Startseite Allgemeines Insolvenz:AK Ecostrom Fehmarn GmbH & Co. KG
Allgemeines

Insolvenz:AK Ecostrom Fehmarn GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

51 IN 122/26

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen der

AK Ecostrom Fehmarn GmbH & Co. KG
Inselweg 16
23769 Fehmarn

vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
AK Fehmarn Verwaltung GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kornfuß

Registergericht: Amtsgericht Lübeck
Register-Nr.: HRA 9842 HL

– Schuldnerin –

Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO wird am 09.09.2026 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO angeordnet.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Ute Nitschke
Lorentzendamm 19
24103 Kiel
Telefon: 0431 31911-0
Telefax: 0431 31911-11

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird ferner angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.

Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung daneben eine besondere Zustellung vorsieht. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist das zuerst eingetretene Ereignis – Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung – maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Eutin eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen entweder

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument kann entweder über einen sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden.

Hinsichtlich der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Abs. 4 ZPO verwiesen. Für die weiteren Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten gelten die Bestimmungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Weitere Informationen sind unter www.justiz.de abrufbar.

Amtsgericht Eutin – Insolvenzgericht –
09.09.2026

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Gefährlicher Netz-Trend: „Choking-Game“ endet für Jugendlichen in Bewusstlosigkeit

Eine vermeintliche Mutprobe aus dem Internet hat im Landkreis Schaumburg einen Rettungseinsatz...

Allgemeines

Europas Griff nach den Sternen: Macron fordert eigenes Programm für bemannte Raumfahrt

Europa soll im internationalen Wettlauf um das Weltall eine wesentlich größere Rolle...

Allgemeines

Der Gewinn blieb eine Illusion: Frau verliert 100.000 Euro an Anlagebetrüger

Ein vermeintlich lukratives Investment im Internet hat für eine 57-Jährige aus dem...

Allgemeines

Investmentprüfung.de: Neues Rechercheportal für Anleger und Verbraucher

Unter www.investmentpruefung.de ist ein neues Investmentrechercheportal für Anleger und Verbraucher gestartet. Die...