Das Oberlandesgericht Frankfurt hat klargestellt: Wenn ein Richter erklärt, seine Überlegungen orientierten sich am „christlichen Menschenbild“, reicht das nicht aus, um ihn wegen Befangenheit abzulehnen.
Hintergrund des Verfahrens war ein Mietstreit um Gewerberäume. In der mündlichen Verhandlung hatte der zuständige Einzelrichter versucht, auf einen Vergleich zwischen den Parteien hinzuwirken. Einer der Anwälte des Klägers bezeichnete die rechtlichen Ausführungen des Richters daraufhin als „rührselig“.
Der Richter entgegnete, dass seine Überlegungen vom „christlichen Menschenbild“ geprägt seien. Die Klägerseite empfand diese Aussage offenbar als problematisch und stellte anschließend einen Befangenheitsantrag.
Ohne Erfolg.
Der zuständige Mietrechtssenat des OLG Frankfurt wies den Antrag zurück. Die Richter sahen keinen Hinweis darauf, dass der Kollege seine Entscheidungen nicht auf Grundlage des Gesetzes treffen wolle. Vielmehr habe er lediglich erklärt, dass christliche Werte in seine rechtlichen Wertungen einflössen.
Das sei keineswegs unzulässig, betonte das Gericht. Das christliche Menschenbild gehöre zu den historischen und geistigen Grundlagen des Grundgesetzes und präge insbesondere das Verständnis von Menschenwürde und Grundrechten. Diese Wertvorstellungen spielten auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften eine Rolle.
Das Gericht verwies zudem darauf, dass Richter bei mietrechtlichen Streitigkeiten verpflichtet seien, grundrechtliche Wertungen angemessen zu berücksichtigen und einen Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten herzustellen.
Auch die Wortwahl des Klägeranwalts blieb nicht unerwähnt. Der Senat hielt fest, dass die Bezeichnung der richterlichen Erwägungen als „rührselig“ spöttisch und herabsetzend wirken könne. Der abgelehnte Richter habe daher zu Recht auf das Sachlichkeitsgebot hingewiesen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist unanfechtbar.
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