Startseite Allgemeines MBB Clean Energy AG – insolvent
Allgemeines

MBB Clean Energy AG – insolvent

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag d. MBB Clean Energy AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Gehrke Adam, Theresienhöhe 28, 80339 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 198284
– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 06.07.2015 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Klaus E. Breithaupt,
Boschetsrieder Straße 67, 81379 München, Telefon: +49(89)4522770, Telefax:
+49(89)45227729.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 06.07.2015

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Streit im Medienkonzern – Gericht setzt früheren Vorstand als Notlösung ein

Wenn sich die Führung eines Unternehmens zerstreitet, kann am Ende sogar das...

Allgemeines

Corona-Impfklage geht weiter – OLG Hamm stärkt Rechte möglicher Impfgeschädigter

Im Streit um mögliche Gesundheitsschäden nach einer Corona-Schutzimpfung hat das Oberlandesgericht Hamm...

Allgemeines

„WhatsApp ist kein rechtsfreier Raum“ – Rechtsanwalt Daniel Blazek erklärt das neue Urteil des OLG Frankfurt

Ein Vertrag per WhatsApp? Für viele Menschen längst Alltag. Doch wie verbindlich...

Allgemeines

OLG Frankfurt stärkt Rechte von Transfrau – Gericht zieht klare Grenzen für Medien

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Auch kontroverse Debatten über Transrechte...