Startseite Allgemeines Insolvenz:Landgang Brauerei GmbH & Co. KG
Allgemeines

Insolvenz:Landgang Brauerei GmbH & Co. KG

Teilen

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 83/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Landgang Brauerei GmbH & Co. KG, Beerenweg 12, 22761 Hamburg (AG Hamburg, HRB 119142), vertr. d.: 1. Landgang Verwaltungs GmbH, Beerenweg 12, 22761 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sascha Bruns, (Geschäftsführer), 1.2. Karsten Dirk Fiedler, (Geschäftsführer), ist am 05.03.2026 um 11:53 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Kévin Paul-Hervé Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg, bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

67c IN 83/26
Amtsgericht Hamburg, 05.03.2026

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Die große Brandmauer-WG

Deutschland diskutiert wieder über die berühmte „Brandmauer“. Dieses politische Bauwerk ist inzwischen...

Allgemeines

Und wieder geht einer: Warum der mögliche Abschied von Alexander Nübel weh tut

Es gibt Spieler, die funktionieren einfach. Sie kommen nicht jeden Samstag mit...

Allgemeines

Das wird in Deutschland auch kommen

Noch lachen viele Deutsche über die Wohnungskrise in Spanien. Zehntausende Menschen demonstrieren...

Allgemeines

Fortuna gehört nach oben – und genau deshalb dürfen wir jetzt nicht jammern

Ja, es tut weh. Als Fan von Fortuna Düsseldorf fühlt sich dieser...