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Oberster Gerichtshof lehnt Vorstoß Alabamas gegen Schutz von Betteln ab

Leovinus (CC0), Pixabay
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Der Oberste Gerichtshof der USA hat einen Vorstoß mehrerer republikanisch regierter Bundesstaaten zurückgewiesen, das Betteln im öffentlichen Raum leichter verbieten zu können. Am 2. März lehnte das Gericht es ab, eine Berufung aus Alabama anzunehmen, mit der geklärt werden sollte, ob Betteln unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Ersten Verfassungszusatzes fällt.

Alabama hatte – unterstützt von 19 weiteren republikanischen Generalstaatsanwälten – argumentiert, Bundesstaaten müssten angesichts einer wachsenden Obdachlosenkrise mehr Spielraum erhalten, um gegen sogenanntes „Panhandling“ vorzugehen.

Klage eines Obdachlosen erfolgreich

Ausgangspunkt des Falls war die Klage des obdachlosen Jonathan Singleton aus Montgomery. Er war mehrfach wegen Verstoßes gegen ein Landesgesetz belangt worden, das das Erbitten von Geld unter Strafe stellt.

Singleton erhielt unter anderem Strafzettel, weil er nahe einer Autobahnausfahrt auf einem Grünstreifen mit einem Schild stand, auf dem zu lesen war: „HOMELESS. Today it is me, tomorrow it could be you“ („Obdachlos. Heute bin ich es, morgen könnten Sie es sein“).

Nach den Gesetzen drohten Bußgelder von bis zu 500 Dollar oder bis zu drei Monate Haft. Eine weitere Vorschrift sah Geldstrafen von bis zu 100 Dollar oder bis zu zehn Tage Gefängnis vor, wenn Personen Autofahrer um Spenden baten.

Singleton reichte 2020 eine Sammelklage ein. Untere Gerichte stoppten daraufhin die Anwendung der Gesetze. Ein Bundesberufungsgericht in Atlanta verwies auf frühere Entscheidungen, wonach Betteln als durch den Ersten Verfassungszusatz geschützte Meinungsäußerung gilt.

Alabama beruft sich auf historische Gesetze

Alabamas Generalstaatsanwalt Steve Marshall argumentierte vor dem Supreme Court, dass Betteln bereits zur Gründungszeit der Vereinigten Staaten strafbar gewesen sei und daher nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit falle.

„Bei der Staatsgründung untersagten die Bundesstaaten häufig Müßiggang, Umherziehen ohne feste Beschäftigung oder Wohnsitz, Betteln auf der Straße und Ähnliches“, schrieb Marshall. Diese Regelungen hätten zwischen arbeitsfähigen Personen, die nicht arbeiten wollten, und jenen, die nicht arbeiten konnten, unterschieden.

Die Anwälte Singletons – darunter Juristen des Southern Poverty Law Center und des National Homelessness Law Center – widersprachen. Historische Gesetze hätten „freiwillige Untätigkeit“ kriminalisiert, nicht jedoch den kommunikativen Akt des Bittens um Hilfe. Zudem könne der Umfang des Grundrechtsschutzes nicht allein anhand einzelner historischer Gesetze bestimmt werden.

Sie verwiesen auf eine „lange und ununterbrochene Rechtsprechung“, wonach das Bitten um wohltätige Unterstützung vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sei.

Grundsatzfrage bleibt bestehen

Mit der Ablehnung des Falls bleibt die Entscheidung der unteren Gerichte bestehen, die Alabamas Gesetze blockiert hatten. Eine inhaltliche Stellungnahme zur Verfassungsfrage gab der Supreme Court nicht ab.

Befürworter strengerer Regelungen argumentieren, Kommunen benötigten angesichts steigender Obdachlosenzahlen mehr Möglichkeiten, öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Bürgerrechtsorganisationen hingegen fordern, statt strafrechtlicher Maßnahmen stärker in Wohnraum, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung zu investieren.

Die grundsätzliche Debatte über den Umgang mit Obdachlosigkeit und die Grenzen staatlicher Eingriffe dürfte damit weiter anhalten.

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