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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 29. Juli 2024 ein wichtiges Urteil zur Vollstreckung von Haftbefehlen aus dem Vereinigten Königreich in der EU gefällt. Seit dem Brexit regelt das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (AHZ) diese Angelegenheit.

Kernpunkte des Urteils:

1. EU-Justizbehörden müssen bei Haftbefehlen aus dem UK eigenständig prüfen, ob eine Gefahr der Verletzung der EU-Grundrechtecharta besteht.

2. Der Übergabemechanismus des AHZ unterscheidet sich vom System des Europäischen Haftbefehls.

3. Eine Ablehnung der Vollstreckung ist nur möglich, wenn konkrete Hinweise auf die Gefahr einer schwereren Bestrafung als zum Tatzeitpunkt vorliegen.

4. Das UK genießt nicht mehr das hohe Vertrauensniveau und die gegenseitige Anerkennung wie EU-Mitgliedstaaten.

5. Die Prüfung muss sowohl allgemeine Praktiken als auch die individuelle Situation der betroffenen Person berücksichtigen.

Der Fall betraf einen Terrorismusverdächtigen, der argumentierte, Änderungen der britischen Haftentlassungsregeln würden gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Der Gerichtshof stellte klar, dass nur tatsächliche Strafverschärfungen unzulässig sind.

Dieses Urteil verdeutlicht die veränderten justiziellen Beziehungen zwischen der EU und dem UK nach dem Brexit und stärkt den Grundrechtsschutz bei Auslieferungen.

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