Lombardium-Zeit endlich was zu tun

Published On: Donnerstag, 06.09.2018By Tags:

Nun, keiner hat in den vergangenen Jahren sicherlich so ausführlich über den Vorgang Lombardium berichtet wie wir auf unseren diversen Plattformen. Nun gibt es endlich ein Urteil eines Oberlandesgerichtes, das die Haftung des Vermittlers ganz klar und deutlich bestätigt. Natürlich haben wir Kenntnis von weiteren Urteilen, die jedoch alle der „Schweigepflicht“ unterliegen und somit bis heute nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sind. Anders nun das Endurteil der Kanzlei Dr. Pforr aus Bad Salzungen.

Hier gibt es gegen eine der führenden Personen der IG Lombard ein Urteil des OLG Stuttgart, was natürlich anderen Anlegern, die von dem netten älteren Herrn beraten wurden, natürlich die Möglichkeit eröffnet, gegen den Herrn vorzugehen, um sich „schadlos“ zu halten bzw. ihren Verlust zu minimieren.

Natürlich hat sich in den letzten Jahren auch unser Eindruck weiter verfestigt, dass die IG Lombard eine Selbsthilfeeinrichtung für Vermittler war, die sich von den „dummen Mandanten“ noch hat mit Mitgliedsbeiträgen bezahlen lassen. Man kann nur hoffen, dass auch das letzte „dumme Mitglied der IG“ jetzt endlich begreift, dass es darum geht, den eigenen Schaden zu begrenzen und nicht dem Vermittler zu vertrauen. Wurden sie nachweislich „falsch beraten“, dann holen sie sich ihr Geld zurück, so lange der Vermittler noch Geld hat und so lange die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Natürlich sehen wir nach wie vor die Gefahr, dass hier auch noch die Ausschüttungen an die Anleger zurückgefordert werden könnten, denn in ähnlichen Fällen haben die zuständigen Insolvenzverwalter dann genau das getan, da der Insolvenzverwalter davon ausgegangen ist, dass alle von Beginn an getätigten Geschäfte „Scheingeschäfte“ waren. Noch hat der Insolvenzverwalter Zeit, sich zu überlegen, ob er in dieser Form gegen die Anleger vorgehen will. Die Chancen dafür sehen wir als gut an, zumindest wenn man das eben mit ähnlichen Fällen vergleicht.

Sie sehen also, es gibt noch so manche Sache, die in dem Vorgang sicherlich noch nicht erledigt ist. Vor allem heißt es aber für die geschädigten Anleger, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den eigenen Schaden gering zu halten. Dafür ist es langsam Zeit, etwas zu tun, denn die Verjährung droht bald.

2 Comments

  1. JS Donnerstag, 06.09.2018 at 08:15 - Reply

    1. Wie ist das Aktenzeichen?
    2. Ist es rechtskräftig?
    3. Die Kanzlei Dr. Pforr war doch sonst hier sehr aktiv, soll doch mal was zum Urteil sagen.

    Anmerkung der Redaktion:
    Das haben wir doch schon berichtet. Das Urteil ist vom OLG Stuttgart und natürlich rechtskräftig. Das Aktenzeichen ist 5U 16/18 (OLG Urteil) OLG Stuttgart.

    • JS Freitag, 07.09.2018 at 21:14 - Reply

      Danke. Aber da ging es um 50.000 € die nun durch Zurücknahme der Berufung fällig werden.Bei der Meldung vorher wurde die Zahl 2 Mio. angeführt.

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