TGI AG: Sitzwechsel nach Mauritius – oder Liquidation in Liechtenstein und Neugründung?
Redaktion: Herr Högel, bislang sprechen wir über eine mögliche Sitzverlegung der TGI AG von Liechtenstein nach Mauritius. Es stellt sich aber eine grundsätzlich andere Frage: Plant die TGI überhaupt eine klassische Sitzverlegung? Denkbar wäre doch auch, dass die bestehende TGI AG in Liechtenstein liquidiert und parallel oder anschließend eine neue Gesellschaft in Mauritius gegründet wird.
Rechtsanwalt Maurice Högel: Das ist tatsächlich ein entscheidender Unterschied. Wir müssen sehr genau trennen zwischen einer rechtswahrenden Sitzverlegung und der Liquidation einer Gesellschaft mit anschließender oder paralleler Neugründung einer anderen Gesellschaft in Mauritius.
Bei einer rechtswahrenden Sitzverlegung sprechen wir grundsätzlich über dieselbe Rechtsperson, die unter bestimmten Voraussetzungen ihren Sitz beziehungsweise ihre rechtliche Zuordnung verändert und fortbesteht.
Bei einer Liquidation mit anschließender Neugründung wäre das anders. Dann müsste zunächst geklärt werden, was mit der bestehenden liechtensteinischen TGI AG, ihrem Vermögen und vor allem ihren Verbindlichkeiten gegenüber Anlegern geschieht. Eine neu gegründete Gesellschaft in Mauritius wäre nicht allein deshalb Rechtsnachfolgerin sämtlicher Verpflichtungen der TGI AG, weil sie denselben oder einen ähnlichen Namen trägt oder das bisherige Geschäftsmodell fortsetzt.
Für Anleger ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.
Redaktion: Dann wäre die entscheidende Frage möglicherweise gar nicht, ob TGI ihren Sitz wirksam nach Mauritius verlegen kann?
Högel: Richtig. Wenn tatsächlich eine Liquidation der TGI AG in Liechtenstein und eine Neugründung in Mauritius beabsichtigt sein sollten, wäre die Frage der klassischen Sitzverlegung möglicherweise gar nicht mehr der zentrale Punkt.
Dann müssten wir vielmehr fragen: Unter welchen Voraussetzungen kann die TGI AG liquidiert werden? Welche Vermögenswerte befinden sich in der Gesellschaft? Welche Ansprüche bestehen gegenüber ihr? Wie werden diese Ansprüche im Rahmen der Liquidation behandelt? Und was passiert mit den Vertragsverhältnissen der Kunden?
Die Gründung einer neuen Gesellschaft in Mauritius beantwortet keine dieser Fragen.
Wem gehört das Gold?
Redaktion: Besonders wichtig dürfte dabei die Frage nach dem Gold sein. Was passiert, wenn Kunden tatsächlich Eigentum an konkretem Gold erworben haben?
Högel: Hier muss man zunächst die jeweiligen Verträge und die tatsächliche Durchführung prüfen. Entscheidend ist, ob ein Anleger lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die TGI AG besitzt oder ob wirksam Eigentum beziehungsweise gegebenenfalls Miteigentum an bestimmten Goldbeständen übertragen wurde.
Besteht tatsächlich Eigentum des Kunden an Gold, gehört dieses Gold grundsätzlich nicht einfach der TGI AG. Eine Liquidation der Gesellschaft würde fremdes Eigentum nicht automatisch zu Gesellschaftsvermögen machen.
Das wäre für die rechtliche Position des jeweiligen Kunden ein erheblicher Unterschied.
Sollte einem Anleger zustehendes Gold nicht mehr vorhanden sein, nicht herausgegeben werden können oder unberechtigt verwertet worden sein, müsste geprüft werden, welche Herausgabe-, Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche daraus resultieren.
Man sollte allerdings nicht pauschal behaupten, jeder Kunde sei Eigentümer von Gold. Das muss für jedes Vertragsmodell und gegebenenfalls für jeden Einzelfall anhand der Vertragsunterlagen und der tatsächlichen Abwicklung geprüft werden.
Redaktion: Das heißt, Anleger sollten zunächst feststellen lassen, ob sie Gläubiger der TGI sind oder möglicherweise Eigentümer eines Vermögenswertes?
Högel: Genau. Das kann einen erheblichen Unterschied machen. Ein Eigentumsrecht an einem bestimmten Vermögenswert ist rechtlich etwas anderes als eine reine Zahlungsforderung gegen die Gesellschaft.
Deshalb sollte bei jedem Anleger geklärt werden: Was wurde vertraglich vereinbart? Wurde Eigentum an Gold übertragen? Ist das Gold individualisiert oder anderweitig konkret zugeordnet? Wo befindet es sich? Und kann die Eigentumsposition nachgewiesen werden?
Was passiert mit noch nicht fälligen Rabatten?
Redaktion: Eine weitere Frage betrifft zugesagte Rabatte, die zum Zeitpunkt einer möglichen Liquidation noch gar nicht fällig wären. Können Anleger dadurch Ansprüche verlieren?
Högel: Auch das lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom jeweiligen Vertragsmodell und dessen rechtlicher Wirksamkeit ab.
Wenn die TGI AG jedoch ein Vertragsverhältnis einseitig beendet beziehungsweise aufgrund einer Liquidation künftig nicht mehr erfüllt, muss geprüft werden, welche Ansprüche dem Kunden wegen der ausbleibenden Vertragserfüllung zustehen.
Das kann insbesondere bei Vertragsmodellen relevant sein, die von den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nicht betroffen sind.
Bei noch nicht fälligen Rabatten wäre deshalb zu untersuchen, ob und in welchem Umfang daraus Schadensersatzansprüche entstehen können. Dabei spielen unter anderem Vertragsinhalt, Fälligkeit, Laufzeit und die Frage eine Rolle, welche Leistungen der Kunde bereits erbracht hat und welche Leistungen die TGI noch hätte erbringen müssen.
Eine Liquidation bedeutet jedenfalls nicht automatisch, dass sämtliche zukünftigen vertraglichen Ansprüche eines Kunden ersatzlos verschwinden.
Rückabwicklung als zentrale Anlegerfrage
Redaktion: Und was ist mit Anlegern, bei denen weder Eigentum an Gold noch ein Anspruch auf zukünftige Rabatte im Mittelpunkt steht?
Högel: Dann muss insbesondere geprüft werden, ob und in welchem Umfang Rückzahlungs- beziehungsweise Rückabwicklungsansprüche bestehen.
Gerade angesichts der bereits bekannten aufsichtsrechtlichen Situation ist für jeden Vertrag einzeln zu untersuchen, welche Ansprüche der Kunde gegen die TGI AG besitzt.
Die Kernfrage lautet letztlich immer: Was hat der Anleger geleistet, welche Gegenleistung war vereinbart, was davon wurde tatsächlich erbracht und welche rechtlichen Folgen ergeben sich, wenn das Vertragsverhältnis nicht wie vereinbart fortgeführt wird?
Wer wird Liquidator der TGI AG?
Redaktion: Sollte die TGI AG tatsächlich liquidiert werden, stellt sich noch eine weitere wichtige Frage: Wer führt diese Liquidation eigentlich durch?
Högel: Das ist eine sehr relevante Frage. Ein Liquidator übernimmt erhebliche Verantwortung. Seine Aufgabe besteht nicht einfach darin, eine Gesellschaft formal aus dem Register verschwinden zu lassen.
Er muss die gesetzlichen Pflichten einer ordnungsgemäßen Liquidation beachten, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfassen und die Rechte der Gläubiger berücksichtigen.
Deshalb wäre bei einer möglichen Liquidation der TGI AG sehr genau darauf zu achten, wer zum Liquidator bestellt wird und wie dieser mit den Ansprüchen der Anleger umgeht.
Redaktion: Kann ein Liquidator persönlich haften?
Högel: Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine persönliche Haftung in Betracht. Ein Liquidator kann nicht beliebig über Gesellschaftsvermögen verfügen oder berechtigte Ansprüche von Gläubigern beziehungsweise Rechte Dritter ignorieren.
Verletzt er schuldhaft die ihm obliegenden gesetzlichen oder sonstigen Pflichten und entsteht dadurch ein Schaden, kann sich die Frage nach persönlichen Haftungsansprüchen stellen.
Ob eine solche Haftung tatsächlich besteht, hängt selbstverständlich vom konkreten Verhalten, der jeweiligen Pflicht, einem eingetretenen Schaden und den weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab.
Aber Anleger sollten wissen: Eine Liquidation ist kein rechtsfreier Raum.
Kann Vermögen einfach nach Mauritius übertragen werden?
Redaktion: Nehmen wir hypothetisch an, in Mauritius wird eine neue Gesellschaft gegründet. Könnte die bestehende TGI AG dann ihr Geschäft und ihre Vermögenswerte einfach auf diese neue Gesellschaft übertragen und anschließend liquidiert werden?
Högel: Auch hier gilt: Eine neue Gesellschaft in Mauritius ist zunächst eine andere Rechtsperson. Vermögensübertragungen und die Übernahme von Vertragsverhältnissen oder Verbindlichkeiten müssen jeweils eine rechtliche Grundlage haben.
Besonders kritisch wäre zu prüfen, ob Vermögenswerte übertragen werden, während auf der anderen Seite Ansprüche von Kunden oder sonstigen Gläubigern gegen die liechtensteinische Gesellschaft bestehen.
Und sofern Vermögenswerte betroffen sind, die tatsächlich im Eigentum von Anlegern stehen, stellt sich ohnehin zunächst die Frage, ob die TGI AG darüber überhaupt verfügen darf.
Man kann also nicht die wirtschaftlich interessanten Bestandteile eines Geschäfts gedanklich nach Mauritius verschieben und die Verbindlichkeiten einfach in einer zu liquidierenden Gesellschaft in Liechtenstein zurücklassen.
Anleger sollten jetzt zwei Szenarien unterscheiden
Redaktion: Was sollten Anleger vor diesem Hintergrund konkret beobachten?
Högel: Ich würde zwei mögliche Szenarien strikt voneinander trennen.
Erstens eine rechtswahrende Sitzverlegung der bestehenden TGI AG nach Mauritius. Dann stellen sich insbesondere die Fragen nach Bewilligung, Registervollzug, Fortbestand derselben Rechtsperson und Gläubigerschutz.
Zweitens eine Liquidation der TGI AG in Liechtenstein verbunden mit einer Neu- oder Ausgründung in Mauritius. Dann stehen andere Fragen im Vordergrund: Was passiert mit den bestehenden Verträgen? Wem gehört das Gold? Welche Zahlungs-, Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche bestehen? Welche Vermögenswerte verbleiben bei der TGI AG? Werden Vermögenswerte auf eine neue Gesellschaft übertragen? Und wer übernimmt als Liquidator die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abwicklung?
Für Anleger kann der Unterschied zwischen diesen beiden Szenarien enorm sein.
Das Fazit: Nicht Mauritius ist die wichtigste Frage, sondern das Schicksal der Anlegeransprüche
Redaktion: Ändert diese mögliche Liquidationsvariante Ihr bisheriges Fazit?
Högel: Sie erweitert es.
Die Frage sollte nicht ausschließlich lauten: „Kann TGI von Liechtenstein nach Mauritius umziehen?“
Zunächst muss geklärt werden, was überhaupt geplant ist.
Soll dieselbe Gesellschaft unter einem anderen Recht fortbestehen? Oder soll die liechtensteinische TGI AG liquidiert werden, während in Mauritius eine neue Gesellschaft entsteht?
Im zweiten Fall müssen Anleger besonders genau auf ihre bestehenden Rechtspositionen schauen.
Dabei können – abhängig vom jeweiligen Vertrag und Sachverhalt – Eigentumsrechte an Gold, Herausgabe- und Wertersatzansprüche, Schadensersatzansprüche, Ansprüche im Zusammenhang mit noch ausstehenden Leistungen sowie Rückzahlungs- oder Rückabwicklungsansprüche eine Rolle spielen.
Und auch die Person des möglichen Liquidators wäre von erheblichem Interesse.
Entscheidend bleibt deshalb aus Sicht eines Anlegers nicht, welches Land künftig auf einem Briefkopf steht.
Entscheidend ist:
Was gehört mir? Was schuldet mir die TGI AG? Was passiert mit meinem Vertrag und meinem Geld? Wer verwaltet das Vermögen im Rahmen einer Liquidation? Und gegen wen kann ich meine Rechte durchsetzen?
Genau diese Fragen sollten geklärt werden, bevor Anleger Vertragsänderungen, Übertragungen auf eine Gesellschaft in Mauritius oder sonstigen neuen Vereinbarungen zustimmen.
Repost einer gut renommierten Anwaltskanzlei aus dem FL:
UPDATE: TGI AG | Strafverfahren und Ansprüche in Liechtenstein
In den letzten Tagen gab es weitere aufschlussreiche Ereignisse um die TGI AG, die akuten Handlungsbedarf bei Investoren zeigen.
Wie berichtet, laufen in Liechtenstein bereits seit 2025 umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen die TGI AG und diverse natürliche Personen wegen des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Betrugs, Geldwäsche und auch unerlaubter gewerbsmässiger Erbringung von Bankgeschäften.
Mittlerweile ist bekannt, dass sich die Ermittlungen insbesondere gegen Mitgründer Helmut Kaltenegger, Verwaltungsrat Michael E., CFO Herbert M., Geschäftsführer Mark B., den niederösterreichischen Rechtsanwalt Daniel R. und den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten Nicolas R richten.
Die Ermittlungsergebnisse haben den Verdacht erhärtet, dass lediglich ein Bruchteil von weniger als 10% der Investorengelder zum Erwerb von Gold verwendet wurde. Der Grossteil der Investorengelder soll gemäss den Ermittlungen dafür verwendet worden sein, Renditen an andere Investoren auszuzahlen. Dieser Vorgang stellt eine übliche Konstellation eines Schneeballsystems dar, worauf auch die Ermittlungen konkret hinweisen. Ein weiterer grosser Teil der Investorengelder soll an Personen im Naheverhältnis zur TGI AG geflossen sein. Bislang wurden 68 Kontoverbindungen gefunden, welche Gegenstand der Ermittlungen sind.
Helmut Kaltenegger hat nunmehr jüngst versucht, Investoren mit scheinbar noch vorteilhafteren Konditionen davon abzuhalten, ihre Verträge zu kündigen und stattdessen, ihre Investitionen künftig über eine neue Gesellschaft auf Mauritius vorzunehmen.
Investoren wird angesichts der Entwicklungen weiter dringend geraten, laufende Verträge mit der TGI AG zu beenden, die Rückzahlung des Investments zu verlangen und auch entsprechende Massnahmen zur Sicherung ihrer Ansprüche in die Wege zu leiten. Denn es verdichten sich die Hinweise, dass die TGI AG nicht in der Lage sein wird, sämtliche Ansprüche der Investoren zu bedienen.
Details sind aus unserem Newsletter ersichtlich:
Hinweis: Für alle Beschuldigten gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Die TGI AG bestreitet alle Vorwürfe.