Muss ich in einem Emissionsprospekt über Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft berichten? Gilt das auch bei Crowdinvesting?

Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil natürlich auch auf das Crowdinvesting anwendbar sein sollte. In einem Urteil des LG Nürnberg heißt es dazu:

„Die fehlende Prospektierung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten zu 3)

Die Frage, ob es im konkreten Fall einer Prospektierung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten zu 3) bedurft hätte, musste die Kammer nicht beantworten, da der Sachvortrag der Klagepartei den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen nicht genügt.

Grundsätzlich ist der Anleger allerdings über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH NJW-RR 2007, 621; BGH BKR 2010, 118). Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Verantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Verantwortlichen in Frage zu stellen (BGH NJW-RR 2012, 283).

Eine Konkretisierung der genannten Informationspflicht findet sich in Nr. 14.1 Abs. 3 (d) des – allerdings nur für Aktien geltenden – Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004, welche verlangt, dass Angaben über „öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen“ gegen die dort genannten Personen in einen Verkaufsprospekt aufgenommen werden. Der Beklagte zu 3) gehörte als Mitglied eines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu den dort erfassten Personen. Jedoch stellt das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gerade noch keine öffentliche Anschuldigung dar; diese erfolgt erst mit der Anklageerhebung. Die Anklageerhebung gegen den Beklagten zu 3) erfolgte erst am 15.07.2011 und damit zeitlich nach Veröffentlichung des Prospektes und auch nach Zeichnung der streitgegenständlichen Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Aus der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 lässt sich deshalb keine Offenbarungspflicht im Prospekt ableiten, abgesehen davon, dass für die streitgegenständlichen Inhaber-Teilschuldverschreibungennicht Anhang I, sondern Anhang V anwendbar wäre und dieser eine Offenbarungspflicht – im Gegensatz zu Anhang I – nicht vorsieht.

Allerdings handelt es sich bei gesetzlichen Prospektinhaltsanforderungen um Mindestangaben, deren Einhaltung lediglich im Regelfall zu einer Vollständigkeit des Prospekts i. S. d. Prospekthaftungsvorschriften führen wird. Allein die Einhaltung der fraglichen Bestimmungen gibt aber keine Gewähr dafür, dass der Prospekt im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Prospekthaftungsbestimmungen (entsprechend deren Auslegung durch die Rechtsprechung) auch tatsächlich alle Angaben enthält, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Assmann/Schütze, a. a. O., § 6 Rn. 104; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. § 13 VerkProspG, Rn. 26)

Demzufolge hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (BGH NJW-RR 2012, 283) kürzlich bereits eine Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche unter bestimmten Voraussetzungen bejaht (BGH, a. a. O.). Danach setzt diese Aufklärungspflicht für einen Anlageberater, dem der Kunde weitreichendes Vertrauen entgegenbringt, nicht erst dann ein, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Dabei erachtet der Bundesgerichtshof es nicht als erforderlich, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zumindest sachlich mit der konkreten Kapitalanlage im Zusammenhang stehen. Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit können sich auch aus Umständen ergeben, die nicht die streitgegenständliche Anlage betreffen. Dies gelte, so der Bundesgerichtshof, vor allem dann, wenn z. B. betroffene Gesellschaften mit der in Rede stehenden Anlagegesellschaft wirtschaftlich und personell in der Weise verflochten sind, dass die Initiatoren beziehungsweise die für die Geschicke der Gesellschaften Verantwortlichen, gegen die sich das Ermittlungsverfahren gerichtet hat, personenidentisch sind (BGH, a. a. O.). Unter Umständen besteht allerdings dann keine Aufklärungspflicht, wenn es sich um von vornherein erkennbar substanzlose Vorwürfe handelt.

Die Kammer interpretiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch unter Würdigung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 – so, dass sich eine solche Verantwortlichkeit nicht allein aus der Stellung des Beklagten zu 3) als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Emittentin ergibt. Zwar hat der Aufsichtsrat neben seiner Überwachungsfunktion hinsichtlich der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG) auch das Recht, den Vorstand zu bestellen und abzuberufen (§ 84 AktG). Der Bundesgerichtshof spricht von „Initiatoren“ bzw. „die für die Geschicke der Gesellschaften Verantwortlichen“, so dass nach Auffassung der Kammer ein fehlender Hinweis im Prospekt auf ein laufendes Ermittlungsverfahren für den Anleger dann für seine Anlageentscheidung wesentlich ist, wenn dieses Ermittlungsverfahren eine „prospektverantwortliche“ Person betrifft, die entweder die Geschäftsführung des Unternehmens inne hat oder auf diese maßgeblichen Einfluss nimmt bzw. diese mitgestaltet.“

Bei Crowdinvesting ist aus unserer Sicht aber immer der Geldeinsammler gleichzeitig auch Vertragspartner und möglicher Berater des Kunden, insofern ist aus unserer Sicht sogar im Vermögensanlageninformationsblatt darüber zu berichten.

Wir haben derzeit einen konkreten Fall, auf den genau das anwendbar ist. Wir haben den Vorgang der betreffenden Crowdinvestingplattform zur Kenntnis gebracht aber auch der BaFin und diese gebeten, sich um den Vorgang zu kümmern.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-01145?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

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