Wirecard Technologies GmbH – Insolvent

Az.: 1542 IN 1352/20
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In dem Verfahren über den Antrag d. Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.07.2020 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax: +49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Ergänzung vom 04.08.2020 zur europarechtlichen Zuständigkeit des Gerichtes:

Im Hinblick auf Art. 4 I S. 2 EUInsVO (Verordnung (EU) 848/2015) wird hiermit unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe Nr. 20, 21 in Verbindung mit Anlage B und 36, der Legaldefinitionen unter Art. 2 Nr. 4, 5, 7 und 8 EUInsVO in Anwendung des Art. 3 Absatz I EUInsVO das Vorliegen eines Hauptinsolvenzverfahrens bestätigt, da die hiesige Schuldnerin in Aschheim, Landkreis München, ihren eingetragenen Satzungssitz und gleichzeitig ausweislich der eingetragenen Geschäftsadresse auch dort den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Desweiteren wird von dort aus die Verwaltung dieser (wirtschaftlichen) Interessen vorgenommen, wie auch die Feststellungen des Sachverständigen und vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben haben, und die Tatsache, daß von den Firmenörtlichkeiten der Schuldnerin die Verwaltung der wirtschaftlichen Interessen erfolgt, ist objektiv für Dritte nach außen erkennbar, womit den Anforderungen des Art. 3 I EUInsVO Genüge geschehen ist.
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren i.S.d. EUInsVO ist nach Art. 2 Nr. 7 ii EUInsVO die Entscheidung eines Gerichtes, im konkreten Fall des AG München Insolvenzgerichtes, zur Bestellung eines Verwalters i.S.d. Art 2 Nr. 5 EUInsVO i.V.m. Anhang B, in der ausdrücklich auch der vorläufige Insolvenzverwalter als tauglicher Verwalter i.S.d. EUInsVO festgehalten wird. Dies wird im Übrigen auch durch die Regelung des Art. 2 Nr. 8 EUInsVO unterstrichen, da die Entscheidung nach Art. 2 Nr. 7 EUInsVO durchaus nicht endgültig i.S.eines Eröffnungsbeschlusses nach nationalem dt. Recht (InsO) erfolgen muss, sondern auch vorläufiger Natur wie die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren als tauglicher Verwalter i.S.d. Art. 2 Nr. 7 ii EUInsVO erfolgen kann. Dies harmoniert bestens mit den Erwägungsgründen Nr. 21, 23 und ganz besonders 36 der EUInsVO.
Diesem Beschluß kommt die Wirkungen der Art. 19 und 20 EUInsVO innerhalb der EU zu und sonstigen Insolvenzverfahren i.S.d. EUInsVO kommt nach Art. 3 Absatz III EUInsVO allenfalls die Eigenschaft eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu; ein weiteres (hierzu konkurrierendes) Hauptinsolvenzverfahren scheidet aber aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 04.08.2020

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