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Neue Förderung für Nichtwohngebäude: Bund setzt stärker auf Sanierung, Wärmepumpen und besonders schlechte Gebäude

geralt (CC0), Pixabay
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Neue BEG-Richtlinie bringt zusätzliche Boni für serielle Sanierungen – Wärmepumpen sollen ab 2027 aus der EU kommen

Für Unternehmen, Kommunen und andere Eigentümer von Nichtwohngebäuden ändern sich die Regeln für die staatliche Förderung energetischer Sanierungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) neu gefasst.

Die Richtlinie stammt vom 17. August 2026 und wurde am 3. September 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie aus dem Jahr 2022.
Hinter dem sperrigen Namen steckt ein Förderprogramm, das für Unternehmen und Kommunen finanziell durchaus interessant sein kann. Gefördert werden umfassende energetische Sanierungen von Nichtwohngebäuden – also beispielsweise Büro-, Gewerbe- oder andere Gebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen.

Der Bund verändert die Schwerpunkte

Mit der Neufassung wird die Förderung nach Angaben des Ministeriums gestrafft und stärker auf die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes ausgerichtet.

Gleichzeitig setzt der Bund neue Schwerpunkte. Besonders interessant ist die Einführung eines Bonus für die serielle Sanierung von Nichtwohngebäuden. Ein vergleichbarer Bonus existierte bereits bei Wohngebäuden.

Dabei geht es beispielsweise um vorgefertigte Fassaden- oder Dachelemente, die außerhalb der Baustelle produziert und anschließend am Gebäude montiert werden. Dadurch soll der Arbeitsaufwand vor Ort reduziert und die Sanierung beschleunigt werden.

Besonders schlechte Gebäude sollen stärker profitieren

Ein weiterer Schwerpunkt sind sogenannte Worst Performing Buildings, kurz WPB.

Damit sind Gebäude gemeint, die aufgrund ihres energetischen Zustands zu den schlechtesten Gebäuden im deutschen Bestand gehören. Gerade hier soll ein zusätzlicher finanzieller Anreiz geschaffen werden, eine umfassende Sanierung tatsächlich in Angriff zu nehmen.

Wer ein solches Gebäude auf die Effizienzgebäude-Stufe 40, 55 oder 70 EE saniert, kann einen zusätzlichen Bonus von zehn Prozentpunkten erhalten.

Interessant dabei: Dieser WPB-Bonus kann unter bestimmten Voraussetzungen mit weiteren Boni kombiniert werden.

Bis zu 15 Prozentpunkte zusätzlich für serielle Sanierung

Auch der neue Bonus für serielles Sanieren kann erheblich sein.

Wird ein Nichtwohngebäude seriell auf die Effizienzgebäude-Stufe 40 oder 55 EE saniert, erhöht sich der jeweils anzusetzende Fördersatz um 15 Prozentpunkte.

Bei einer Sanierung auf die Stufe 70 EE beträgt der zusätzliche Bonus fünf Prozentpunkte.

Der Bonus für serielles Sanieren kann mit dem WPB-Bonus und der Förderung der Nachhaltigkeitsklasse kombiniert werden.

Das kann bei größeren Gewerbeimmobilien schnell erhebliche Beträge ausmachen.

Welche Effizienzstufen werden gefördert?

Gefördert werden energetische Sanierungen und der Ersterwerb entsprechend sanierter Bestandsgebäude, wenn nach Abschluss der Maßnahmen erstmals bestimmte Effizienzstandards erreicht werden.

Die Richtlinie nennt die Stufen Denkmal EE beziehungsweise NH, 70 EE beziehungsweise NH, 55 EE beziehungsweise NH sowie 40 EE beziehungsweise NH.

Eine wichtige Voraussetzung: Erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme müssen mindestens 65 Prozent des Energiebedarfs für Wärme und Kälte des Gebäudes decken.

Bis zu zehn Millionen Euro förderfähige Ausgaben

Bei größeren Gewerbeimmobilien sind entsprechend hohe Investitionssummen möglich.

Für energetische Sanierungsmaßnahmen können grundsätzlich Ausgaben von bis zu 2.000 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche berücksichtigt werden.

Die Obergrenze liegt bei zehn Millionen Euro pro Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird.

Für Fachplanung und Baubegleitung können zusätzlich bis zu zehn Euro pro Quadratmeter beziehungsweise höchstens 40.000 Euro pro Vorhaben angesetzt werden.

Kommunen können besonders hohe Zuschüsse erhalten

Für kommunale Antragsteller sieht die neue Richtlinie direkte Zuschüsse vor.

Beim Effizienzgebäude Denkmal EE beträgt der Zuschuss 10 Prozent, bei Effizienzgebäude 70 EE 15 Prozent, bei Effizienzgebäude 55 EE 20 Prozent und bei Effizienzgebäude 40 EE sogar 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Bei Erreichen der Nachhaltigkeitsklasse können weitere fünf Prozentpunkte hinzukommen.

Nichtkommunale Antragsteller erhalten die Förderung dagegen grundsätzlich über einen zinsverbilligten Kredit in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss.

Wärmepumpen: Ab 2027 spielt die Herkunft eine Rolle

Eine bemerkenswerte Neuerung betrifft Wärmepumpen.

Ab dem ersten Quartal 2027 sollen die Ausgaben für eine im Rahmen der energetischen Sanierung neu installierte Wärmepumpe nur noch förderfähig sein, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat.

Das Ministerium begründet diese Ausrichtung unter anderem mit der Stärkung lokaler Wertschöpfung und Beschäftigung sowie mit technologischer Souveränität und widerstandsfähigeren Lieferketten.

Damit bekommt die Herkunft der Technik künftig unmittelbare finanzielle Bedeutung für die Förderfähigkeit.

Wer kann einen Antrag stellen?

Der Kreis der möglichen Antragsteller ist relativ breit.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Investoren förderfähiger Maßnahmen an Nichtwohngebäuden. Dazu gehören nach der Richtlinie beispielsweise Hauseigentümer, Unternehmen, Contractoren, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.

Ausgeschlossen sind dagegen unter anderem Antragsteller, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.

Wichtig: Antrag grundsätzlich vor Beginn stellen

Wer die Förderung nutzen möchte, sollte insbesondere beim Zeitpunkt der Antragstellung aufpassen.

Grundsätzlich muss der Förderantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt regelmäßig bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags, der der Ausführung zuzurechnen ist.

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen dagegen schon vorher stattfinden. Für die Kreditförderung enthält die Richtlinie zudem eine besondere Regelung, wenn vor Vertragsabschluss ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem KfW-Finanzierungspartner oder Finanzvermittler geführt wurde.

Wer hier die Reihenfolge nicht einhält, kann seine Förderfähigkeit gefährden.

Energieeffizienz-Experte wird Pflicht

Eine Sanierung einfach durchführen und anschließend die Rechnung bei der Förderstelle einreichen – so funktioniert das Programm nicht.

Für Beantragung und Begleitung des Vorhabens muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. Nach Abschluss bestätigt dieser unter anderem die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie die erreichten Einsparungen bei Primärenergie, Endenergie und CO₂.

Auch die Dokumentation spielt eine wichtige Rolle. Rechnungen müssen beispielsweise unbar bezahlt und Zahlungsnachweise aufbewahrt werden.

Förderung ist kein Rechtsanspruch

Bei aller Attraktivität des Programms gibt es einen wichtigen Vorbehalt: Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.

Über die Gewährung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Zuständig für die BEG-Förderung von Nichtwohngebäuden ist die KfW.

Für Unternehmen kann sich eine genaue Prüfung lohnen

Die neue Richtlinie zeigt eine klare Richtung: Der Bund will das vorhandene Fördergeld stärker auf umfassende und möglichst wirksame Sanierungen konzentrieren.

Besonders schlechte Gebäude werden stärker berücksichtigt, serielles Sanieren erhält einen eigenen Bonus und bei Wärmepumpen wird ab 2027 sogar die Herkunft der Technik relevant.

Gerade bei größeren Gewerbeimmobilien können die förderfähigen Investitionssummen erheblich sein. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen komplex.

Deshalb dürfte vor einer geplanten Sanierung vor allem eines wichtig sein: erst Förderung und Voraussetzungen prüfen – und dann die entscheidenden Verträge unterschreiben.

Denn eine energetisch sinnvolle Sanierung kann teuer genug werden. Ärgerlich wäre es, eine mögliche Förderung nur deshalb zu verlieren, weil Antragstellung, Vertragsabschluss oder technische Voraussetzungen in der falschen Reihenfolge angegangen wurden.

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