Landgericht Hamburg: MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

Musterverfahren

Aktenzeichen:

14 Kap 2/18

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

Musterklägerin / Musterkläger:

Veronika Axe, Roggelstraße 13, 88719 Stetten

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

Bankhaus Wölbern & Co (AG & Co KG) i.L.

HFI Hansische Vermögensverwaltung

Liquidatorin

Am Sandtorkai 54

20457 Hamburg

2

FINGENIUM private finance AG

Stefan Müller, Heiko Vollmer, Klaus Wydrinna

Vorstand

Paul-Ehrlich-Straße 15

60596 Frankfurt am Main

3

Lloyd Fonds AG

Vorstand

Amelungstraße 8-10

20354 Hamburg

4

Lloyd Treuhand GmbH

Florian von Nolting

Geschäftsführer

Amelungstraße 8-10

20354 Hamburg

5

MFG Michael Friedel Günther GmbH

Geschäftsführer

Vilbeler Landstraße 255

60388 Frankfurt am Main

6

NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG

Verwaltungs NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH

Komplementärin

Van-der Smissen-Straße 9

22767 Hamburg

7

nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG

Ewald Elfrich, Ralf Seidensticker

Vorstände

Max-Planck-Straße 4

50858 Köln

8

Swiss Life Select Deutschland GmbH

Geschäftsführer

Swiss-Life-Platz 1

30659 Hannover

Weitere Angaben:

Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 19.4.2018 unter dem Aktenzeichen 332 OH 3/18 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 2/18 weitergeführt.

Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl des Musterklägers ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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