Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Erkenntnis ausgesprochen, die viele bislang eher intuitiv vermutet hatten:
Nur wo Alkohol drin ist, darf auch Whisky, Gin oder Rum draufstehen.
Mit anderen Worten:
Ein Getränk mit 0,3 Prozent Alkohol ist für das Gericht ungefähr so sehr Whisky wie Traubensaft ein Barolo ist.
Und nein – es hilft offenbar auch nicht, wenn man vorne aufs Etikett schreibt:
„This is not Whisky.“
Denn die Hamburger Richter machten sinngemäß klar:
Wenn es aussieht wie Whisky, klingen soll wie Whisky und an Whisky erinnern soll – dann ist es eben trotzdem kein juristisch zulässiger Etikettenwitz.
Der Fall
Ein Start-up vertrieb nahezu alkoholfreie Getränke, die optisch und geschmacklich an bekannte Spirituosen erinnern sollten.
Die Idee war offenbar:
- kein echter Gin
- kein echter Rum
- kein echter Whisky
- aber bitte so, dass jeder sofort an Gin, Rum und Whisky denkt
Also stand auf den Flaschen demonstrativ:
- „This is not Whisky“
- entsprechend gestaltet auch bei Gin und Rum
Was ungefähr so subtil ist wie ein Schild mit der Aufschrift:
„Das hier ist kein Ferrari“
… auf einem roten Sportwagen mit Pferdelogo-ähnlicher Silhouette.
Das Urteil
Das OLG Hamburg gab einem Spirituosenverband recht, der gegen das Unternehmen auf Unterlassung geklagt hatte.
Der Verband vertrat dabei die eher klassische Auffassung:
Wenn etwas Rum heißen soll, sollte im Idealfall auch Rum drin sein.
Die Produkte des Start-ups basierten aber nicht auf echten Spirituosen, sondern auf einer Basisessenz.
Am Ende kam ein Getränk mit gerade einmal 0,3 Prozent Alkohol heraus.
Für das Gericht war damit ziemlich klar:
- Das ist kein Whisky
- Das ist kein Gin
- Das ist kein Rum
- Und es darf deshalb auch nicht so tun, als wäre es fast vielleicht irgendwie beinahe in der Nachbarschaft davon
„This is not Whisky“ hilft nicht
Besonders hübsch an der Sache:
Das Start-up hatte offenbar gehofft, sich mit dem ausdrücklichen Hinweis „This is not Whisky“ elegant aus der Affäre zu ziehen.
So nach dem Motto:
„Wir sagen doch selbst, dass es keiner ist. Was wollt ihr denn noch?“
Das OLG sah das anders.
Denn juristisch gilt offenbar:
Wenn man auf eine Flasche groß schreibt
„Das ist kein Whisky“,
aber alles daran darauf ausgelegt ist, dass der Kunde denkt
„Ah, Whisky – nur halt hip und fast ohne Umdrehung“,
dann ist das keine Aufklärung, sondern Marketing mit hochgezogener Augenbraue.
Sogar „American Malt“ war zu viel
Das OLG ging sogar noch weiter als das Landgericht.
Denn der fast alkoholfreie Whisky-Ersatz des Start-ups trug zusätzlich die Bezeichnung:
„American Malt“
Das klang für die Firma vermutlich nach:
- handwerklich
- edel
- holzig
- irgendwo zwischen Kentucky und Instagram
Das Gericht hörte darin aber vor allem:
„Aha, ihr wollt schon wieder heimlich Whisky sagen, ohne Whisky zu sagen.“
Und damit war auch diese Bezeichnung untersagt.
Mit anderen Worten:
Nicht nur Whisky ist Whisky – auch „Whisky im Tarnanzug“ ist verboten.
Fazit
Das Hanseatische OLG hat damit eine weltbewegende Grundsatzfrage entschieden:
Nur weil man „Ich bin’s nicht“ ruft, wird aus einem Fake-Whisky noch lange kein legaler Nicht-Whisky mit Whisky-Vibes.
Für Verbraucher heißt das:
Wenn künftig auf einer Flasche steht:
- „Not Gin“
- „Almost Rum“
- „American Malt-ish“
- „Spirit of Whisky without being spiritually whisky“
… dann könnte es sein, dass irgendwo in Hamburg bereits ein Richter leise die Stirn runzelt.
Kurz gesagt:
Nur Getränke mit Alkohol dürfen Rum, Gin und Whisky heißen.
Und wer das kreativ umgehen will, lernt schnell:
Das Spirituosenrecht trinkt keinen Spaß.
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