„Toxisch“ und „manipulativ“? Laut Gericht: zulässige Meinungsäußerung
Es gibt Urteile, die lesen sich wie ein trockenes Stück Presserecht.
Und dann gibt es Entscheidungen wie diese, bei denen man das Gefühl hat, das Gericht habe stillschweigend festgestellt:
Wer beruflich mit Energien, Readings und Bewusstseinsarbeit hantiert, sollte emotional robust genug sein, wenn eine Ex-Kundin die Schwingung mal als „toxisch“ bezeichnet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jedenfalls entschieden:
Eine Mentorin, Bewusstseinstrainerin und selbsternannte „Medium“ aus dem Rhein-Main-Gebiet muss es hinnehmen, von einer ehemaligen Klientin in E-Mails als „toxisch“ und „manipulativ“ bezeichnet zu werden.
Kurzfassung des Gerichts in Alltagssprache:
Nicht jede schlechte Vibration ist gleich rechtswidrig.
Vom Reading zur Rechtsabteilung – eine spirituelle Reise
Die Antragstellerin ist im Rhein-Main-Gebiet als Mentorin und Bewusstseinstrainerin tätig.
Auf ihrer Homepage beschreibt sie sich selbst als „Medium“. Angeboten werden unter anderem:
- Webinare
- Readings
- Coachings
- Kurse
- Bücher
Also im Prinzip alles, was zwischen Selbstfindung, Lebenshilfe und Rechnung mit Vorkasse irgendwie in den Kosmos passt.
Die spätere Antragsgegnerin war zunächst ganz normal Kundin:
- Sie nahm an mehreren Kurseinheiten teil
- Buchte zusätzlich ein kostenpflichtiges Reading
- Bestellte außerdem das neueste Buch
Dann kam offenbar die entscheidende Erkenntnis – allerdings nicht im Webinar, sondern per WhatsApp:
Die Kundin teilte mit, dass sie nicht mehr teilnehmen wolle, weder an den Kursen noch am Reading.
Spirituelle Erleuchtung endet oft dort, wo Rückzahlungen beginnen
Nun hätte man denken können, dass die Sache mit einem friedlichen Satz endet wie:
„Danke für deine Energie, möge dein Weg gesegnet sein.“
Tat sie aber nicht.
Denn nachdem die Kundin ihren Rückzug erklärt hatte, wollte sie offenbar auch ihr Geld für das bereits im Voraus bezahlte Reading zurück.
Die Trainerin lehnte die Rückzahlung jedoch ab.
Und genau hier begann die juristisch relevante Chakra-Verschiebung.
Die Kundin schrieb daraufhin eine E-Mail:
- an das Team der Trainerin
- und an deren Zahlungsdienstleister
Darin bezeichnete sie die Antragstellerin unter anderem als:
- „manipulative und toxische Person“
- sprach von einer „gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung“
- und ergänzte, sie sei „nicht die Erste und Letzte“, die sich daraus löse
Ein Satz, der in spirituellen Kreisen ungefähr so einschlägt wie Weihwasser auf einem Esoterik-Kongress.
Die Bewusstseinstrainerin wollte Unterlassung – bekam aber Meinungsfreiheit
Die Antragstellerin wollte sich diese Aussagen nicht gefallen lassen und zog im Eilverfahren vor Gericht.
Sie verlangte im Kern, dass solche Äußerungen unterlassen werden.
Das Landgericht Frankfurt sagte bereits:
Nein.
Die sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt brachte ebenfalls keinen Erfolg.
Der zuständige 3. Zivilsenat stellte klar:
Die Aussagen seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen – und damit grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Oder auf gut Deutsch:
„Toxisch“ ist kein Laborwert.
Das Gericht: Meinungen dürfen auch unerquicklich sein
Besonders schön ist die juristische Klarstellung des Senats:
Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen,
egal ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational sind.
Ein Satz, der eigentlich sofort auf jede Social-Media-Plattform eingraviert werden müsste.
Das OLG sagt damit sinngemäß:
- Man darf etwas über jemanden denken
- Man darf es auch sagen
- Und ja, das darf sogar überspitzt, polemisch und unangenehm sein
Solange eben nicht reine Diffamierung im Vordergrund steht.
Keine Tatsachen, keine Beweise, kein Unterlassungsanspruch
Entscheidend war für das Gericht:
Die Ex-Kundin hatte keine konkret nachprüfbaren Tatsachen behauptet.
Sie schrieb nicht etwa:
- „Am 12. November hat sie X getan“
- „Sie hat Y versprochen und Z nicht geliefert“
- „Sie hat nachweislich A, B oder C getan“
Sondern sie bewertete die Gesamterfahrung in eher psychologisch-esoterischer Alltagssprache:
- toxisch
- manipulativ
- gefährlich
Das Gericht stellte klar:
Weil diese Begriffe nicht an konkrete, beweisbare Einzelvorgänge gekoppelt wurden, lassen sie sich eben nicht als wahr oder unwahr einordnen.
Und genau deshalb sind sie juristisch keine Tatsachenbehauptungen, sondern subjektive Werturteile.
Mit anderen Worten:
„Toxisch“ ist in diesem Fall kein Sachverhalt – sondern ein Gefühl mit E-Mail-Adresse.
Schmähkritik? Auch dafür reicht’s nicht
Natürlich hätte die Antragstellerin noch hoffen können, dass das Ganze als Schmähkritik durchgeht – also als unzulässige Herabsetzung, bei der nur noch die persönliche Diffamierung zählt.
Aber auch da winkte das OLG ab.
Denn die ehemalige Klientin kritisierte nach Auffassung des Gerichts die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin und ihre Erfahrung mit dieser.
Und genau das ist der springende Punkt:
Wenn ein Kunde oder eine Kundin im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Beziehung sehr deutlich sagt, wie sich das Ganze angefühlt hat, dann ist das noch keine Schmähung – sondern zunächst einmal:
Kundenfeedback mit Schärfegrad 9 von 10.
Oder in moderner Sprache:
Keine Rufschädigung, sondern eine Rezension ohne Sternesystem.
Spirituelles Gewerbe trifft weltliches Presserecht
Das Urteil ist auch deshalb bemerkenswert, weil es sehr schön zeigt, wie wenig Sonderrechte es für Branchen gibt, die sich selbst gern im Bereich des Feinstofflichen verorten.
Ob jemand:
- Rechtsanwalt
- Coach
- Heilpraktiker
- Influencer
- oder eben Bewusstseinstrainerin / Medium
ist – am Ende gelten dieselben Grundsätze:
Wer geschäftlich Leistungen anbietet,
muss sich kritische Meinungsäußerungen gefallen lassen.
Auch dann, wenn die Kritik:
- polemisch
- überspitzt
- emotional
- oder schlicht unerquicklich ist.
Anders gesagt:
Die Aura mag geschützt sein – die geschäftliche Außendarstellung nicht grenzenlos.
Fazit: Schlechte Energie ist noch kein Unterlassungsanspruch
Das OLG Frankfurt macht mit dieser Entscheidung ziemlich deutlich:
Wer sich im Markt als spirituelle Mentorin, Medium oder Bewusstseinstrainerin positioniert und dafür Geld verlangt,
muss damit leben, dass unzufriedene Kundinnen ihre Erfahrung nicht in Räucherstäbchen, sondern in deutliche Worte packen.
Die juristische Essenz:
- „toxisch“ = Meinung
- „manipulativ“ = Meinung
- „gefährliche, manipulativ-toxische Beziehung“ = ebenfalls Meinung
- kein konkreter Tatsachenvorwurf = kein klassischer Unterlassungsanspruch
- keine Schmähkritik = Meinungsfreiheit gewinnt
Oder noch kürzer:
Nicht jede negative Schwingung ist justiziabel.
Die Entscheidung
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss vom 11.03.2026
Az. 3 W 6/26
(vorher: Landgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.12.2025 und 02.03.2026, Az. 2-12 O 305/25)
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Was in spirituellen Kreisen vermutlich bedeutet:
Das Universum hat gesprochen.
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