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OLG Düsseldorf sieht keine Behandlungsfehler im Fall eines verstorbenen Siebenjährigen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Im Fall eines 2017 verstorbenen siebenjährigen Jungen sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf keine Grundlage für Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen Ärzte und ein Krankenhaus. Der 13. Zivilsenat lehnte nun den Antrag der Mutter auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ab, weil die beabsichtigte Berufung nach Auffassung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Junge war kurz vor Weihnachten 2017 mehrfach wegen hohen Fiebers ärztlich untersucht worden. Sowohl in einer Gemeinschaftspraxis als auch in einer kinderärztlichen Notfallpraxis diagnostizierten die behandelnden Ärzte einen viralen Infekt beziehungsweise eine Durchfallerkrankung und behandelten ihn mit fiebersenkenden Medikamenten.

Am 26. Dezember wurde das Kind schließlich mit hohem Fieber und blutigem Erbrechen in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort bestand zunächst der Verdacht auf eine Darmverschlingung oder Darmverdrehung, weshalb eine Notoperation durchgeführt wurde. Erst eine Blutuntersuchung ergab später eine schwere Pneumokokkensepsis mit Multiorganversagen. Das Kind wurde daraufhin in eine Spezialklinik verlegt, verstarb dort jedoch kurze Zeit später.

Die Mutter warf den behandelnden Ärzten und dem Krankenhaus vor, die Erkrankung zu spät erkannt zu haben. Ihrer Ansicht nach hätten bereits bei den ersten Arztbesuchen Blutuntersuchungen und eine Antibiotikatherapie erfolgen müssen. Zudem sei ihr Sohn im Krankenhaus nicht sofort als Notfall behandelt worden.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage bereits im vergangenen Jahr abgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte nun diese Einschätzung. Nach Auffassung des Senats war bis zum 25. Dezember medizinisch nachvollziehbar von einem viralen Infekt auszugehen. Weitere Untersuchungen oder eine frühere Antibiotikagabe seien deshalb nicht zwingend erforderlich gewesen.

Zwar habe die Behandlung im Krankenhaus teilweise nicht vollständig dem fachärztlichen Standard entsprochen, so das Gericht. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen möglichen Fehlern und dem Tod des Kindes sah der Senat jedoch nicht.

Auch die Notoperation sei medizinisch notwendig gewesen und hätte im Ernstfall selbst ohne Zustimmung der Eltern durchgeführt werden dürfen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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