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Kein Mitbestimmungsrecht für Bundespolizeihauptpersonalrat bei Besoldungsregelungen für Tarifbeschäftigte

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Der Bundespolizeihauptpersonalrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auch auf Tarifbeschäftigte des Bundes übertragen werden.

Hintergrund der Entscheidung

Am 23. Dezember 2019 hatte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ein Rundschreiben verschickt. Darin wurden die Zulagen für Tarifbeschäftigte des Bundes neu geregelt. Die neuen Regelungen entsprachen Zulagen, die zuvor für Beamte und Soldaten eingeführt worden waren, darunter die Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (§ 42b Bundesbesoldungsgesetz).

Dieses Rundschreiben wurde am 8. Januar 2020 an die Bundespolizei weitergeleitet. Der Bundespolizeihauptpersonalrat sah darin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts im Bereich der Lohngestaltung und klagte.

Gerichtliche Entscheidungen

  1. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab.
  2. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied in der nächsten Instanz jedoch zugunsten des Personalrats.
  3. Auf die Beschwerde des BMI stellte das Bundesverwaltungsgericht nun die erstinstanzliche Entscheidung wieder her – das heißt, die Klage des Personalrats wurde endgültig abgewiesen.

Begründung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Gericht erklärte, dass ressortübergreifende Maßnahmen – also solche, die über den Geschäftsbereich eines einzelnen Ministeriums hinausgehen – nicht der Mitbestimmung unterliegen.

Das Bundespersonalvertretungsgesetz legt fest, dass eine Mitbestimmung nur möglich ist, wenn:

  • eine Maßnahme direkt vom Leiter einer Dienststelle innerhalb seines eigenen Geschäftsbereichs getroffen wird.
  • es sich um eine Entscheidung handelt, die innerhalb der Dienststelle Auswirkungen hat.

Da das Rundschreiben des BMI aber für alle Tarifbeschäftigten des Bundes galt, war es keine Maßnahme innerhalb eines einzelnen Ministeriums, sondern eine übergreifende Regelung. Deshalb hatte der Bundespolizeihauptpersonalrat kein Mitbestimmungsrecht.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz in der damals geltenden Fassung keine Regelungen zur Mitbestimmung bei ressortübergreifenden Maßnahmen enthielt.

Endgültiges Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Bundespolizeihauptpersonalrat nicht zuständig ist, weil sein Einflussbereich auf das Innenministerium begrenzt ist. Außerdem betraf die strittige Regelung die Lohngestaltung im gesamten Bundesbereich und nicht nur innerhalb der Bundespolizei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: BVerwG 5 P 5.23 – Beschluss vom 28. Februar 2025

Vorinstanzen:

  • VG Berlin (Beschluss vom 26. August 2022 – VG 71 K 12/20 PVB)
  • OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2023 – OVG 62 PV 8/22)

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