OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Eilverfahren über eine wichtige kartellrechtliche Streitfrage entschieden. Unter Vorsitz von Richter Breiler befand der 1. Kartellsenat, dass die Berufung gegen die einstweilige Verfügung, welche die FIFA-Regelungen für Spielervermittler betrifft, zurückzuweisen ist.

Die Regelungen, die die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) im Dezember 2022 eingeführt hatte, legten unter anderem eine Obergrenze für die Vergütungen von Spielervermittlern fest. Diese Maßnahmen führten dazu, dass drei Spielervermittler beim Landgericht Dortmund erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkten, welche die Anwendung dieser Regelungen durch die FIFA und die Umsetzung durch den Deutschen Fußball-Bund (DFB) vorläufig stoppte.

Die FIFA und der DFB legten gegen diese Verfügung Berufung ein, die nun vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen wurde. Das Gericht bestätigte, dass die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens Bestand hat. Es argumentierte, dass die FIFA-Regelungen den Wettbewerb auf dem deutschen Markt und somit den EU-Binnenmarkt beeinträchtigen könnten. Die klagenden Spielervermittler hätten demnach einen Anspruch darauf, dass diese Regelungen unterlassen werden, da sie das Kartellverbot verletzen würden.

Die FIFA-Regelungen würden nach Ansicht des Gerichts das Marktverhalten der Fußballspieler und -vereine in einer Weise binden, die den Spielervermittlern außerhalb der Verbandshoheit der FIFA und des DFB wenig Spielraum ließe. Das Gericht sah in den Regelungen keine notwendige Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Ziels und befand sie als ungeeignet, etwa zur Reduzierung der Transferhäufigkeit.

Trotz der vorübergehenden Aussetzung der Regelungen durch den FIFA-Ratsausschuss bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sah das Gericht die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung als gegeben an. Die Entscheidung des 1. Kartellsenats ist unanfechtbar und wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.

Aktenzeichen: VI U 2/23 (Kart)

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