Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat einen 50-jährigen deutsch-polnischen Staatsangehörigen wegen mehrerer schwerwiegender Straftaten im Zusammenhang mit der Darknet-Plattform „Assassination Politics“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht ordnete zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Nach den Feststellungen des Senats betrieb der Angeklagte Martin S. zwischen Mai und November 2025 die Plattform im Darknet. Dort veröffentlichte er Inhalte, die sich gegen Politiker und andere Personen des öffentlichen Lebens richteten. Zu den Beiträgen gehörten sogenannte „Strafakten“, in denen persönliche Daten der Betroffenen, angebliche Straftatbestände sowie von ihm ausgesprochene „Todesurteile“ veröffentlicht wurden.
Nach Überzeugung des Gerichts beschränkte sich die Plattform nicht auf Propaganda. Vielmehr warb der Angeklagte gezielt um Spenden, mit denen Anschläge auf die genannten Personen finanziert werden sollten. Darüber hinaus stellte er Anleitungen zum Bau von Molotowcocktails sowie improvisierten Spreng- und Brandvorrichtungen bereit. Außerdem veröffentlichte er Listen mit personenbezogenen Daten von Mitgliedern und Unterstützern politischer Parteien.
Der Staatsschutzsenat verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Terrorismusfinanzierung, Anleitung zur Begehung terroristischer Straftaten, Anleitung zur verbotenen Herstellung von Brand- und Sprengvorrichtungen sowie wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten.
Zusätzlich zur Freiheitsstrafe erkannte das Gericht dem Verurteilten für die Dauer von drei Jahren das Recht ab, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen auszuüben.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten, dass dieser den Betrieb der Darknet-Plattform eingeräumt hatte. Zudem stellte der Senat fest, dass bis zu seiner Festnahme und der Abschaltung der Internetseite durch das Bundeskriminalamt keine Spendengelder für Anschläge geflossen waren.
Strafschärfend wertete das Gericht hingegen insbesondere den Umstand, dass der Angeklagte andere Menschen zu tödlichen Anschlägen auf Politiker und Personen des öffentlichen Lebens motivieren wollte. Auch eine einschlägige Vorstrafe floss in die Bewertung ein.
Die Bundesanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantragt, während die Verteidigung auf Freispruch plädierte.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Verurteilte als auch die Bundesanwaltschaft können gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
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