L-Konzept Holding AG – Mietschuldner und Auszug bei Nacht und Nebel?

Nun, eigentlich interessiert uns ja „schmutzige Wäsche waschen“ nicht wirklich so recht, aber es interessiert uns natürlich immer dann, wenn es sich um Informationen zu einem Unternehmen handelt, über das wir auf unserem Internetblog bereits berichtet haben, wie hier zum Beispiel über das Unternehmen L-Konzept Holding AG.

Jene L-Konzept Holding AG, die wir seit Jahren auch als Marktteilnehmer im Immobilienbereich aus Leipzig kennen. Das Unternehmen L-Konzept haben wir dann auch immer mit einer TOP-Adresse in Leipzig, Emil-Fuchs-Strasse 4, verbunden.

Ein sehr attraktives Objekt übrigens. Verbinden tun wir dann das Unternehmen L-Konzept Holding AG auch mit den Namen Helmut Ulbricht und Stephan Bonell. Helmut Ulbricht ist Vorstand der Gesellschaft und Stephan Bonell Aufsichtsrat der Gesellschaft. Alles honorige Personen.

FireShot Capture 635 – Impressum – L-KONZEPT AG – www.l-konzept.ag

Umso erstaunter waren wir dann natürlich, als wir die Information erhielten:

Zitat:

Die L-Konzept  Holding AG ist seit Jahren die Mieterin der Etage im 1.OG in unserer Liegenschaft Leipzig Emil Fuchs Str 4. Mit der fotographischen Darstellung unseres Objekte in den Prospekten der L-Konzept Holding AG und Ihrer Tochtergesellschaften hat das Unternehmen seine besondere Prosperität unterstrichen.

Diese Räume -330 qm hat die L-Konzept Holding AG nun am 13.7 2020 außerordentlich, und unmittelbar –quasi über Nacht  – geräumt .  Dahinter verbirgt sich ein Räumungsprozess  von uns -der Eigentümer-GbR wegen Mietrückstandes mit fristloser Kündigung der Eigentümer am 19.12.13 schon in 2019. Zum 30 6 . betrug der Rückstand  € 33 602.- Für den 24.7.2020 hatte das LG Leipzig UR NR  einen Verkündungstermin angesetzt, der ganz ohne Zweifel in einem Räumungsurteil für uns ausgegangen wäre.

Die angeblich prosperierende Holding hatte es sich auch nicht nehmen lassen , den Kündigungsschutzder Coronakrise in Anspruch zu nehmen, obwohl auf den 330 qm Mietflächegerade mal 3 Mitarbeiter beschäftigt waren.

Die Räume , die seit mehr als 10 Jahren genutzt waren wurden ohne die Ausführung von Schönheitsreparaturen und notwendigen Instandhaltungen – offenbar – fluchtartig verlassen.

Obwohl der Geschäftsbericht der L-Konzept Holding AG für 2019 zum 30.6. zu veröffentlichen war , können wir ihn nicht finden. Aber die Zahlen aus 2018 und 2017 sowie die jüngsten Ereignisse geben genügend Anlass zur Sorge .

Herr Schön – Gesellschafter – verlautbart bei jeder sich bietenden Gelegengheit in der Öffentlichkeit , dass die L-Konzept Holding AG zeitnah neue Equitygeber in der Öffentlichkeit  präsentieren werde. Er spricht  von € 40 000 000.- vierzig Millionen …

Zumindest die neueste Entwicklung dürfte die Kapitalmärkte und den Markt in Leipzig interessieren.

Zitat Ende

Nun, das war dann doch eine echte Überraschung, denn von dieser gesamten Auseinandersetzung haben viele in Leipzig dann sicherlich nichts mitbekommen.

Nun sind wir ja presserechtlich gehalten, auch der „anderen Seite“ die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies hatte uns dann um ein paar Tage mehr Zeit zur Beantwortung der Presseanfrage gebeten, weil der zuständige Verantwortliche dann für ein paar Tage im Ausland weilte.

Am Sonntag hat man uns dann unsere Presseanfrage beantwortet.

Hier der Text der Presseanfrage:

Emil Fuchst Straße 4/Leipzig

L-Konzept Holding AG/Oldenburg Winkler GbR

Sehr geehrter Herr Schön,

im Anschluss nun meine Fragen an Sie, mit der Bitte um Rückantwort bis zum 30.7-2020 17 Uhr. Für Ihre Bemühungen recht herzlichen Dank.

Seit wann waren Sie Mieter der genannten Liegenschaft?

Wann haben Sie  die Geschäftsräume geräumt?

Gab es dazu eine ordentliche Übergabe an die Vermieter GbR Oldenburg/Winkler?

Gibt es dazu ein Übergabeprotokoll was von beiden Seiten unterschrieben wurde?

Ist es richtig, dass es eine mietrechtliche Auseinandersetzung/Räumungsprozess mit genannter Vermietungs GbR gegeben hat?

Geht es hierbei um Mietrückstände von über 30 TDE?

Ist es korrekt, das das LG Leipzig in der Sache am 24. Juli 2020 ein Urteil verkünden wollte?

Sind Sie möglicherweise einem Zwangsräumungsurteil nur zuvorgekommen?

Die Streitigkeiten mit der Vermieter GbR sollen auf einen Archivraum mit einer Größe von 12 m² im Keller zurückgehen. Ist das richtig?

Da Sie seit Jahren ja, so hatte man den Eindruck ein zufriedener Mioeter der Liegenschaft Emil Fuchs Strasse 4 waren, warum ist der Streit letztlich dann eskaliert?

Gab es von Ihrer Seite ein Stop der Mietzahlungen in Bezug auf die Corona-Pandemie?

Haben Sie hierzu Fördergelder „Soforthilfen“ bekommen vom Land Sachsen bzw. Bund?

Mit freundlichen Grüßen aus Leipzig

Thomas Bremer/ Redaktion/ Diebewertung.de

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Hier nun die Antwort des Unternehmkens L-Konzept Holding AG auf unsere Presseanfrage:

Sehr geehrter Herr Bremer,

noch einmal besten Dank für Ihre Presseanfrage und die gewährte Terminverlängerung.

Ich komme nun zurück auf den Inhalt und möchte Sie, vor Beantwortung Ihrer Fragen, über die Gesamtheit der Auseinandersetzung zwischen der Emil-Fuchs-Str. 4 GbR (als ehemalige Vermieterin) und der L-KONZEPT Holding AG (als ehemalige Mieterin und Anspruchstellerin auf nachvertraglichen Schadenersatz) durch Vorlage relevanter Unterlagen und Dokumente informieren, damit Sie sich eigenständig und unabhängig ein Bild machen können.

Die Auseinandersetzung bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Themenbereiche:

  1. Klage der EF-4 GbR auf Räumung der Geschäftsräume in der Emi-Fuchs-Str. 4, 1. Obergeschoss gegen die L-KONZEPT Holding AG (Az. 02 O 190/20)

Sie erhalten: 1_Klage, 1a_Anlagen zur Klage, 1b_Klageerwiderung, 1c_Anlagen zur Klageerwiderung

Status: Die Geschäftsräume wurden – aufgrund eigener Kündigung der L-KONZEPT Holding AG – inzwischen geräumt und am 15.07.2020 an die Vermieterin übergeben. Die Kündigung wurde von L-KONZEPT wegen mutmasslicher verbotener Eigenmacht der Vermieterseite ausgesprochen.

Nach Auffassung von L-KONZEPT hat die Vermieterseite rechtswidrig das mitvermietete und auch im Besitz befindliche Archiv von L-KONZEPT im UG aufgebrochen (!), die dort befindlichen Akten „verräumt“ und L-KONZEPT die (Wieder)einräumung des Besitzes trotz wiederholter Aufforderung verweigert. Über den vermeintlichen Räumungsanspruch der Vermieterseite hat das Gericht bisher nicht entschieden. Der Räumungsanspruch ist jedoch in der Hauptsache bereits erledigt. Die Garage 2 (mitte) auf dem gleichen Grundstück ist weder Bestandteil der Räumungsklage noch Gegenstand einer Kündigung einer der beiden Seiten. Das Mietverhältnis besteht daher – nach Auffassung von L-KONZEPT – weiterhin fort. Sämtliche fälligen Mieten für die Garage sind beglichen.

  1. Schadenersatz aufgrund der durch die Vermieterseite mutmasslich zu vertretenden Umzugskosten

Sie erhalten: 2a_fristlose Kündigung von L-KONZEPT, 2b_Übergabeprotokoll vom 15.09.2020, 2c_Umzugskosten L-KONZEPT

Status: L-KONZEPT fordert von der Vermieterseite Umzugskosten in Höhe von voraussichtlich ca. 40 T€ sowie den Zeitwert von Einrichtungsgegenständen in Höhe von 6 T€, welche aufgrund der – bestrittenen – Ausübung des Vermieterpfandrechts in den Mieträumen im 1. OG verblieben sind. Hinzu kommt eine Mietminderung von 10% für den Zeitraum seit der Entziehung der Archivräume, mithin ca. 4,5 T€.

Dem stehen Forderungen der Vermieterseite in Höhe von ca. 33 T€ gegenüber, wodurch sich nach Auffassung von L-KONZEPT ein Forderungssaldo von ca. 17,5 T€ zu unseren Gunsten, über den wir grundsätzlich, zumindest teilweise, verhandlungs- und vergleichsbereit sind.

Die Kosten des Umzuges fallen additiv an, weil L-KONZEPT wegen der erforderlichen Kurzfristigkeit nicht in endgültige Büroräume, sondern lediglich in eine Interimslösung ziehen konnte.

  1. Anspruch auf Freigabe eines PKW einer dritten Person

Sie erhalten: 3a_Antrag auf einstweilige Anordnung, 3b_Einstweilige Anordnung, wie ergangen, 3c_Strafanzeige gegen die Vermieterseite

Status: Das Gericht hat dem Antrag voll umfänglich entsprochen und dabei um Begründungstenor auch festgestellt: „Aufgrund des Tatbestandes der verbotenen Eigenmacht ist der Verfügungsgrund indiziert“.

Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass die Vermieterseite – wie aus Sicht von L-KONZEPT nicht zum ersten Male – nicht vor rechtswidrigem und auch strafbarem Verhalten zurück schreckt.

  1. Mutmasslich rechtswidriger Ausweis von Umsatzsteuer in Nebenkostenabrechnungen trotz erfolgter Deoptierung, mutmassliche gewerbsmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuer

Sie erhalten: 4_eMail in Sachen NK-Abrechnung

Es besteht der Verdacht, dass die Vermieterseite, ggf. vorsätzlich, in Nebenkosten-Abrechnungen unberechtigt gesetzliche Umsatzsteuer auf nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausweist und diese erhebt, ohne sie an das zuständige Finanzamt abzuführen. Diesbezüglich kommen die Tatbestände des Betrugs und der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer in Betracht. Der Mieterseite ist durch dieses Verhalten mutmasslich über Jahre ein erheblicher Schaden entstanden, dessen Bezifferung aufgrund bisher verweigerter Belegeinsicht derzeit nicht möglich ist.

Nunmehr beantworten wir Ihre Fragen wie folgt:

Seit wann waren Sie Mieter der genannten Liegenschaft?

seit dem Jahr 2003

Wann haben Sie  die Geschäftsräume geräumt?

zum 08.07.2020 (überwiegend)

Gab es dazu eine ordentliche Übergabe an die Vermieter GbR Oldenburg/Winkler?

ja, am 15.07.2020

Gibt es dazu ein Übergabeprotokoll was von beiden Seiten unterschrieben wurde?

das Protokoll der Schlüsselübergabe wurde durch beide Seiten unterschrieben, siehe Anlage 2b_. Für das Protokoll hingegen hat die Vermieterseite die Unterschrift verweigert, was für die tatsächliche Besitzübergabe keine Bedeutung hat

Ist es richtig, dass es eine mietrechtliche Auseinandersetzung/Räumungsprozess mit genannter Vermietungs GbR gegeben hat?

Ja, siehe Pos. 1.

Geht es hierbei um Mietrückstände von über 30 TDE?

zu den jeweiligen Forderungen und Gegenforderungen siehe Pos. 2

Ist es korrekt, das das LG Leipzig in der Sache am 24. Juli 2020 ein Urteil verkünden wollte?

Nein, der Termin ist lediglich zur Verkündung einer Entscheidung angesetzt. Wir gehen davon aus, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Vom Inhalt der Entscheidung haben wir bislang keine Kenntnis

Sind Sie möglicherweise einem Zwangsräumungsurteil nur zuvorgekommen?

Nein, wir sind aufgrund eigener Kündigung ausgezogen. Der Ausgang des Verfahren vor dem LG Leipzig bleibt abzuwarten

Die Streitigkeiten mit der Vermieter GbR sollen auf einen Archivraum mit einer Größe von 12 m² im Keller zurückgehen. Ist das richtig?

Nein, der Hauptgrund der Streitigkeit ist, dass verbotene Eigenmacht in einem geordneten Rechtssystem sanktioniert wird und keine verträgliche und zulässige Form der Vorgehensweise ist. Zutreffend ist, dass es inhaltlich um eine Klausel im Mietvertrag geht, dass L-KONZEPT eine kostenfreie Archivfläche im UG in Höhe von 10% der Mietfläche vertraglich zusteht und diese auch stets, wenn auch an wechselnden Orten des UG nutzen konnte (bis zur Ausübung der verbotenen Eigenmacht.

Da Sie seit Jahren ja, so hatte man den Eindruck ein zufriedener Mieter der Liegenschaft Emil Fuchs Strasse 4 waren, warum ist der Streit letztlich dann eskaliert?

Gewalt und Eigenmacht ist strafbar und vergiftet das Klima einer jeglichen Zusammenarbeit. Aus grundsätzlichen Erwägungen werden weder L-KONZEPT noch der Unterzeichner ein solches Verhalten hinnehmen oder sich gar persönlich bedrohen oder erpressen lassen. Wir sehen uns vollständig im Recht und lassen die dafür zuständigen Gerichte vertrauensvoll entscheiden. Einer Befriedung der Sache und einem dem gegenseitigen finanziellen und persönlichen Risiko angemessenen Vergleich stehen wir aufgeschlossen gegenüber. Eine Zusammenarbeit mit Frau Oldenburg und Herrn Winkler schließen wir für die nähere Zukunft aus. Eine ernst gemeinte persönliche Entschuldigung beider Personen würden wir jedoch annehmen.

Gab es von Ihrer Seite ein Stop der Mietzahlungen in Bezug auf die Corona-Pandemie?

Ja, u.a. aufgrund absehbar höherer Gegenforderungen unserseits.

Haben Sie hierzu Fördergelder „Soforthilfen“ bekommen vom Land Sachsen bzw. Bund?

Zu finanziellen und steuerlichen Tatbeständen machen wir, aufgrund unseres Börsenlistings, und der damit verbundenen Compliance-Verpflichtung, keine Angaben außerhalb unseres regulären und sämtlichen Marktparteien zugänglichen Rechnungswesens. Wir bitten hiermit um Ihr Verständnis. Wir verweisen insoweit auf den Halbjahresabschluss zum 30.06.2020, welcher fristgerecht veröffentlich werden wird.

 

 

Wir hoffen, Sie mit dieser Nachricht und den vorliegenden Unterlagen umfassend und transparent informiert zu haben. Bitte beachten Sie, dass alle Sachverhaltsdarstellungen die jeweilige Auffassung von L-KONZEPT darstellen, sofern sie nicht durch rechtskräftige Entscheidungen des jeweils zuständigen Gerichtes festgestellt sind.

 

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

5 Comments

  1. Raphael Schön Donnerstag, 05.08.2021 at 17:27 - Reply

    Sehr geehrter Herr Bremer,

    Sie hatten sich in der Vergangenheit für den Ausgang des Verfahrens 02 O 190/20 vor dem Landgericht Leipzig „interessiert“.

    Daher möchte ich es nicht versäumen, Ihnen und der geneigten Öffentlichkeit zu berichten, dass das Landgericht am 23.07.2021 ein Urteil gefällt hat, in dem die von Ihnen offensichtlich hoffierte Vermieterseite Frau Oldenburg / Frau Winkler und deren offensichtlicher „Hintermann“, Hermann J. Winkler (der auf der Vermieterseite erwiesenermaßen für den Geschäftsbereich „verbotene Eigenmacht“ zuständig ist, vollständig verloren hat!

    Daran hat man sich sich dortseits inzwischen gewöhnt oder vielmehr gewöhnen müssen.

    Das Gericht hat wörtlich folgendes festgestellt:

    „…ist die ursprüngliche Klage (Anm. der Verf: der Vermieterseite gegen L-KONZEPT) zulässig aber unbegründet.“

    „Weiterhin steht aufgrund der Aussagen der Zeugen fest, dass die von der Beklagten (Anm. d. Verfassers: L-KONZEPT) im Untergeschoss genutzten Flächen gewaltsam Ende August 2019 geöffnet wurden.“

    Dies war zweifelsfrei verbotene Eigenmacht und strafbar.

    „Insofern war die beklagte Partei berechtigt, die vertraglich geschuldete Miete ab dem 01.09.2019 zu mindern und ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vorenthaltenen Archivräume im Untergeschoss geltend zu machen. Die von der Beklagten geltend gemachte Minderung in Höhe von 10%… ist ebensowenig zu beanstanden wie das Zurückbehaltungsrecht, welches die Beklagte mit 40% der Miete beziffert hat. Insofern war die beklagte Partei – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages, der die Miete für zwei Monate erreicht, im Verzug.“

    Das Gericht beziffert die denkbare offene Forderung der Vermieterseite lediglich mit höchstens 1.800 € (!), wobei diesbezüglich klargestellt werden muss, dass das Gericht umzugsbedingte Schadenersatzforderungen von L-KONZEPT in Höhe von ca. 40.000 €, welche hiergegen zur Aufrechnung stehen, bisher nicht geprüft hat, weil dazu aufgrund der Prozesslage kein Anlass bestand.

    Diese Schadenersatzforderungen, welche L-KONZEPT aufgrund des unredlichen und rechtswidrigen Verhaltens der Vermieterseite mutmasslich zustehen, werden ggf. Gegenstand eines gesonderten Verfahren.

    Sehr geehrter Herr Bremer,

    es ist erstinstanzlich festgestellt, dass L-KONZEPT nicht aufgrund der Kündigung der Vermieterseite ausgezogen ist, sondern aufgrund der infolge eines rechtlich unstatthaften und unzumubaren Verhalten der Vermieterinnen und ihres Vertreters aufgesprochen eigenen und auch berechtigten Kündigung.

    Wir geben Ihnen nunmehr Gelegenheit die von Ihnen lancierte parteiische und unzutreffende Schlagzeile zu überprüfen und entsprechend den gerichtlich festgestellten Tatsachen anzupassen.

    Wir behalten uns anonsten vor, Sie gerichtlich darauf in Anspruch zu nehmen.

    Als Termin für eine Anpassung haben wir uns spätestens den 20.08.2021 vorgemerkt und setzen hiermit entsprechende Frist.

    Mit freundlichem Gruß

    i.V. Raphael Schön
    L-KONZEPT Holding AG

  2. Raphael Schön Montag, 14.12.2020 at 07:19 - Reply

    Sehr geehrte Herr Bremer,

    möglicherweise werden sich Ihre geneigten Leser nun für den Ausgang der Rechtstreitigkeiten interessieren, welche von Frau Kathrin Oldenburg und Frau Sonja Winkler durch unredliches, unrechtes und mutmasslich strafbares Verhalten vom Zaune gebrochen und inzwischen sämtlich und zu 100% Prozent verloren haben:

    Landgericht Leipzig 01 O 1694/20, 30.07.2020: Anspruch auf Herausgabe des durch die Vermieterseite rechtswidrig zugeparkten PKW Porsche 911 Turbo S Cabrio wird gerichtlich feststellt und der Vermieterseite werden die Kosten des Verfahren auferlegt. Die Vermieterseite hat das Verfahren vollständig verloren.

    AG Leipzig 109 C 4807/20 EV, einstweilige Verfügung durch Beschluß vom 11.08.2020: Verpflichtung der Vermieterseite, die gemietete Garage der L-KONZEPT Holding AG frei zugänglich zu halten, wurde zu Lasten der Vermieterinnen gerichtlich verfügt. Die Vermieterseite hat das Verfahren vollständig verloren.

    Landgericht Leipzig 01 O 1694/20, 30.07.2020: Der Widerspruch der Vermieterseite gegen die Kostenentscheidung vom 30.07.2020 wird bestandskräftig zurück gewiesen. Die Vermieterseite hat das Verfahren vollständig verloren.

    Amtsgericht Leipzig 118 C 5637/20, 25.11.2020: Die Vermieterseite wird aufgrund eines Versäumnisurteils dazu verurteilt, für einen Zeitraum von 14 Tagen Nutzungsausfallentschädigung für den rechtswidrig und mit verbotener Eigenmacht zugeparkten PKW Porsche 911 Turbo S Cabrio zu bezahlen. Die Vermieterseite zahlt den geschuldeten Betrag wie üblich erst nach Vollstreckungsmaßnahmen. Sie hat auch dieses Verfahren vollständig verloren.

    Landgericht Leipzig 02 O 190/20; 13.11.2020: Im Hauptverfahren wegen der bestehenden Mietstreitigkeiten um das Objekt Emil-Fuchs-Str. 4 lässt die Vermieterseite ebenfalls ein Versäumnisurteil ergehen. Deren Anwalt Dr. Martin Klockzin hatte inzwischen sämtliche Mandate für die Vermieterseite niedergelegt. Man kann nur mutmassen, ob Frau Oldenburg nicht mehr zahlen kann, oder Herr Dr. Klockzin das offensichtlich rechtswidrige Handeln seiner Mandschaftschaft nicht mehr mittragen wollte. Der Vermieterseite hat auch dieses zentrale Verfahren vollständig verloren.

    Sehr geehrter Herr Bremer,

    wenn Sie objektiv und journalistisch unabhängig wären, müssten Sie spätestens jetzt die reißerische Überschrift Ihres Artikels ändern. Durch diese wird fortgesetzt und offensichtlich zu Unrecht suggeriert, die L-KONZEPT Holding AG hätte sich im Verhältnis zur Vermieterin etwas zu Schulden kommen lassen. Wir sind doch gespannt, ob Sie an dieser Stelle Ihre diesbezügliche „Vorverurteilung“ zurück nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    L-KONZEPT Holding AG

    Raphael Schön

  3. Raphael Schön Mittwoch, 12.08.2020 at 10:50 - Reply

    Sehr geehrter Herr Bremer,

    es gibt in diese Sache Neues und durchaus Spannendes zu berichten:

    Unter dem Aktenzeichen 109 C 4807/20 EV hat das Amtsgericht Leipzig auf Antrag der L-KONZEPT Holding AG der Vermieterin, der Emil-Fuchs-Str. 4 GbR, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Kathrin Oldenburg (sie wissen schon: die von BUERO. IMMOBILIEN) und Sonja Winkler, im Wege der einstweiligen Verfügung am 11.08.2020 aufgegeben, ihr rechtswidriges Handeln bezüglich der Garage 2 (mitte) auf dem Grundstück Emil-Fuchs-Str. 4 umgehend einzustellen und den durch verbotene Eigenmacht versperrten Zugang zur Garage zugunsten der L-KONZEPT Holding AG freizugeben.

    Wörtlich heißt es in der Verfügung:

    „Die Antragsgegnerin (die Vermieterin, Anm. des Verf.) hat sich der an die Antragstellerin (L-KONZEPT Holding AG, Anm. des Verf.) vermieteten Garage durch verbotenen Eigenmacht bemächtigt und schließt die Antragstellerin vom ihr rechtmäßig zustehenden Gebrauch der Mietsache aus.“

    Weiter heißt es:

    „Der der Antragsstellerin zustehende Nutzungsanspruch im Hinblick auf die streitbefangene Garage ist durch das rechtlich(e) illegale Agieren (!) der Antragsgegnerin unmittelbar beeinträchtigt.“

    (Klammern und ! durch den Verf.)

    Somit ist, bereits zum wiederholten Male, gerichtlich festgestellt, dass es sich bei Frau Katrin Oldenburg und Sonja Winkler (oder nach Meinung des Verfassers wohl eher Herrmann J. Winkler aus Herten, dem mutmasslichen HinterMann), um vorsätzliche und zur verstockten Wiederholung neigende Rechtsbrecher handelt.

    Warum machen Menschen so etwas, die sich als langjährige Immobilienkaufleute immerhin einen Namen gemacht haben?

    Ganz klar, es geht darum, die L-KONZEPT Holding AG vom Grundstück Emil-Fuchs-Str. 4 förmlich „wegzuekeln“, dabei beiläufig noch unseren Leumund zu beschmutzen und letztlich nicht durch die Rechtsordnung gedeckte materielle und persönliche Interessen durch Druck, Gewalt und mutmassliche Erpressung durchzusetzen.

    Derzeit sieht es allerdings so aus, als ob das nicht gelingt und die angerufenen Gerichte zu Recht gegen Rechtsbruch und Eigenmacht entschlossen vorgehen. Das Vertrauen in unseren Rechtsstaat wird dadurch gestärkt und man sollte letztlich davon ausgehen, dass man Recht bekommt, wenn man Recht hat.

    Dazu ist es nicht erforderlich, seine langjährigen Vertragspartner in der Öffentlichkeit zu Unrecht zu diskreditieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    L-KONZEPT Holding AG

    i.A. Raphael Schön

  4. Raphael Schön Donnerstag, 06.08.2020 at 18:56 - Reply

    Sehr geehrter Herr Bremer,

    der o.g. Artikel enthält falsche und irreführende Information über die rechtliche, finanzielle und geschäftliche Lage der L-KONZEPT Holding AG, welche unter presserechtlichen Gesichtspunkten einer Korrektur bedürften, die wir Ihnen hiermit zur Veröffentlichung gerne zur Verfügung stellen:

    Unrichtig ist, dass im Verfahren 02 O 190/20 am 24.07.2020 ein Urteil gesprochen werden sollte oder gar worden ist.

    Richtig ist vielmehr, dass zu diesem Termin ein Beweisbeschluss erlassen wurde, der im Wesentlichen dem Vorwurf der verbotenen Eigenmacht durch die Vermieterseite nachgeht. In der Sache ist Verhandlungstermin am 06.11.2020. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, der Ausgang des Verfahrens (nur) hinsichtlich der Kostenlast ist offen, wobei der bisherige Verlauf aus unserer Sicht keinen Anlass für Optimismus auf der Vermieterseite gibt.

    Es ist unrichtig, dass die L-KONZEPT Unternehmensgruppe und ihre Beteiligungs- und Partnergesellschaftem lediglich 3 Mitarbeiter beschäftigen. Die L-KONZEPT Holding AG ist eine Beteiligungsholding ohne operatives Geschäft. Mitarbeiter sind daher überwiegend in operativen Gesellschaften in Leipzig und Bayern beschäftigt. Insoweit ist es auch unrichtig, dass in den Geschäftsräumen in der Emil-Fuchs-Str. 4 1. OG lediglich 3 Mitarbeiter beschäftig waren.

    Richtig ist vielmehr, dass der Geschäftsumfang der L-KONZEPT Holding AG und ihrer Beteiligungs- und Partnergesellschaften ca. einen Projektumfang von > 20 Mio € in Leipzig sowie einen Geschäftsumfang von ca. 80 Mio € in Bayern umfasst. Die Unternehmensgruppe beschäftigt in Leipzig ca. 7 bis 10 Mitarbeiter (incl. Organvertreter) und bundesweit zwischen 30 und 40 Mitarbeiter.

    Unrichtig ist, dass Raphael Schön in der Öffentlichkeit Verlautbarungen über vorhandene und angebliche neue Equitygeber macht, schon gar nicht über die Höhe möglicher Eigenkapital- oder Equitymittel.

    Richtig ist vielmehr, dass der Standort Leipzig sich aus eigenen Mitteln und mit marktüblichen Bankfinanzierungen eigenständig und auskömmlich finanziert und Equity-Mittel aus dem Gesellschafterkreis oder durch Dritte nur im Rahmen der Expansion in Bayern benötigt und in Anspruch genommen werden. Sämtliche für die absehbare Finanzierung der Gruppe erforderliche und wünschenswerte Finanzierungen stehen derzeit auskömmlich zur Verfügung und es wäre eine völlig absurde Erwartung, dass ein Investor in Zukunft eine situative und nicht projektgebundene Finanzierungszusage in der Größenordnung von 40 Mio € machen würde oder wir diese gar erwarten oder eine solche benötigen würden.

    Richtig ist, dass uns in der Gruppe Equity- und Mezzaninekapital in erheblicher Größenordnung ständig und problemlos zur Verfügung stehen. Richtig ist auch, dass wir außerhalb des jeweiligen Rechnungswesens der Gesellschaften dazu keine weiteren Angaben machen.

    Die Behauptungen der Vermieterseite sollen offensichtlich den Eindruck erwecken, die L-KONZEPT Unternehmensgruppe befände sich „geschäftlich auf dem Rückzug“ und würde sich deswegen mit ihrer ehemaligen Vermieterin um etwas mehr als 30 T€ streiten.

    Dies ist nicht zutreffend. Zutreffend ist vielmehr, dass bezüglich einer angeblichen Forderung der Vermieterseite bisher kein Gerichtsverfahren anhängig ist. Dies wohl auch deswegen nicht, weil auch die Gegenseite weiß, dass die Gegenforderungen der Mieterseite auf Schadenersatz wegen verbotenen Eigemacht deutlich höher als die angeblich offene Mietforderung ist.

    Zutreffende Informationen über die aktuelle Entwicklung der L-KONZEPT Holding AG erhalten Sie jederzeit auf der Website der Gesellschaft, http://www.L-KONZEPT.ag

    Mit freundlichen Grüßen

    L-KONZEPT Holding AG
    für den Vorstand

    Helmut Ulbricht

  5. Raphael Schön Donnerstag, 06.08.2020 at 18:14 - Reply

    Sehr geehrter Herr Bremer,

    zunächst einmal vielen Dank, dass Sie beide Seiten in dieser Angelegenheit haben zu Wort kommen lassen.

    Vielleicht sollten Sie jedoch den Titel Ihres Artikels noch einmal überdenken?

    Passender wäre auf meiner Sicht:

    Vermieter der L-KONZEPT Holding AG, namentlich in Person der Frau Kathrin Oldenburg und des Hermann J. Winkler, drängt seine langjährige Mieterin mutmasslich durch verbotenen Eigenmacht aus dem Mietverhältnis, um die Geschäftsräume deutlich teurer an einen anderen Mieter vergeben zu können, den die aparte Frau Oldenburg über ihre Kontakte (BUERO IMMOBILIEN, sie wissen schon…) sicherlich schnell an der Hand hätte.

    Dazu passt auch, dass hinsichtlich der Vermieterseite durch Beschluß des Landgerichts Leipzig unter dem Aktenzeichen 01 O 1694/20 inzwischen eine verbotene Eigenmacht – in einen anderen Sachverhalt, jedoch die gleichen Handelnden auf Vermieterseite – durch das Gericht festgestellt ist und dazu bei der Staatsanwaltschaft Leipzig eine Strafanzeige gegen die Vermieterinnen und Ihren Vertreter Winkler anhängig ist.

    Ihre Leser sollen doch selbst entscheiden, wo Sie die Guten und wo die Bösen vermuten…

    Die L-KONZEPT Holding AG ist seit 1995 am Markt tätig. Sie ist am Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE000A0N3EU3 gelistet und verfügt über ein Grundkapital von 2.000.000 €.

    Unabhängig von der Geschäfts- und Bilanzlage, die nicht immer korrespondieren müssen (gut, wenn man Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte lesen kann…) ist es einfach nicht plausibel, dass eine solche Gesellschaft einen Mietrechtsstreit vom Zaune bricht, um wenig mehr als 30 T€ Mieten „zu sparen“. Warum hat denn dann das Mietverhältnis vorher 17 Jahre weitgehend störungsfrei angedauert.

    Hier gibt es mutmasslich unredliche Interessenlagen auf der Vermieterseite, und man schreckt dort scheinbar auch vor strafbaren Handlungen nicht zurück.

    L-KONZEPT hingegen hat Vertrauen in eine faire und hellsichtige deutsche Justiz und wir haben es auch nicht nötig, schmutzige Wäsche in der Öffentlichkeit zu waschen.

    Warten wir doch einfach den Ausgang der gerichtlichen Verfahren ab und dann sehen wir weiter.

    Zu den Aussagen zu unserer geschäftlichen und finanziellen Strategie melden wir uns noch gesondert, soweit dies für die transparente Information der Öffentlichkeit relevant ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    L-KONZEPT Holding AG

    i.A. Raphael Schön

    (die Darstellungen geben die Meinungen und Auffassungen des Verfassers wieder, sofern Sie keinen Bezug auf gerichtliche Entscheidungen nehmen)

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