MS „VEGA SONJA“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG-Insolvenzeröffnung

Mal ehrlich, ist man nicht mehr überrascht wenn es mal einen Tag keine Meldung über eine Schiffspleite gibt? Man fragt sich da doch wirklich „was ist da passiert das eine ganze Branche solch ein Desaster erleben muss?“. Jemand der einen Fonds auflegt muss nicht zwangsläufig auch ein guter Kenner der Materie sein. Er sollte es aber. Wir haben mit so manchem „Fondsmacher“ von Schiffsfonds gesprochen „out of records“ wie man so schön sagt. Nahezu alle befragten gaben zu „von dem Thema Schiffe, Charter usw.“ keine grosse Ahnung gehabt zu haben. Wir waren Fondskonzeptionäre und Vertriebler, nicht mehr und nicht weniger. Erschreckend solche Aussagen finden wir.
Insolvenzverfahren

526 IN 1/13  : Am 03.02.2014 um 11:20 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der MS „VEGA SONJA“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Große Elbstr. 145c,, 22767 Hamburg (AG Hamburg, HRA 105929),

vertreten durch:

1. MS „VEGA SONJA“ Verwaltungsgesellschaft mbH, Konsul-Smidt-Str. 8t, 28217 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Sven Lundehn, c/o First Fleet Holding GmbH, Konsul-Smidt-Str. 8t, 28217 Bremen, (Geschäftsführer), . Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tim Beyer, Domshof 18-20, 28195 Bremen, Tel.: 3686 0, Fax: 3686 100, E-Mail: InsOBremen@schubra.de, Internet: www.schubra.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 18.02.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Leistungen müssen an den Insolvenzverwalter erfolgen (§ 28 InsO).

Berichts- und Prüfungstermin am Donnerstag, 03.04.2014, 10:20 Uhr, Saal 115, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen zur Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung:

1.   Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

–          die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

–          die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über

–          ggf. die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit
(§ 35 Abs. 2 InsO)

–          Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO)

–          eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)

–          den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan

–          die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

–          besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert

–          eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

–          eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO)

–          die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

–          eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung

2.   Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Die Zustimmungen der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

 

Amtsgericht Bremen

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