Landgericht Braunschweig Beschluss zu Lasten der Commerzbank

Es wird auf Antrag der Antragstellerin folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main

2.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:

IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG.

3.

Bezeichnung des Prozessgerichts:

Landgericht Braunschweig.

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts: 5 O 726/15.

5.

Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG in der Fassung vom 17.03.2006 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a)

dass der Verkaufsprospekt die Risiken und Besonderheiten der Swapgeschäfte des Fonds unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

b)

dass der Verkaufsprospekt die wirtschaftlichen Grunddaten der Immobilie wie Miethöhen und Mietsteigerungen aufgrund von Auswirkungen der Upwards-Only-Klausel unrichtig, irreführend und die damit verbundenen Risiken verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

c)

dass der Prospekt die wesentlichen Merkmale der sogenannten Loan to Value-Klausel fehlerhaft und unzureichend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

d)

dass der Verkaufsprospekt die durch geplante Neubauvorhaben von Büroflächen in demselben Marktsegment entstehende zusätzliche Konkurrenzsituation unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

e)

dass der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass im englischen Recht grundbuchrechtlich besicherte Immobilien von der Kreditbank freihändig ohne Zwangsversteigerungsverfahren nach Fälligkeit des Kredites verkauft werden können und damit die Risiken eines Zwangsverkaufs unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

f)

dass der Verkaufsprospekt nur unzureichend die Weichkosten der Gesamtinvestition, insbesondere im Verhältnis zum vom Anleger eingezahlten Kapital, darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

g)

dass der Verkaufsprospekt unzureichende Angaben zum Verkäufer der Fondsimmobilie beinhaltet und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

h)

dass der Verkaufsprospekt unzureichende und irreführende Angaben zur Auszahlung des Abfindungsguthabens im Falle einer ordentlichen Kündigung enthält und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

i)

dass der Verkaufsprospekt die gesellschaftliche Verflechtung zwischen der Treuhänderin Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH und dem Emissionshaus, der IVG Immobilien AG, nicht ordnungsgemäß darstellt, sondern sogar falsch und irreführend mitteilt, dass es keine personellen Verflechtungen gebe, die Interessenkonflikte begründen könnten und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

2.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffern 1. a) bis 1. i) aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagte bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

6.

Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes:

Der Musterkläger macht mit seiner auf eine Haftung der beklagten Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung gestützten, auf Rückabwicklung der gezeichneten Beteiligung gerichteten Schadensersatzklage geltend, bei seiner Anlageentscheidung im Rahmen eines geführten Beratungsgesprächs durch fehlerhafte und unvollständige Angaben zur Zeichnung der Beteiligung veranlasst worden zu sein. Der ihm nicht übergebene Verkaufsprospekt „EuroSelect Immobilienfonds Zwölf“, den die IVG Immobilien Fonds GmbH unter dem 17.03.2006 herausgegeben hat, habe als maßgebliche Informationsquelle die Darstellung der Anlage durch den Berater der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (fortan nur: beklagte Bank bzw. Beklagte) als vorteilhaft und sicher mit guten Renditen wesentlich beeinflusst, die von ihm als fehlerhaft gerügten Prospektinhalte seien nicht bzw. nicht korrekt dargestellt worden. Bei richtiger Darstellung der im Musterantrag im Einzelnen aufgeführten Punkte hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Die beklagte Bank hätte die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts hinsichtlich sämtlicher gerügter Mängel erkennen und ihren Berater anweisen müssen, diese Inhalte im Beratungsgespräch korrekt darzustellen. Die Beklagte tritt der Darstellung zum Teil entgegen und behauptet, der Prospekt sei zwei bis drei Wochen vor Zeichnung übergeben worden; der Berater habe die Beteiligung auf der Grundlage des Prospektes im Rahmen einer telefonischen Beratung vorgestellt.

7.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

17.07.2015.

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