Kalo Austria II GmbH

Kalo Austria II GmbH

Schwaz

Bericht

über die

Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG

im Auftrag der

Kalo Austria II GmbH

Wopfnerstraße 5
6130 Schwaz, Österreich

zur Emission

„Kitzbühel – Aschbachbichl“

zum Berichtsstichtag
01.12.2022

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1.

Prüfungsauftrag

1.2.

Haftungsbeschränkung/​ Rechtswahl/​ Gerichtsstand

1.3.

Vermögensanlage/​ Darlehensvertrag

1.4.

Anlageobjekt und Sachgut der Vermögensanlage

1.5.

Kontrollgegenstand Emissionskonto

1.6.

Kontrollgegenstand Mittelverwendung gemäß Darlehensvertrag

1.7.

Mittelverwendungskonto

1.8.

Prüfungsmaßstab und -Umfang

1.9.

Kein Kontrollgegenstand

2.

Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1.

Höhe der eingesammelten Anlegergelder

2.2.

Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

2.3.

Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

2.4.

Aufzählung der sonstigen Ausgaben

2.5.

Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

2.6.

Summe der nicht investierten Anlegergelder

3.

Gesamtbewertung

1.

Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1.

Prüfungsauftrag

(1)

Mit Vertrag vom 02. Mai 2022 wurde die

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am Denkmal 4, 15528 Spreenhagen
(im Folgenden auch „Mittelverwendungskontrolleur“ oder „wir“)
(2)

von der

Kalo Austria II GmbH
Wopfnerstraße 5
6130 Schwaz, Österreich
Register: Landgericht Innsbruck Firmenbuch-Nr. 502118i
(im Folgenden „Emittentin“ oder „Darlehensschuldnerin“)
(3)

beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet.

(4)

Im wirtschaftlichen Interesse der Emittentin hat die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG (nachfolgend „Anbieterin“) unter dem Aktenzeichen: WA 34-Wp 7113/​02085#00001 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission „Kitzbühel – Aschbachbichl“ mit Wirkung zum 27.05.2022 gestatten lassen.

(5)

Bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat die Emittentin einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden.

(6)

Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG geschlossen.

(7)

Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG).

(8)

Die Emittentin hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(9)

Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Darlehensvertrag der Emittentin festzulegen.

(10)

Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden.

(11)

In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle nach.

1.2.

Haftungsbeschränkung/​ Rechtswahl/​ Gerichtsstand

(12)

Die Veröffentlichung dieses Berichtes und die Weitergabe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgte mit der Maßgabe, dass beim Entstehen eines Vertrages mit Schutzwirkung gegenüber Dritten keine über der Emittentin vereinbarte hinausgehende Haftung übernommen wird. Mit der Emittentin ist vereinbart, dass die Haftung für Vermögensschäden, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle entstehen können, der Höhe nach auf einen Betrag von 6 Mio. EUR je Versicherungsfall und maximal 30 Mio. EUR pro Versicherungsjahr (4- fache der Mindestversicherungssumme gemäß § 59j Abs. 2 BRAO) begrenzt wird.

(13)

Die Regelungen des § 334 BGB sind ausdrücklich nicht abbedungen. Alle Einwendungen aus dem Vertrag mit der Emittentin stehen uns auch gegenüber jedem Dritten zu, der Rechte aus dem Bericht ableiten will.

(14)

Wir weisen darauf hin, dass der Bericht den Stand der Erkenntnisse wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Erstellung (Berichtsstichtag) aufgrund der uns durch die Emittentin übermittelten Informationen vorlag.

(15)

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegen den Mittelverwendungskontrolleur gerichteten Ansprüche wurde Berlin vereinbart. Es gilt zudem ausschließlich deutsches Recht.

1.3.

Vermögensanlage/​ Darlehensvertrag

(16)

Bei der unter dem Aktenzeichen: WA 34-Wp 7113/​02085#00001 gestatteten Vermögensanlage handelt es sich um Teilbeträge aus der Forderung eines nachrangigen Bankdarlehens, welches der Emittentin gewährt wurde. Die Forderung ist nachrangig gegenüber einem vorrangig finanzierenden Darlehen, der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG.

(17)

Grundlage der Vermögensanlage ist das Immobiliendarlehen vom 04.05.2022, zwischen der Raisin Bank AG, Niedenau 61-63, 60325 Frankfurt/​Main und der Emittentin/​ Darlehensschuldnerin über 3.635.000 EUR.

(18)

Bei Abschluss des Darlehensvertrags war zunächst die darlehensgebende Bank Gläubiger der Emittentin. Nach Abtretung der Darlehensforderungen durch die Bank an die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG wurde die Darlehensforderung in Teilbeträge aufgeteilt und dann über eine Internetdienstleistungsplattform im Sinne von § 2a VermAnlG vermittelt und an die Anleger verkauft und abgetreten. Da die Vermögensanlage in der Laufzeit der Vermögensanlage gehandelt werden kann (Sekundärmarkt), können Forderungsinhaber zu den in den Anlagebedingungen genannten Bedingungen wechseln.

1.4.

Anlageobjekt und Sachgut der Vermögensanlage

(19)

Im Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) wurde das Anlageobjekt wie folgt beschrieben: „Die Emittentin wird in das nachfolgende Projekt investieren: Die Emittentin ist die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des rund 757 m2 großen, derzeit mit einem leerstehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstücks unter der Adresse Aschbachbichl 30, 6370 Kitzbühel, Österreich (Grundbuch der Kastralgemeinde 82107 Kitzbühel Land, Einlagezahl 1584, Grundstück Nummer 1777/​9) (nachfolgend „Projektgrundstück“). Es ist geplant im Rahmen einer Projektentwicklung auf dem vorgenannten Projektgrundstück ein Einfamilienhaus neu zu errichten. Die Größe der Immobilie ist mit rund 667 m² geplant. Das Objekt wird zu 100 % wohnwirtschaftlich genutzt werden. Der Bauantrag zur Genehmigung der Errichtung der geplanten Projektentwicklung wird derzeit finalisiert und anschließend eingereicht werden. Mit der Erteilung der Baugenehmigung und dem anschließenden Baubeginn rechnet man im September 2022. Der Realisierungsgrad des Projektes kann in der Weise angegeben werden, dass das Projektgrundstück im Jahr 2018 erworben wurde, im Jahr 2019 in das Eigentum der Emittentin überging und derzeit die Genehmigungsplanung für die geplante Projektentwicklung finalisiert wird, um anschließend den Bauantrag einzureichen. Aktuell wird die Ausführungsplanung für die bauliche Errichtung der geplanten Projektentwicklung erstellt. Die derzeit geplanten Gesamtkosten bis zur Fertigstellung des Anlageobjektes betragen EUR 17.000.000,-. Die Nettoeinnahmen dieser Vermögensanlage reichen nebst der bereits durch das vorrangige Kreditinstitut gewährten Grundstücksankaufsfinanzierung in Höhe von EUR 6 Mio. sowie der aktuell bei dem vorrangigen Kreditinstitut beantragten Hochbaufinanzierung in Höhe von EUR 6,5 Mio. und – teilweise noch einzubringender- Eigenmittel in Höhe von insgesamt EUR 1,25 Mio. plangemäß zur Mitfinanzierung der Errichtung der geplanten Projektentwicklung und damit verbundener Projektkosten aus. Es ist ein Kreditvertrag mit dem vorrangigen Kreditinstitut für die Finanzierung des Grundstückankaufs in Höhe von EUR 6 Mio. geschlossen worden. Darüber hinaus wurde zur Finanzierung des Hochbaus ein weiteres Darlehen bei dem vorrangigen Kreditinstitut in Höhe von EUR 6,5 Mio. beantragt, dessen Gewährung noch aussteht. Sollte die bei dem vorrangigen Kreditinstitut beantragte Hochbaufinanzierung nicht gewährt werden können, wird die Emittentin sich um eine alternative Finanzierung eines anderen Kreditinstitutes bemühen. Sollte eine alternative Finanzierung nicht zustande kommen, wird die Emittentin den Verkauf des Projektes und Projektgrundstückes anstreben. Die Grundbucheintragungen zur dinglichen Besicherung dieser Vermögensanlage (siehe Ziffer 12) sind in der Weise erfolgt, sodass eine Höchstbetragshypothek zur Besicherung der Rückzahlungs- und Zinsansprüche der Anleger zugunsten des Sicherheitentreuhänders in Höhe von EUR 2.760.000,- eingetragen ist. Die Eintragung einer weiteren Höchstbetragshypothek zur Besicherung der Rückzahlungs- und Zinsansprüche der Anleger zugunsten des Sicherheitentreuhänders bis zur Höhe von insgesamt EUR 4.362.000,- wird beim Grundbuchamt beantragt werden. Ein Teil der Nettoeinnahmen des dieser Vermögensanlage zugrundeliegenden nachrangigen Darlehens in Höhe von EUR 1.500.000,- dient der Mitfinanzierung der Rückführung einer im Rahmen des Grundstücksankaufes durch die Emittentin aufgenommenen Finanzierung als Vermögensanlage von seinerzeit nominal EUR 2.300.000,-. Weitere Nettoeinnahmen in Höhe von EUR 1.590.000,- werden für die Bezahlung von im Rahmen der Durchführung der geplanten Projektentwicklung laufend fällig werdenden Kosten der Projektentwicklung insbesondere für Bau-, Bauneben-, Finanzierungs-, Vertriebs- und laufende Kosten der Emittentin verwendet. Des Weiteren wird ein Teilbetrag der Nettoeinnahmen dieser Vermögensanlage in Höhe von EUR 160.000,- als Liquiditätsreserve der Emittentin zur Verfügung gestellt. Dies entspricht einem relativen Anteil von rund 4,92 % der Nettoeinnahmen dieser Vermögensanlage. Das zu errichtende Einfamilienhaus soll veräußert werden, um aus dem Verkaufserlös das in der Gesellschaft (Emittentin) aufgenommene Fremdkapital inklusive zugehöriger Zinsen, unter welchem auch die hier angebotene Vermögensanlage zu verstehen ist, zurück zu führen. Derzeit gibt es noch keine Vermarktungs- bzw. Verkaufsaktivitäten. Es ist grundsätzlich geplant, dass die Rückzahlung der Vermögensanlage an die Anleger erst nach Fertigstellung und erst nach vollständiger Tilgung der Forderungen des vorrangigen Kreditinstitutes erfolgt.“

1.5.

Kontrollgegenstand Emissionskonto

(20)

Die eingeworbenen Anlegergelder aus der Emission auf der Plattform sind von den Anlegern auf das Emissionskonto der Anbieterin als alleinige Kontoinhaberin (nachfolgend „Emissionskonto“ genannt) eingezahlt worden. An diesem Emissionskonto wurde ein Pfandrecht für den Mittelverwendungskontrolleur bestellt.

(21)

Die Anbieterin hat nach Ablauf der Emission und der Widerrufsfristen der Anleger dem Mittelverwendungskontrolleur den Emissionserlös und das letztlich aus der Emission zur Verfügung stehende Emissionskapital als Gesamtsumme der eingeworbenen Anlegergelder im Sinne des § 5c VermAnlG (Emissionskapital) in Textform mitgeteilt. Daraufhin hat die Anbieterin das Darlehen zwischen der Raisin Bank AG und der Emittentin angekauft und nach der Erfüllung der notwendigen Auszahlungsvoraussetzungen durch die Emittentin die dingliche Vertragsübernahme realisiert und die Barmittel aus der Emission zur Kaufpreisfinanzierung gegenüber der Raisin Bank AG vertragsgemäß verwendet.

(22)

Im Anschluss hat die Anbieterin die Teilkreditforderungen an die Anleger abgetreten und eine Abtretungsbescheinigung zur Gesamtemission gemäß § 410 BGB an die Emittentin in Höhe des Emissionskapitals erteilt und dem Mittelverwendungskontrolleur nachgewiesen.

(23)

Wir hatten keine Beanstandungen. Die Mittelverwendungskontrolle am Emissionserlös und am Emissionskonto ist damit abgeschlossen und erfolgte planmäßig.

1.6.

Kontrollgegenstand Mittelverwendung gemäß Darlehensvertrag

(24)

Geschäftsmodellbedingt kommt die Emittentin zu keinem Zeitpunkt in direkten Kontakt mit den eigeworbenen Anlegergeldern, da die Emittentin lediglich die Darlehensvaluta der Bank erhält. Deshalb fallen die Mittelfreigabe im Sinne von § 5c Abs. 2 VermAnlG inhaltlich zusammen mit der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen für die Darlehensvaluta durch die Bank bzw. den Sicherheitentreuhänder. Die Mittelverwendungskontrolle über das Mittelverwendungskontrollkonto setzt deshalb erst mit Wertstellung der ausgezahlten Darlehensvaluta (Kontrollgegenstand) durch die Bank (Beginn der gesetzlichen Mittelverwendungskontrolle) auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ein.

(25)

Gegenstand der Kontrolltätigkeit im Sinne von § 5c Abs. 2 VermAnlG ist die vertragsgemäße Verwendung der Darlehensvaluta gemäß Darlehensvertrag.

(26)

Der Darlehensvertrag hat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Sinne von § 5c Abs. 2 Satz 3 VermAnlG folgende Mittelverwendungen definiert:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Betrag in EUR
1 Mitverwendung zur Rückzahlung der Emission „Kitzbühel II“, dies durch Teilrückzahlung des über BERGFÜRST vermittelten Darlehens der Raisin Bank AG (vormals MHB Bank AG) vom 17.07./​20.07./​05.09.2019 über nominal EUR 2.300.000,- nebst anfallender Zinsen und Gebühren der BERGFÜRST AG. 1.500.000,00 €
2 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten der Emittentin, insbesondere auch Vertriebs-, Vermittlungs- und Finanzierungskosten (hierunter auch zu verstehen der Strukturierungsvertrag mit der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG), im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1 beschrieben. Die Mittel dürfen direkt an den Gläubiger der die Leistung erbracht hat ausgezahlt werden oder an den Darlehensnehmer soweit dieser die Beträge aus eigenen Mitteln bereits verauslagt hatte (Erstattung) oder jeden Dritten, der die Schuld des Darlehensnehmers aus der Leistung für das Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1, zugunsten des Darlehensnehmers endgültig und vorbehaltlos getilgt hatte, sofern der Darlehensnehmer den Mittelverwendungskontrolleur anweist, diese Erstattung an den Dritten vorzunehmen und das Vorliegen der Voraussetzungen dem Mittelverwendungskontrolleur zu dessen Zufriedenheit nachgewiesen wurde. Die Emittentin bringt zu jedem Abruf von Baukosten in den Leistungsphasen 8/​9 HOAI eine Bestätigung des beauftragten Planers oder Baubetreuers als Ergebnis der Rechnungsprüfung bei, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht wurden und fällig sind und auf das Sachgut, das Gegenstand der Vermögensanlage ist, verwendet wurden. 1.590.000,00 €
3 Liquiditätsreserve zahlbar an die Emittentin, aus dieser sind vorrangig ggf. Ausgleichszinsen an die Anleger sowie außerordentliche Zinsen gemäß diesem Darlehensvertrag an die FHI Berlin GmbH & KG nach Emissionsende zu zahlen 160.000,00 €
Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 3.250.000,00 €
4 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGFÜRST Service GmbH 366.825,00 €
5 Vergütung Mittelverwendungskontrolleur CROWDRIGHT GmbH 18.175,00 €
Summe sonstige Ausgaben § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 385.000,00 €
1.7.

Mittelverwendungskonto

(27)

Die Emittentin hat am 02.05.2022 ein „Und-Konto“ bei der Raisin Bank AG eröffnet, auf das die Darlehensvaluta vollständig eingezahlt worden ist und über das die Emittentin nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann.

(28)

Sämtliche Verfügungen der Emittentin und des Sicherheitentreuhänders auf dem Mittelverwendungskontrollkonto unterliegen damit der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur.

(29)

Die kontoführende Bank wurde unwiderruflich angewiesen, dem Mittelverwendungskontrolleur Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher dieses Konto betreffenden Korrespondenz unverzüglich zur Kontrolle zu übersenden.

(30)

Wir hatten keine Beanstandungen.

1.8.

Prüfungsmaßstab und -umfang

(31)

Der formalen Kontrolle gemäß § 5c Abs. 2 Satz 4 VermAnlG durch den Mittelverwendungskontrolleur unterliegt lediglich die erstmalige Verwendung der Darlehensvaluta in Höhe des festgestellten Emissionskapitals (eingesammelte Anlegergelder).

(32)

Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der eingezahlten Gelder; er kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. Er verfügt nicht über die Darlehensvaluta (Anlegergelder), sondern stimmt Verfügungen der Emittentin bzw. des Sicherheitentreuhänders lediglich durch Mitzeichnung zu.

(33)

Der Mittelverwendungskontrolleur ist selbst weder berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die Darlehensvaluta (Anlegergelder), zu veranlassen.

(34)

Nach Eingang der Darlehensvaluta in Höhe des festgestellten Emissionskapitals auf dem Mittelverwendungskontrollkonto hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die Darlehensvaluta entsprechend dem im Darlehensvertrag festgelegten Verwendungszweck verwendet werden. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto vorhandene Darlehensvaluta mit den im Mittelverwendungsplan des Darlehensvertrages genannten Empfängern oder für die dort genannten Zwecke und in der dort genannten Höhe.

(35)

Sofern dem Mittelverwendungskontrolleur durch die Emittentin nachgewiesen wird, dass im Mittelverwendungsplan des Darlehensvertrages enthaltene Positionen oder ein Teilbetrag davon von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto durch die Emittentin beglichen wurde, erfolgt bei Verfügungen der Emittentin über die Auskehrung des entsprechenden Betrages auf ein laufendes Konto der Emittentin die Mitzeichnung des Mittelverwendungskontrolleurs, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung für eine Zahlung vom Mittelverwendungskontrollkonto vorliegen würden.

(36)

Werden dem Mittelverwendungskontrolleur Rechnungen über Honorare, Vergütungen und sonstige Kosten inklusive Umsatzsteuer vorgelegt, kann die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mit überwiesen werden.

(37)

Die Kontrolle ist mit vollständiger Verwendung der Darlehensvaluta abgeschlossen.

1.9.

Kein Kontrollgegenstand

(38)

Der Mittelverwendungskontrolleur prüft insbesondere nicht, ob die von der Emittentin erwünschten Zahlungen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen, oder die Unterschriften auf den Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.

(39)

Insbesondere ist der Mittelverwendungskontrolleur nicht verpflichtet, die Fälligkeit einer gegenüber der Emittentin geltend gemachten Forderung oder gar die Angemessenheit oder die Güte der Gegenleistung zu überprüfen. Das betrifft insbesondere die Kosten hinsichtlich von Baumaßnahmen oder dem Ankauf von Gebäuden und Grundstücken.

(40)

Nicht Gegenstand der Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs ist die Kontrolle und Freigabe der für das Darlehen bereitgestellten Sicherheiten und deren Kontrolle, Verwaltung und Freigabe. Diese obliegt allein dem Sicherheitentreuhänder auch dann, wenn es sich bei den Sicherheiten um verpfändete Guthaben handelt. Den Mittelverwendungskontrolleur treffen insoweit keine Kontroll- und Berichtspflichten.

(41)

Darüber hinaus wird der Mittelverwendungskontrolleur keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption der Vermögensanlage, des Darlehensvertrages, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien und Sicherheiten, der von Dritten gegenüber der Emittentin erbrachten Leistungen sowie der Ertragsfähigkeit der Emittentin oder Anbieterin.

2.

Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1.

Höhe der eingesammelten Anlegergelder

(42)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder:

3.635.000,00 EUR
2.2.

Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

(43)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 2 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen

3.250.000,00 EUR
(44)

Diese Summe verteilt sich wie folgt:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Betrag in EUR
1 Mitverwendung zur Rückzahlung der Emission „Kitzbühel II“, dies durch Teilrückzahlung des über BERGFÜRST vermittelten Darlehens der Raisin Bank AG (vormals MHB Bank AG) vom 17.07./​20.07./​05.09.2019 über nominal EUR 2.300.000,- nebst anfallender Zinsen und Gebühren der BERGFÜRST AG. 1.500.000,00 €
2 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten der Emittentin, insbesondere auch Vertriebs-, Vermittlungs- und Finanzierungskosten (hierunter auch zu verstehen der Strukturierungsvertrag mit der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG), im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1 beschrieben. Die Mittel dürfen direkt an den Gläubiger der die Leistung erbracht hat ausgezahlt werden oder an den Darlehensnehmer soweit dieser die Beträge aus eigenen Mitteln bereits verauslagt hatte (Erstattung) oder jeden Dritten, der die Schuld des Darlehensnehmers aus der Leistung für das Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1, zugunsten des Darlehensnehmers endgültig und vorbehaltlos getilgt hatte, sofern der Darlehensnehmer den Mittelverwendungskontrolleur anweist, diese Erstattung an den Dritten vorzunehmen und das Vorliegen der Voraussetzungen dem Mittelverwendungskontrolleur zu dessen Zufriedenheit nachgewiesen wurde. Die Emittentin bringt zu jedem Abruf von Baukosten in den Leistungsphasen 8/​9 HOAI eine Bestätigung des beauftragten Planers oder Baubetreuers als Ergebnis der Rechnungsprüfung bei, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht wurden und fällig sind und auf das Sachgut, das Gegenstand der Vermögensanlage ist, verwendet wurden. 1.590.000,00 €
3 Liquiditätsreserve zahlbar an die Emittentin, aus dieser sind vorrangig ggf. Ausgleichszinsen an die Anleger sowie außerordentliche Zinsen gemäß diesem Darlehensvertrag an die FH 1 Berlin GmbH & KG nach Emissionsende zu zahlen 160.000,00 €
Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 3.250.000,00 €
(45)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Saldo für diese Positionen:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Restsumme
in EUR
1 Mitverwendung zur Rückzahlung der Emission „Kitzbühel II“, dies durch Teilrückzahlung des über BERGFÜRST vermittelten Darlehens der Raisin Bank AG (vormals MHB Bank AG) vom I7.07./​20.07./​05.09.20I9 über nominal EUR 2.300.000,- nebst anfallender Zinsen und Gebühren der BERGFÜRST AG. 0,00
2 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten der Emittentin, insbesondere auch Vertriebs-, Vermittlungs- und Finanzierungskosten (hierunter auch zu verstehen der Strukturierungsvertrag mit der FHI Berlin GmbH & Co. KG), im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.I beschrieben. Die Mittel dürfen direkt an den Gläubiger der die Leistung erbracht hat ausgezahlt werden oder an den Darlehensnehmer soweit dieser die Beträge aus eigenen Mitteln bereits verauslagt hatte (Erstattung) oder jeden Dritten, der die Schuld des Darlehensnehmers aus der Leistung für das Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1, zugunsten des Darlehensnehmers endgültig und vorbehaltlos getilgt hatte, sofern der Darlehensnehmer den Mittelverwendungskontrolleur anweist, diese Erstattung an den Dritten vorzunehmen und das Vorliegen der Voraussetzungen dem Mittelverwendungskontrolleur zu dessen Zufriedenheit nachgewiesen wurde. Die Emittentin bringt zu jedem Abruf von Baukosten in den Leistungsphasen 8/​9 HOAI eine Bestätigung des beauftragten Planers oder Baubetreuers als Ergebnis der Rechnungsprüfung bei, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht wurden und fällig sind und auf das Sachgut, das Gegenstand der Vermögensanlage ist, verwendet wurden. 1.590.000,00 €
3 Liquiditätsreserve zahlbar an die Emittentin, aus dieser sind vorrangig ggf. Ausgleichszinsen an die Anleger sowie außerordentliche Zinsen gemäß diesem Darlehensvertrag an die FHI Berlin GmbH & KG nach Emissionsende zu zahlen 76.232,47 €
Rest-Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 1.666.232,47 €
2.3.

Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

(46)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 3 beträgt die Summe der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag:

385.000,00 EUR
2.4.

Aufzählung der sonstigen Ausgaben

(47)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 4 berichten wir über Zusammensetzung der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag wie folgt:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe
in EUR
4 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGFÜRST Service GmbH 366.825,00 €
5 Vergütung Mittelverwendungskontrolleur CROWDRIGHT GmbH 18.175,00 €
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 385.000,00 €
(48)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Rest-Saldo für diese Positionen:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe
in EUR
4 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGFÜRST Service 0,00 €
5 Vergütung Mittelverwendungskontrolleur CROWDRIGHT GmbH 0,00 €
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 0,00 €
2.5.

Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

(49)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.5 hat die Emittentin bereits nachfolgende Anlageobjekte oder der Rechte daran erworbenen:

Nr. Anlageobjekt Nachweis
1 Die Emittentin ist Eigentümerin des Grundbesitzes Grundbuch der Kastralgemeinde 82107 Kitzbühel Land, Einlagezahl 1584, Grundstück Nummer 1777/​9. Grundbuchauszug vom 20.08.2019
2.6.

Summe der nicht investierten Anlegergelder

(50)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.6 beträgt die Summe der nicht investierten Anlegergelder zum Berichtsstichtag:

1.666.232,47 EUR
3.

Gesamtbewertung

(51)

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin.

(52)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(53)

Auf Grund der von uns durchgeführten Prüfung, kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Anlegergelder durch die Emittentin bisher planmäßig erfolgte.

 

Berlin, den 30.11.2022

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

gez.
Prof. Dr. Kirmes
Rechtsanwalt

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