Startseite Allgemeines Macht die Beantragung eines dinglischen Arrestes überhaupt Sinn im Fall Infinus? Ist das ein „teurer und falscher Rat von TEST“
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Macht die Beantragung eines dinglischen Arrestes überhaupt Sinn im Fall Infinus? Ist das ein „teurer und falscher Rat von TEST“

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Stiftung Warentest hatte zu dem Schritt in einem Beitrag geraten. Ganz anders sieht diesen Vorgang die Kanzlei Jochen Resch aus Berlin, und auch die Staatsanwaltschaft in Dresden. Hören Anleger auf die Stiftung Warentest, dann wird hier unnötig Geld verbrannt, denn es wird beim Verfahren wohl, außer für den Anwalt, nichts herauskommen. Ob „Test“ das beabsichtigt hat?-nur schwerlich vorzustellen.

Jochen Resch schreibt dazu:

In einem Beitrag vom 04.02.2014 rät Stiftung Warentest den Anlegern dazu, einen dinglichen Arrest zu beantragen, obwohl die Staatsanwaltschaft Dresden auf der eigenen Homepage http://www.justiz.sachsen.de/stadd/download/Allgemeine_Information.pdf ausdrücklich darauf hinweist, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Isolvenzverwalter zur Verfügung gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus:

Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte in der Regel nicht mehr möglich sind, wenn eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen einer zur Infinus-Gruppe gehörenden Gesellschaft angeordnet worden ist. Im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft wird die Staatsanwaltschaft die bei dieser Gesellschaft vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugunsten des vom Amtsgericht Dresden bestellten Insolvenzverwalters freigeben. Der Insolvenzverwalter wird dann im eröffneten Insolvenzverfahren über die Verteilung der vorhandenen Vermögenswerte unter den Gläubigern entscheiden.“

Hiermit korrespondiert auch die Nachricht des vorläufigen Insolvenzverwalters unter http://www.fubus.de/fubus/download/Fubus-PM-Insolvenzantrag.pdf wo ausgeführt wird:

„Die Staatsanwaltschaft hat sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt. Verfügungen der inhaftierten Gesellschafter und Geschäftsführer zulasten der Gläubiger sind daher ausgeschlossen. Ein „Windhundrennen“ der betroffenen Anleger zur Sicherung ihrer Vermögenswerte ist somit weder erforderlich noch rechtlich möglich.“

Aber auch aus anderen Überlegungen drängt sich ein Arrestverfahren nicht auf.

Ein dinglicher Arrest ist ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes per Beschluss eines Gerichts ergehender vorläufiger Titel der bewirkt, dass behauptete Ansprüche gegen den Anspruchsgegner bis zu einer Entscheidung in einem Klageverfahren durch einen Arrest/Pfändung gesichert sind. An das Arrestverfahren muss sich also zwingend ein Klageverfahren anschließen, in dem festgestellt werden muss, dass der Anspruch auch tatsächlich besteht und der (dinglich) arrestierte Gegenstand, oder die gepfändete Forderung auch tatsächlich dem Kläger zusteht. Zwischen dem Arrest und dem rechtskräftigen Urteil können einige Jahre vergehen.

Selbst wenn in der vorliegenden Konstellation ein Arrest möglich und sinnvoll wäre, müssten anschließend die Verantwortlichen der Future Business Gruppe vom Anleger verklagt und vom Gericht wegen einer vorsätzlichen Schädigung des Anlegers verurteilt werden, ohne das jemals ein direkter Kontakt bestanden hat. Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob eine solche Klage Erfolg haben könnte.

 

http://www.justiz.sachsen.de/stadd/download/Allgemeine_Information.pdf

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