Startseite Allgemeines GEMA gegen Suno: Was bedeutet das Urteil für Nutzer von KI-Musik?
Allgemeines

GEMA gegen Suno: Was bedeutet das Urteil für Nutzer von KI-Musik?

parveender (CC0), Pixabay
Teilen

Interviewentwurf mit Rechtsanwalt Maurice Högel über Urheberrecht, KI-generierte Songs und die Risiken für Nutzer

Das Landgericht München I hat im Rechtsstreit der GEMA gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators Suno eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Die 42. Zivilkammer gab den geltend gemachten Ansprüchen der GEMA auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz überwiegend statt.

Das Gericht sah unter anderem Urheberrechtsverletzungen durch die Memorisierung geschützter Musikwerke im KI-Modell sowie durch deren Wiedererkennbarkeit in generierten Outputs.

Doch was bedeutet das für Menschen, die solche KI-Musikgeneratoren benutzen? Darf man mit Suno weiterhin Songs erstellen? Was passiert, wenn ein KI-Song plötzlich einem bekannten Hit ähnelt? Und kann am Ende auch der Nutzer selbst rechtliche Probleme bekommen?

Darüber sprechen wir in diesem Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK Bielefeld.

Redaktion: Herr Högel, zunächst die wichtigste Frage für normale Nutzer: Bedeutet dieses Urteil, dass man Suno jetzt nicht mehr verwenden darf?

Maurice Högel: Nein, eine solche Schlussfolgerung lässt sich aus der Entscheidung nicht ziehen. Das Gericht hat sich mit konkreten urheberrechtlichen Vorwürfen gegen den Anbieter und mit bestimmten Musikwerken und Outputs beschäftigt. Daraus folgt kein allgemeines Verbot für Privatpersonen, einen KI-Musikgenerator zu benutzen.

Wichtig ist außerdem, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Für Nutzer ist die Entscheidung trotzdem relevant, weil sie zeigt, dass KI-generierte Inhalte nicht automatisch urheberrechtlich unproblematisch sind.

Redaktion: Viele Nutzer dürften bislang gedacht haben: Wenn die KI den Song erzeugt, bin ich aus dem Schneider.

Högel: Genau diese Vorstellung wäre zu einfach. Man muss zwischen verschiedenen Ebenen unterscheiden.

Das Gericht hat in dem konkreten Verfahren die Verantwortung für die untersuchten Outputs dem Anbieter zugerechnet. Entscheidend war unter anderem, dass die verwendeten Prompts nach Auffassung der Kammer einfach und ergebnisoffen waren und keine konkreten Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten.

Das bedeutet aber nicht, dass Nutzer generell niemals verantwortlich sein können.

Es macht einen Unterschied, ob jemand einfach eingibt: „Erstelle mir einen Popsong über einen Sommerurlaub“, oder ob ein Nutzer gezielt versucht, einen bestehenden Song möglichst genau nachzubauen.

Redaktion: Nehmen wir einen konkreten Fall. Ich gebe ein: „Mach mir einen Song, der klingt wie ein aktueller Welthit.“ Was dann?

Högel: Zunächst sollte man zwischen einem allgemeinen Stil und der Übernahme geschützter Elemente eines konkreten Werkes unterscheiden.

Urheberrecht schützt nicht ohne Weiteres jede musikalische Stilrichtung. Problematisch kann es aber werden, wenn eine konkrete Melodie oder andere geschützte Bestandteile eines bestehenden Werkes übernommen werden.

Je gezielter der Nutzer die KI dazu bringt, ein bestimmtes Werk nachzuahmen oder geschützte Bestandteile zu reproduzieren, desto weniger sollte er sich darauf verlassen, dass ausschließlich der KI-Anbieter für das Ergebnis verantwortlich ist.

Redaktion: Und wenn ich überhaupt keinen bekannten Song erwähnt habe, die KI aber trotzdem etwas produziert, das einem bestehenden Titel stark ähnelt?

Högel: Das ist aus Nutzersicht die wesentlich schwierigere Situation.

Ein Nutzer kann möglicherweise gar nicht erkennen, welche Werke zum Training verwendet wurden und ob das Modell bestimmte Inhalte memorisiert hat.

Das Münchner Urteil ist deshalb interessant, weil das Gericht bei den dort untersuchten Outputs gerade eine Verantwortung des Anbieters angenommen hat.

Für Nutzer bedeutet das aber nicht, dass sie jeden generierten Inhalt bedenkenlos kommerziell verwerten sollten.

Spätestens vor einer Veröffentlichung oder kommerziellen Nutzung sollte man sich fragen, ob der Song auffällige Ähnlichkeiten mit bekannten Werken besitzt.

Redaktion: Muss ich also jeden KI-Song vor Veröffentlichung auf Ähnlichkeiten überprüfen?

Högel: Eine allgemeine Pflicht lässt sich so pauschal nicht formulieren. Praktisch ist eine Prüfung aber sinnvoll, insbesondere bei kommerzieller Nutzung.

Wer einen KI-generierten Song nur privat ausprobiert, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der das Stück veröffentlicht, monetarisiert, für Werbung verwendet oder auf Streamingplattformen vertreibt.

Mit zunehmender wirtschaftlicher Nutzung steigt auch die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.

Redaktion: Was passiert, wenn ich einen KI-Song auf YouTube, Spotify oder TikTok veröffentliche und später behauptet jemand, die Melodie stamme aus seinem Werk?

Högel: Dann muss im konkreten Fall geprüft werden, ob tatsächlich urheberrechtlich geschützte Elemente übernommen wurden.

Allein die Tatsache, dass zwei Songs ähnlich klingen, reicht nicht automatisch für eine Urheberrechtsverletzung.

Wenn jedoch geschützte Teile eines bestehenden Werkes übernommen wurden und eine rechtlich relevante Nutzung vorliegt, können beispielsweise Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche im Raum stehen.

Hinzu kommen praktische Folgen: Plattformen können Inhalte sperren oder entfernen, wenn entsprechende Rechte geltend gemacht werden.

Redaktion: Und dann sagt der Nutzer: „Das war nicht ich, das war Suno.“

Högel: Darauf würde ich mich nicht verlassen.

Das Urteil des Landgerichts München I darf nicht als allgemeiner Freibrief für Nutzer verstanden werden.

Im dortigen Sachverhalt hat das Gericht die Verantwortung für bestimmte Outputs dem Anbieter zugerechnet. Bei einem anderen Sachverhalt kann die Bewertung anders ausfallen – insbesondere dann, wenn ein Nutzer gezielt auf die Reproduktion eines bestimmten Werkes hinwirkt oder einen problematischen Output anschließend selbst veröffentlicht und wirtschaftlich verwertet.

Redaktion: Macht es also einen Unterschied, was ich in den Prompt schreibe?

Högel: Das kann einen erheblichen Unterschied machen.

Gerade die Gestaltung der Prompts war in diesem Verfahren ein wichtiger Punkt.

Das Gericht stellte darauf ab, dass die untersuchten Outputs durch relativ einfache, ergebnisoffene Prompts erzeugt worden seien. Konkrete Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement fehlten.

Je konkreter ein Nutzer dagegen versucht, geschützte Bestandteile eines bekannten Songs reproduzieren zu lassen, desto stärker rückt sein eigenes Verhalten in den Mittelpunkt.

Redaktion: Was ist mit einem Prompt wie: „Mach mir Daddy Cool von Boney M., aber als Heavy-Metal-Version“?

Högel: Davon würde ich bei einer geplanten Veröffentlichung ohne entsprechende Rechte abraten.

Eine stilistische Veränderung macht die Übernahme geschützter Elemente eines Werkes nicht automatisch zulässig.

Dass ein bestehendes Stück beispielsweise als Metal-, Techno- oder Jazzversion ausgegeben wird, bedeutet nicht, dass urheberrechtliche Rechte keine Rolle mehr spielen.

Redaktion: Viele Nutzer bezahlen für Suno oder vergleichbare Dienste. Wenn der Anbieter mir eine kommerzielle Nutzung erlaubt, bin ich dann rechtlich abgesichert?

Högel: Man muss unterscheiden zwischen den vertraglichen Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers und Rechten Dritter.

Ein Anbieter kann seinen Kunden bestimmte Nutzungsrechte an einem Output einräumen. Das beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob in diesem Output möglicherweise Rechte Dritter betroffen sind.

Deshalb sollte man die Geschäftsbedingungen genau lesen. Insbesondere ist interessant, welche Rechte der Anbieter einräumt, welche Garantien er übernimmt und wie Haftungsfragen geregelt sind.

Redaktion: Könnte ein Nutzer im Ernstfall Ansprüche gegen den KI-Anbieter haben?

Högel: Das lässt sich nur anhand des konkreten Vertragsverhältnisses beantworten.

Denkbar wäre beispielsweise die Frage, welche Eigenschaften oder Nutzungsmöglichkeiten der Anbieter zugesichert hat und welche Haftungsregelungen vereinbart wurden.

Wenn ein Nutzer wegen eines generierten Outputs Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist, sollte deshalb nicht nur der urheberrechtliche Vorwurf geprüft werden, sondern auch das Vertragsverhältnis mit dem KI-Anbieter.

Redaktion: Das Urteil beschäftigt sich intensiv mit der sogenannten Memorisierung. Warum ist das für Nutzer wichtig?

Högel: Weil es einen zentralen Einwand vieler KI-Anbieter betrifft.

Vereinfacht lautet dieser: Das Modell speichert die Trainingswerke nicht wie Dateien, sondern lernt daraus statistische Muster.

Das Landgericht München I ist für die konkret untersuchten Werke zu einem anderen Ergebnis gekommen. Nach Überzeugung der Kammer waren die Musikstücke reproduzierbar in bestimmten Modellversionen enthalten und konnten sich in Outputs wiederfinden.

Wenn diese Auffassung Bestand hat, wird die Frage sehr wichtig, ob und in welchem Umfang ein KI-Modell geschützte Trainingsinhalte reproduzieren kann.

Redaktion: Muss ich als Nutzer künftig dokumentieren, mit welchem Prompt ich einen Song erzeugt habe?

Högel: Bei professioneller oder kommerzieller Nutzung halte ich eine Dokumentation für sinnvoll.

Man könnte beispielsweise Prompts, Erstellungsdatum, verwendete Modellversion und gegebenenfalls verschiedene Zwischenergebnisse dokumentieren.

Sollte später ein Streit entstehen, kann es hilfreich sein nachvollziehen zu können, wie ein bestimmter Output entstanden ist.

Redaktion: Was würden Sie einem Unternehmen sagen, das mit Suno Musik für einen Werbespot erstellen möchte?

Högel: Dort würde ich deutlich vorsichtiger vorgehen als bei einem privaten Nutzer.

Bei einer Werbekampagne können erhebliche wirtschaftliche Interessen betroffen sein. Wird die Musik später wegen eines Rechtekonflikts gesperrt oder muss eine Kampagne geändert werden, entstehen möglicherweise zusätzliche Kosten.

Unternehmen sollten daher ihre vertragliche Absicherung prüfen und bei wichtigen Produktionen gegebenenfalls eine rechtliche und musikalische Prüfung des Outputs vornehmen.

Redaktion: Also lieber wieder einen Komponisten engagieren?

Högel: KI-Musik und menschliche Komposition müssen kein Entweder-oder sein.

Entscheidend ist, welches rechtliche Risiko man für welchen Einsatzzweck akzeptieren möchte.

Für Hintergrundmusik eines privaten Videos stellt sich die Risikobewertung anders dar als für einen internationalen Werbespot oder einen kommerziell veröffentlichten Song.

Redaktion: Was sind Ihre wichtigsten Empfehlungen für Nutzer von KI-Musikgeneratoren?

Högel: Ich würde fünf Punkte nennen.

Erstens: Nicht gezielt versuchen, bestehende Songs möglichst identisch reproduzieren zu lassen.

Zweitens: Vor einer Veröffentlichung auf auffällige Ähnlichkeiten mit bekannten Werken achten.

Drittens: Bei kommerzieller Nutzung die Vertrags- und Lizenzbedingungen des KI-Anbieters genau prüfen.

Viertens: Bei wirtschaftlich bedeutenden Veröffentlichungen Prompts und Entstehungsprozess dokumentieren.

Und fünftens: Bei erkennbaren Ähnlichkeiten zu einem bestehenden Werk nicht einfach veröffentlichen und darauf hoffen, dass schon nichts passiert.

Redaktion: Kann man nach dem Münchner Urteil weiterhin guten Gewissens KI-Musik erzeugen?

Högel: Man kann KI-Musikgeneratoren weiterhin als Werkzeug nutzen. Das Urteil zeigt aber, dass „von einer KI erzeugt“ nicht gleichbedeutend mit „urheberrechtlich risikofrei“ ist.

Für private Experimente ist die praktische Situation eine andere als für öffentliche und insbesondere kommerzielle Veröffentlichungen.

Wer KI-Musik veröffentlicht oder wirtschaftlich nutzt, sollte sich bewusst machen, dass am Ende ein ganz klassisches urheberrechtliches Problem entstehen kann:

Ist das wirklich ein neues Werk – oder steckt darin zu viel von einem bereits geschützten Werk?

Genau diese Frage dürfte uns bei generativer KI noch sehr lange beschäftigen.

Fazit: Kein Grund zur Panik – aber auch kein Freibrief für KI-Musik

Das Urteil des Landgerichts München I bedeutet nicht, dass Nutzer von Suno plötzlich grundsätzlich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Es macht aber deutlich, dass KI-generierte Musik nicht außerhalb des bestehenden Urheberrechts steht.

Besonders relevant wird es, wenn bekannte Werke gezielt nachgebildet werden, geschützte Bestandteile in einem Output wiederkehren oder KI-Musik anschließend kommerziell veröffentlicht wird.

Für Nutzer dürfte deshalb künftig eine einfache Regel immer wichtiger werden:

Je größer die Veröffentlichung und je größer das wirtschaftliche Interesse, desto sorgfältiger sollte geprüft werden, was die KI tatsächlich produziert hat.

Und noch ist das letzte Wort ohnehin nicht gesprochen: Das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2026 ist nicht rechtskräftig.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

GEMA gewinnt gegen Suno: Münchner Gericht sieht Urheberrechtsverletzungen durch KI-Musikgenerator

Ein Urteil des Landgerichts München I könnte für die Diskussion über Künstliche...

Allgemeines

Cyberangriff auf Wasserversorgung in Minnesota – US-Ermittler vermuten Iran als Drahtzieher

Ein koordinierter Cyberangriff auf zahlreiche Wasserversorgungssysteme im US-Bundesstaat Minnesota sorgt in den...

Allgemeines

Gute Wahl, Herr Mintzlaff: Roger Schmidt passt zu Red Bull wie kaum ein anderer

Dass Red Bull die Nachfolge von Jürgen Klopp so schnell klären würde,...

Allgemeines

Warum ein Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs die Lage verschärft hat

Die spanische Exklave Ceuta in Nordafrika steht unter enormem Druck. Nach Angaben...