Insolvenzantrag- genaue Definition

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Form des Antrags Der Antrag ist schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Er ist darauf zu richten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners begehrt wird.
Der Antrag kann grundsätzlich vom Träger des betroffenen Vermögens – Schuldner – selbst (Eigenantrag) und von jedem Gläubiger (Gläubigerantrag) gestellt werden.
1. Eigenantrag des Schuldners
Inhalt des Antrags In dem Antrag soll der Insolvenzgrund benannt werden. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Dem Verzeichnis ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
Falls der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt ist, gilt:
a) Es sind Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahrs zu machen.
b) Es sollen in dem vorbezeichneten Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen besonders kenntlich gemacht werden die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen, die Forderungen der Finanzverwaltung, die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. Diese Angaben müssen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden, wenn Eigenverwaltung oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wird oder wenn im vorangegangen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllt sind, nämlich mindestens 4.840.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB, mindestens 9.680.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und/oder im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.
In diesem Fall sind Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.
Wird der Antrag für ein Unternehmen gestellt, das den Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt hat, oder liegen andere Besonderheiten vor, empfiehlt es sich, den vorbereiteten Antrag persönlich beim Insolvenzgericht zu übergeben – ggf. nach vorheriger telefonischer Terminsabsprache.
Vordrucke Nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung von Antragsvordrucken vorgeschrieben. In allen anderen Fällen besteht lediglich einfaches Schriftformerfordernis. Für den Antrag einer natürlichen Person, die mit dem Antrag die Entschuldung durch das Insolvenzverfahren anstrebt, steht IM INTERNET ein Antragsvordruck zur Verfügung ebenso (für alle Verfahren) ein Vordruck für das Vermögensverzeichnis (siehe Formularservice).
Antragsrecht Das Antragsrecht liegt beim Schuldner selbst. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, eine juristische Person, eine Genossenschaft o.ä., so liegt das Antragsrecht beim gesetzlichen Vertreter. Gibt es mehr als einen gesetzlichen Vertreter, so hat jeder von ihnen das Recht zur Antragstellung. In diesem Fall ist aber der Insolvenzgrund glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 InsO), so dass bereits mit der Antragstellung das Vermögensverzeichnis mit einzureichen ist. Es ist daher empfehlenswert, dass der Insolvenzantrag von allen vertretungsberechtigten Organen unterschrieben wird.
Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
2. Gläubigerantrag
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung glaubhaft macht (§ 14 InsO). Auf drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Gläubiger seinen Antrag nicht stützen. Zur Glaubhaftmachung reicht regelmäßig die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht. Regelmäßig hat der Gläubiger seine Forderung durch Vorlage eines Vollstreckungstitels (Urteil, Vollstreckungsbescheid u.a.) und die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung durch Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers glaubhaft zu machen.
Wird die Zahlungsunfähigkeit allein darauf gestützt, dass die Forderung, die dem Antrag zugrunde gelegt wird, nicht von dem Schuldner beglichen worden ist, so ist die Forderung nicht nur glaubhaft zu machen, sondern ihr Bestehen nachzuweisen.
Antragspflicht
Eine Pflicht zur Antragstellung besteht für die natürliche Person und die Personengesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern grundsätzlich nicht. Eine Pflicht zur Antragstellung besteht hingegen bei juristischen Personen oder solchen Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftendes Subjekt vorhanden ist.
Insbesondere besteht eine Verpflichtung zur Antragstellung:
  • für den Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH (§ 15a Abs. 4 InsO)
  • im Fall der Führungslosigkeit für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 InsO, § 15a Abs. 4 InsO
  • für das Vorstandsmitglied und den Liquidator einer AG und KGaA (§§ 92 Abs. 2, 268 Abs. 2, 278 Abs. 3, 283 Nr. 14 AktG)
  • für das Vorstandsmitglied und den Liquidator einer Genossenschaft (§§ 99 Abs. 1, 148 GenG)
  • für den Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH, die die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co KG ist (§ 130a HGB)
  • für das Vorstandsmitglied und den Liquidator eines Vereins – wie für Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit diese insolvenzfähig sind (§§ 42 Abs. 2, 48, 53, 86, 88, 89 Abs. 2 BGB)
Eine Verletzung der Antragspflicht zieht in der Regel die persönliche Haftung des Vertretungsorgans nach sich. Die sich aus den einschlägigen Vorschriften ergebende Antragspflicht des zuständigen Organs ist in der Regel, so unter anderem für den Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 64 GmbHG, strafbewehrt.

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