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OLG Koblenz: Antrag der Hinterbliebenen nach tödlicher Messerattacke auf Wittlicher Kirmes unzulässig

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Nach der tödlichen Messerattacke auf einer Kirmes in Wittlich hat das Oberlandesgericht Koblenz einen Antrag der Eltern und des Bruders des Opfers zurückgewiesen. Die Hinterbliebenen wollten gerichtlich feststellen lassen, dass die Staatsanwaltschaft Trier das Verfahren rechtswidrig nicht aus der US-Militärgerichtsbarkeit nach Deutschland zurückgeholt habe.

Der 2. Strafsenat erklärte den Antrag jedoch für unzulässig. Es fehle an einem besonderen rechtlichen Interesse für eine nachträgliche gerichtliche Feststellung.

Der Fall sorgte bundesweit für Aufmerksamkeit: Ein junger Mann war im August 2023 auf einer Kirmes in Wittlich durch Messerstiche getötet worden. Tatverdächtig waren zwei Angehörige der US-Streitkräfte. Einer der Verdächtigen hatte eingeräumt, zugestochen zu haben, und erklärte, er habe einem Freund helfen wollen.

Da die Beschuldigten US-Soldaten waren, griffen die Regelungen des NATO-Truppenstatuts. Danach liegt die Strafverfolgung grundsätzlich bei den US-Behörden, sofern keine Todesstrafe droht. Die Staatsanwaltschaft Trier hätte das Verfahren zwar unter bestimmten Voraussetzungen wieder an die deutsche Justiz ziehen können, verzichtete darauf jedoch und stellte das deutsche Verfahren ein.

Später wurden die beiden Beschuldigten in einem nicht öffentlichen Militärprozess auf der Airbase Spangdahlem freigesprochen.

Die Familie des Opfers sah darin ein schweres Unrecht und argumentierte unter anderem mit ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung sowie ihren Rechten als mögliche Nebenkläger.

Das OLG Koblenz folgte dieser Auffassung nicht. Die Richter erklärten, dass die deutsche Gerichtsbarkeit in solchen Fällen gerade nicht automatisch zuständig sei. Die Entscheidung, ein Verfahren zurückzuholen, liege im Ermessen der Behörden. Eine Verpflichtung dazu habe nicht bestanden.

Auch ein besonderes Feststellungsinteresse sah das Gericht nicht. Weder liege ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, noch bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Zudem garantiere das Grundgesetz kein Recht auf eine Nebenklage.

Das Gericht betonte außerdem, dass die Tatverdächtigen sich durchaus einem Strafverfahren hätten stellen müssen – wenn auch vor einem amerikanischen Militärgericht und mit einem für die Familie unbefriedigenden Ausgang.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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