LS INVEST AG – aktienrechtliche Nichtigkeits-, Anfechtung- sowie Beschlussfeststellungsklage

LS INVEST AG

Duisburg

Bekanntmachung nach § 246 Abs. 4 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 AktG gibt der Vorstand der LS INVEST AG bekannt, dass von einer Aktionärin eine aktienrechtliche Nichtigkeits-, Anfechtung- sowie Beschlussfeststellungsklage erhoben worden ist, die unter dem Aktenzeichen 31 O 75/​21 beim Landgericht Düsseldorf, 1. Kammer für Handelssachen, anhängig ist. Die Klägerin beantragt mit ihrer Anfechtungsklage:

„I.

Die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Oktober 2021 gefassten Beschlusse zu Punkt („TOP“) 12 der Tagesordnung werden für nichtig erklärt, wonach

zum sog. TOP 12.1.1. „Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel & Touristik AG („IFA“) gegen die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe“ der Beschlussantrag der Klägerin abgelehnt worden ist,

zum sog. TOP 12.1.2. „Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel & Touristik AG („IFA“) gegen die (z.T. ehemaligen) Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S. A. durch die IFA von der Lopesan- Gruppe“

der Beschlussantrag der Klägerin abgelehnt worden ist

sowie zum sog. TOP 12.2. „Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 AktG“

der Beschlussantrag der Klägerin abgelehnt worden ist, soweit er sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach TOP 12.1.1. und TOP 12.1.2. bezog

II.

Stattdessen wird

Im Wege der positiven Beschlussfeststellungsklage festgestellt, dass in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 21. Oktober 2021 zu TOP 12 der Tagesordnung insoweit die nachfolgenden Beschlüsse gefasst worden sind:

1.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG

Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft („IFA“) von der Lopesan-Gruppe ergebenden Ersatzansprüche i.S.d. § 147 AktG. Zu den Umständen, aus denen sich die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen ergeben, wird zunächst auf die Ausführungen bei der Bekanntgabe der erweiterten Tagesordnung der IFA durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19. Juni 2015 zu TOP 10 Ziff. 1. sowie der erweiterten Tagesordnung der IFA durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 28. Juni 2016 zu TOP 10 sowie zu TOP 10 und TOP 11 der heutigen Hauptversammlung verwiesen. Die geltend zu machenden Ersatzansprüche bestehen insbesondere im Folgenden: Vorstand und Aufsichtsrat haben offensichtlich veranlasst durch den herrschenden Mehrheitsaktionär der auf den 16./​17. Juli 2015 einberufenen Hauptversammlung den Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. zum Kaufpreis von € 34 Mio. vorgeschlagen. Die Hauptversammlung hat entsprechend am 16. Juli 2015 mehrheitlich beschlossen. Der Kaufpreis ist deutlich überhöht. Dadurch sollte dem herrschenden Mehrheitsaktionär auf dessen Veranlassung verdeckt Vermögen der Gesellschaft zugewendet werden. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG vorgeschlagene Beschluss ist nichtig, jedenfalls nach § 243 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AktG anfechtbar und aufgrund eines entsprechenden Anfechtungsurteils mit ex tunc-Wirkung nichtig. Ein entsprechender Prozess ist rechtshängig beim Landgericht Düsseldorf zum Az. 40 O 75/​15. Die sich aus der Vorbereitung und Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses ergebenen Ersatzansprüche der Gesellschaft insb. wegen des Über-Wert-Erwerbes sind geltend zu machen. Geltend zu machen sind die Ersatzansprüche nach jeder in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage (insb. § 93 Abs. 2, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG, § 826, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB).

Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen als Gesamtschuldner

1.1

gegen die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder Gonzalo Javier Betancor Bohn sowie Jordi Llinàs Serra sowie

1.2

gegen die (z.T. ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder) Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco López Sánchez, Roberto López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez sowie Augustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo,[gemeinsam auch mit den herrschenden bzw. maßgeblich beteiligten Unternehmen bzw. Personen (vgl. Geschäftsbericht 2014, S. 9, 45 f., 50) – jeweils einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/​Maßnahmen veranlasst haben -, gegen die die Hauptversammlung am 21. Oktober 2021 unter TOP 12.1.3. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschlossen hat]

2.

Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 AktG

Zum besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der in Ziff. 1 dargelegten geltend zu machenden Ansprüche wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knüppel,
geschäftsansässig DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Königsallee 60c, 40212 Düsseldorf,

Für den Fall, dass Herr Dr. Knüppel sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise

Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knittlmayer,
geschäftsansässig DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Königsallee 60c, 40212 Düsseldorf,

Der besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich (auch was das spanische Recht angeht) und in wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem besonderen Vertreter ist – soweit gesetzlich zulässig unmittelbar und sonst über den Vorstand der IFA – Zugang zu Personal und zu seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

III.

Hilfsweise zu Klageantrag I. beantragen wir,

die Nichtigkeit der im dortigen Klageantrag genannten Beschlüsse festzustellen, höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit der Beschlüsse festzustellen.

Zudem beantragen wir,

gegen die Beklagte im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;

gegen die Beklagte im Fall des § 307 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO Anerkenntnisurteil oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;

der Klägerin zu gestatten, die zur Betreibung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes zu er- bringen;

der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erstellen; den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.“

 

Duisburg, im Februar 2022

LS INVEST AG

Der Vorstand

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