Aktenzeichen: 56 IN 102/26
Im Verfahren über den Antrag der
Neox Systems GmbH, Industriestraße 3a, 24963 Tarp,
vertreten durch die Geschäftsführer Pascal Greve und Marcos Sancho Döll,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 16988 FL,
– Schuldnerin –
Geschäftstätigkeit des Unternehmens:
Die Neox Systems GmbH ist im Bereich der Entwicklung, Integration und des Vertriebs von IT-Systemlösungen tätig. Das Unternehmen bietet insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Softwareentwicklung, IT-Infrastruktur, digitale Prozessoptimierung sowie technische Beratung für gewerbliche Kunden an.
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ralf Höfer, Holstenstraße 96, 24103 Kiel, Az.: HÖ-0034/26-St
wird über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen folgender
Beschluss:
Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 30.03.2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm, Wrangelstraße 17–19, 24937 Flensburg,
Telefon: 0461 86070, Telefax: 0461 8607185.
Zudem wird gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Diese Anordnung umfasst insbesondere auch die Einziehung von Forderungen (Außenständen).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern keine Verkündung erfolgt – mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten. Sie ist zwei Tage nach Veröffentlichung als bewirkt anzusehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
- die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
- die ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird
und ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Elektronischer Rechtsverkehr:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Für bestimmte Beteiligte (z. B. Rechtsanwälte, Behörden) besteht die Pflicht zur elektronischen Einreichung, sofern keine technische Unmöglichkeit vorliegt.
Elektronische Dokumente müssen:
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
- signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Zulässige Übermittlungswege sind u. a.:
- sichere Übermittlungswege gemäß § 130a Abs. 4 ZPO
- das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
Weitere Informationen ergeben sich aus der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie unter www.justiz.de.
Amtsgericht Flensburg – Insolvenzgericht
Flensburg, den 30.03.2026
Kommentar hinterlassen