MS „Christoph S“ H+H Schepers Beteiligungs GmbH-Insolvenzeröffnung

Über das Vermögen der MS „Christoph S“ H+H Schepers Beteiligungs GmbH, Friedrich-August-Straße 3, 26931 Elsfleth (AG Oldenburg, HRB 200404), vertr. d.: 1. Daniel Koch, Friedrich-August-Straße 3, 26931 Elsfleth, (Geschäftsführer), 2. Harald Scheepers, Friedrich-August-Straße 3, 26931 Elsfleth, (Geschäftsführer), ist am 07.10.2016 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hartmut Schmidt, Am Fallturm 7, 28359 Bremen, Tel.: 0421/22379287, Fax: 0421/22379289, Internet: RA-kanzlei-schmidt@t-online.de.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert:

 

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)   nach § 39 InsO bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.2016 anzumelden;

 

  1. b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

 

 

Es ist das mündliche Verfahren angeordnet.

 

Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 12.12.2016, 09:30 Uhr, Saal III (Zi.6), Amtsgericht, Bahnhofstraße 56, 26954 Nordenham eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

 

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

 

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

 

sowie gegebenenfalls über:

 

  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
  • Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Bekanntmachungen an die Beteiligten erfolgen soweit gesetzlich zulässig über das Internet.

 

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