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Landgericht Hanau hebt einstweilige Verfügung gegen DEGP auf

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Das Landgericht Hanau hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten des Deutsch-Europäischen Genossenschafts- und Prüfungsverbandes (DEGP e.V.) entschieden. Mit Urteil vom 3. Juli 2026 hob die 9. Zivilkammer eine zuvor vom Amtsgericht Gelnhausen erlassene einstweilige Verfügung vollständig auf und wies den entsprechenden Antrag der Callisto eG zurück.

Streit um Kompetenzen des Vorstands

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Vorstand des DEGP gegenüber Behörden und Gerichten prüfungsrelevante Erklärungen abgeben durfte oder ob diese Befugnis ausschließlich einem nach § 30 BGB bestellten besonderen Vertreter – einem Wirtschaftsprüfer – zusteht.

Auslöser des Verfahrens war ein Schreiben des DEGP-Vorstands an das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Hanau. Darin hatte der Verband auf aus seiner Sicht bestehende Pflichtverletzungen der Callisto eG hingewiesen. In der Folge drohte das Registergericht der Genossenschaft die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.

Die Callisto eG beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Das Amtsgericht Gelnhausen untersagte dem DEGP zunächst weitgehend, gegenüber Behörden oder Prüfungsorganen prüfungsrelevante Erklärungen abzugeben, soweit diese nicht vom besonderen Vertreter stammten. Gegen diese Entscheidung legte der Verband Widerspruch ein.

Gericht sieht unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Das Landgericht Hanau folgte der Argumentation des DEGP. Nach Auffassung der Kammer stellte die vom Amtsgericht ausgesprochene Untersagung eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine einstweilige Verfügung dürfe grundsätzlich lediglich eine vorläufige Regelung schaffen und nicht dauerhaft die Rechte einer Partei beschneiden.

Nach Auffassung des Gerichts konnte die Callisto eG zudem nicht ausreichend darlegen, dass ihr ohne eine sofortige gerichtliche Entscheidung schwere oder irreparable Nachteile drohen würden. Darüber hinaus sei nicht erkennbar gewesen, dass der DEGP das beanstandete Verhalten überhaupt fortsetzen wolle.

Vorstand durfte Behörden informieren

Inhaltlich äußerte sich das Landgericht ebenfalls deutlich. Die Richterin sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand des DEGP mit seinem Schreiben an das Registergericht seine Kompetenzen überschritten habe.

Die Satzung des Verbandes sehe zwar die Bestellung eines besonderen Vertreters vor. Daraus lasse sich jedoch keine ausschließliche Vertretungsbefugnis dieses Vertreters ableiten. Vielmehr wirkten Vorstand und besonderer Vertreter nach der Satzung grundsätzlich gleichberechtigt zusammen.

Entscheidend sei außerdem, dass das Schreiben an das Registergericht kein prüfungsrelevantes Rechtsgeschäft darstelle. Vielmehr habe der Verband die Behörde lediglich auf mögliche Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Über das weitere Vorgehen entscheide das Registergericht eigenverantwortlich.

Keine ausreichende Kausalität für Unterlassungsanspruch

Auch den Einwand der Callisto eG, durch das Schreiben wirtschaftlich und rechtlich geschädigt worden zu sein, ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn infolge der Mitteilung behördliche Maßnahmen eingeleitet würden, beruhe dies auf einer eigenständigen Entscheidung des Registergerichts. Gegen entsprechende Maßnahmen stünden der Genossenschaft zudem eigene Rechtsmittel zur Verfügung. Ein vorbeugendes Verbot für den Verband, Behörden überhaupt über mögliche Pflichtverstöße zu informieren, würde nach Ansicht des Gerichts zu weit in dessen gesetzliche Aufgaben als Prüfungsverband eingreifen.

Kosten trägt die Callisto eG

Mit dem Urteil wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Verfügungsantrag vollständig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Callisto eG auferlegt. Den Streitwert setzte das Landgericht auf 150.000 Euro fest.

Ob die Callisto eG nun den Rechtsweg in einem Hauptsacheverfahren beschreiten wird, ist nach dem vorliegenden Urteil offen. Das Landgericht weist darauf hin, dass eine entsprechende Klage innerhalb der gesetzten Frist bislang nicht erhoben worden war.

1 Komment

  • Zum erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Hanau vom 02.07.2026 (Az. 9 O 493/26)

    Die Callisto eG nimmt die Entscheidung zur Kenntnis — sie überzeugt uns nicht. Wir prüfen derzeit die Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung.

    Worum es uns ging — und weiterhin geht

    Der Gesetzgeber hat die genossenschaftliche Pflichtprüfung aus gutem Grund in die Hände fachlich qualifizierter Prüfer gelegt. Wenn ein Prüfungsverband einen Wirtschaftsprüfer als besonderen Vertreter für Prüfungsangelegenheiten bestellt, dann verbinden sich damit berechtigte Erwartungen: dass prüfungsrelevante Feststellungen gegenüber Registergerichten auch tatsächlich von diesem Berufsträger verantwortet werden — und nicht von einem Vorstand ohne prüferische Qualifikation. Genau diese Verantwortungsordnung wollten wir gerichtlich sichern, nachdem eine Eingabe des Verbandsvorstands beim Registergericht binnen weniger Tage zur Androhung eines Zwangsgeldes gegen unsere Genossenschaft geführt hatte.

    Was das Urteil offenlässt

    Das Landgericht hat die zentralen Fragen im summarischen Verfahren ausdrücklich nicht abschließend beantwortet: Die Frage der ordnungsgemäßen Bestellung des Verbandsvorstands hat das Gericht ausdrücklich einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch die Reichweite der §§ 63b, 63d GenG — also die Frage, welche Erklärungen zwingend prüferischer Verantwortung bedürfen — ist höchstrichterlich ungeklärt. Bemerkenswert ist zudem: Dasselbe Gericht, das eine ernsthafte Beeinträchtigung unserer Genossenschaft verneint, hat den Streitwert auf 150.000 Euro festgesetzt. Diese Bewertung werden wir überprüfen lassen.

    Wie es weitergeht

    Die Callisto eG hat ihr Anliegen immer als Einsatz für die Qualität der Wahrnehmung der dem Prüfungsverband vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben verstanden. Wir werden die uns zustehenden Rechtsbehelfe sorgfältig prüfen und über die weiteren Schritte informieren. Unabhängig davon bleibt es dabei: Erklärungen mit Prüfungsbezug gehören in die Verantwortung derjenigen, die das Gesetz dafür vorgesehen hat.

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