Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG-Insolvenzeröffnung

Published On: Donnerstag, 27.07.2017By Tags:

Über das Vermögen der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, AG Flensburg HRA 9093, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lombardium Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Patrick Ebeling, Paulstraße 7 a, 25980 Sylt / OT Westerland,
Unternehmensgegenstand: Die Gewährung von Lombardkrediten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG sowie der Handel mit Schmuck, Uhren und Kunst aller Art, Schuldnerin -im nachfolgenden Text Schuldner genannt-
wird heute am 26.07.2017 um 18:40 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16 ff, 27 InsO eröffnet.Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt, Grimm 8, 20459 Hamburg.

Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, Ihre Forderungen unter Beachtung des § 174 InsO schriftlich bis zum 13.09.2017 bei dem Insolvenzverwalter in 2-facher Ausfertigung anzumelden. Kopien der zum Beweis der Forderung geeigneten Urkunden sollen beigefügt werden.

Termin zur ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin gem. § 29 Absatz 1 Ziffer 1 InsO) und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin nach § 29 Absatz 1 Ziffer 2 InsO) wird bestimmt auf

Mittwoch, 27. September 2017, 14:15 Uhr, Saal 1
im Gerichtsgebäude Sylter Bogen 1 A, 25899 Niebüll.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters i. S. d. § 160 InsO als erteilt.

Personen, die gegenüber dem Schuldner Verpflichtungen haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung beauftragt, die Zustellungen durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Eröffnungsbeschluss ist für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Niebüll, Sylter Bogen 1 a, 25899 Niebüll einzulegen, wobei die Notfrist zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses im Internet beginnt. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Niebüll eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese eingelegt werde.

Der Rechtsbehelf kann auch in elektronischer Form eingelegt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Es ist bei der elektronischen Poststelle des Amtsgerichts Niebüll über die auf der Internetseite www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

Amtsgericht Niebüll, den 26.07.2017 Amtsgericht Niebüll 5 IN 70/16

One Comment

  1. JS Samstag, 29.07.2017 at 08:59 - Reply

    Na, besser jetzt als nie. Zumindest hat nun nur noch der Insolvenzverwalter zugriff auf das Vermögen (Konten und evtl. Wertgegenstände). Hier stellt sich die Frage ob die Insolvenz nicht schon hätte früher angemeldet werden müssen (Insolvenzverschleppung) ….und was ist in der Zwischenzeit „verschwunden“.

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