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OLG Düsseldorf bremst Bundeskartellamt bei Ermittlungen zum Kraftstoffgroßhandel aus

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt in einem laufenden Verfahren zur Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels Grenzen gesetzt. In einer Eilentscheidung äußerte der Kartellsenat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestimmter Auskunftsanordnungen – insbesondere dort, wo die Behörde die Offenlegung von Informanten verlangte.

Konkret ging es um zwei Unternehmen einer Mediengruppe, die europaweit beziehungsweise deutschlandweit Preisinformationen zum Mineralölhandel veröffentlichen. Das Bundeskartellamt hatte im Rahmen seiner Ermittlungen verlangt, dass die Unternehmen ihre Quellen offenlegen – darunter Namen von Informanten sowie deren Rolle als Käufer, Verkäufer oder Broker.

Die Unternehmen verweigerten dies und legten Beschwerde ein. Sie argumentierten, die verlangte Preisgabe verletze die Presse-, Medien- und Berufsfreiheit sowie den Schutz journalistischer Quellen.

Das OLG Düsseldorf gab ihnen nun teilweise Recht und ordnete die aufschiebende Wirkung der Beschwerden an. Damit müssen die Unternehmen vorerst keine identifizierbaren Angaben zu ihren Informanten machen.

Der Senat äußerte bereits grundsätzliche Zweifel daran, ob das Bundeskartellamt im aktuellen Verfahren überhaupt derart weitreichende Auskünfte verlangen dürfe. Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Behörde nach einer bereits abgeschlossenen Sektoruntersuchung nun erneut umfangreiche Daten erhebe.

Zudem sei fraglich, ob die betroffenen Medienunternehmen überhaupt die richtigen Adressaten der Ermittlungen seien. Das Bundeskartellamt untersuche mögliche Wettbewerbsstörungen auf den Märkten für Diesel, Benzin und Heizöl. Die betroffenen Unternehmen seien jedoch nicht dort tätig, sondern auf dem Markt für Energie- und Rohstoffinformationen.

Besonders deutlich wurde das Gericht beim Thema Quellenschutz. Das Bundeskartellamt habe nicht ausreichend begründet, warum die Offenlegung der Informanten zwingend erforderlich sei. Nach Auffassung des Senats könnten die Ermittlungen auch mit bereits vorhandenen Daten und anonymisierten Angaben geführt werden.

Das öffentliche Interesse an den Ermittlungen überwiege daher derzeit nicht den presserechtlich geschützten Anspruch auf Geheimhaltung von Quellen und Informanten.

Das Bundeskartellamt hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

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