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Ein bedeutender Rechtsschutzversicherer hat den Bedarf nach neuen Versicherungsprodukten im Kapitalanlagerecht gesehen und plant beschränkte Öffnungen vom totalen Deckungsausschluss. Das Kapitalanlagegesetzbuch zum 22. Juli 2013 mit seinem kritischen Investmentbegriff und das Kleinanlegerschutzgesetz zum 10. Juli 2015, mit dem hauptsächlich das Vermögensanlagengesetz verändert wurde, legen nahe, dass sich die Wertschöpfungsketten nicht mehr auf die in der Old Economy üblichen Bausparverträge, Sparbücher und Lebensversicherungen beschränken.

Nach der Verordnung Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. November 2014 wird Privatanlegern eine breite Palette von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (packaged retail and insurance-based investment products, im Folgenden „PRIIP“) angeboten, wenn sie erwägen, eine Anlage zu tätigen. Einige dieser Produkte – so die Verordnung – bieten spezielle Anlagelösungen, die auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern zugeschnitten sind, häufig mit einem Versicherungsschutz verbunden sind oder komplex und schwer zu verstehen sein können.

Zahlreiche Versicherungsnehmer stellten fest, dass der Baustein Vertragsrechtsschutz im Bereich des Rechts der Finanzinstrumente beim Rechtsschutz abgespeckt worden ist. Der anspruchsvolle Markt erwartet indes von einer guten Rechtsschutzversicherung, dass sie sich den EU-rechtlichen Herausforderungen gestaltend stellt. Die Sparte der Rechtsschutzversicherungen gehört in der Versicherungswirtschaft zu denen mit Entfaltungsräumen.

Einer der führenden Rechtsschutzversicherer hat auf Spartenebene den Bedarf nach neuen Versicherungsprodukten aufgrund der weiterhin hohen Nachfrage erkannt. Die Neuausrichtung wird aus vertrieblicher Sicht für wichtig gehalten. Eine effektive Rechtsschutzversicherung gehört zwischenzeitlich zur Grundsicherung.

Die Planungen dürften darauf hinauslaufen, dass wie bei den Krankenversicherungen eine Art Basistarif mit Kosten- und Risikodeckelung bei den neuen Potenzialen helfen soll. Der Versicherungsschutz würde den Leistungen ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Abgrenzung zur privaten Krankenversicherung entsprechen und damit dauerhaft erfüllbaren Konditionen gewährleisten. Die Formulierung von ARBs für eine Basisabsicherung zum angemessenen Interessensausgleich erfordert indes einigen Aufwand. Denn die Jahresprämie dürfte nicht steigen. Die Finanzprodukte werden durch das EU-Recht angetrieben und entwickeln ständig höhere Formen. Die Deckungshorizonte in verbraucherfreundliche ARBs zu redigieren, dürfte daher nicht einfach sein. Wenn sich einer der Marktführer mit einem neuen Versicherungsprodukt durchsetzt, dürften Wettbewerber nachziehen.

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