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HCI Shipping Select XXV: Fünf Verfahren, ein Kernvorwurf – Anlegerstreit um Schiffsfonds geht in die nächste Runde

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Der Fall HCI Shipping Select XXV beschäftigt die Justiz seit Jahren – und zeigt exemplarisch, wie langwierig und komplex Auseinandersetzungen um geschlossene Fonds und mögliche Prospektfehler werden können. Gleich fünf beim Landgericht Hamburg anhängige Verfahren – unter den Aktenzeichen 311 O 66/13, 311 O 67/13, 311 O 101/13, 311 O 102/13 und 311 O 121/13 – kreisen um denselben zentralen Vorwurf: War der Verkaufsprospekt des Schiffsfonds HCI Shipping Select XXV unvollständig, weil er einen erheblichen Gewinn im Zusammenhang mit dem Verkauf der Fondsschiffe nicht transparent genug offengelegt hat?

Worum geht es beim Fonds?

Der Fonds HCI Shipping Select XXV wurde im Jahr 2007 aufgelegt. Das Konzept sah vor, dass sich Anleger mittelbar – über eine Treuhandkonstruktion – an vier Schiffsgesellschaften beteiligen konnten. Diese hielten jeweils ein Massengutschiff der Panamax-Klasse:

  • MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG
  • MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG
  • MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG
  • MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG

Ziel des Fonds war der Erwerb und Betrieb von vier Panamax-Bulkern, also großen Massengutfrachtern, die insbesondere im internationalen Rohstoff- und Schüttgutverkehr eingesetzt werden. Es handelte sich damit um einen klassischen geschlossenen Schiffsfonds, wie er in den 2000er-Jahren massenhaft an Privatanleger vertrieben wurde: Anlegerkapital sollte in reale Schiffe fließen, die über Chartereinnahmen und einen späteren Verkauf Gewinne erwirtschaften sollten.

Als Beklagte treten in sämtlichen Verfahren dieselben Gesellschaften auf:

  1. HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG (Emissionshaus / Anbieterin)
  2. HCI Treuhand GmbH & Co. KG (Treuhänderin)
  3. JAMUR Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (vormals Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG; Vertragsreederin)
  4. HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG (später durch Abspaltung entstanden)

Die entscheidende Frage: Wurde ein wirtschaftlich relevanter Sondervorteil verschwiegen?

Im Zentrum der Auseinandersetzung steht nicht die Frage, ob Schiffe gekauft wurden – sondern zu welchen wirtschaftlichen Hintergründen dies geschah und was Anleger darüber wissen mussten.

Im Verkaufsprospekt vom 21. September 2007 heißt es unter anderem, dass die Schiffe „Vogetrader“ und „Vogevoyager“ jeweils für 43 Millionen US-Dollar erworben wurden. Für die Schiffe „Voge Prosperity“ und „Voge Prestige“ wurden Kaufpreise von jeweils 40,8 Millionen US-Dollar plus jeweils 2,2 Millionen US-Dollar Kommission genannt. Zudem wurde auf ein Wertgutachten verwiesen, das einen Schätzwert von 55 Millionen US-Dollar pro Schiff unterstellte.

Brisant wurde der Fall, weil sich aus dem Prospekt selbst ergibt, dass die Verkäufergesellschaften Nika Shipping Inc. und Mond Shipping Inc. zu 100 Prozent Tochtergesellschaften der Reederei H. Vogemann GmbH waren. Gleichzeitig bestanden personelle Überschneidungen zwischen der Reederei, den Verkäufergesellschaften und der Vertragsreederin.

Die klagenden Anleger monieren im Kern, dass der Prospekt nicht ausreichend deutlich gemacht habe, dass die Reederei H. Vogemann GmbH – über ihre Tochtergesellschaften – beim Verkauf der Schiffe an die Fondsgesellschaften einen erheblichen Gewinn erzielt habe, weil diese Schiffe bereits sechs Jahre zuvor deutlich günstiger erworben worden seien. Genau dieser mögliche Gewinn sei für die Anlageentscheidung wesentlich gewesen.

Warum ist das so wichtig?

Im Kapitalanlagerecht ist seit Jahren anerkannt:
Wenn Initiatoren, Gründungsgesellschafter oder ihnen nahestehende Unternehmen aus dem Fondsmodell verdeckte oder nicht ausreichend offengelegte Sondervorteile ziehen, kann das einen Prospektfehler darstellen.

Denn Anleger sollen nicht nur wissen:

  • welcher Kaufpreis gezahlt wird,

sondern auch:

  • wer daran verdient,
  • ob es wirtschaftliche Interessenkonflikte gibt,
  • ob ein interner Gewinn realisiert wird,
  • und ob der Kaufpreis möglicherweise durch konzern- oder gruppeninterne Strukturen beeinflusst wurde.

Gerade bei geschlossenen Fonds – insbesondere Schiffsfonds – ist diese Transparenz für die Beurteilung der Plausibilität und Fairness des Modells von erheblicher Bedeutung.

Die fünf Verfahren sind nahezu deckungsgleich

Auffällig ist: Alle fünf Verfahren beim Landgericht Hamburg sind inhaltlich nahezu identisch aufgebaut. Sie betreffen denselben Fonds, dieselben Beklagten, denselben Prospekt und denselben Lebenssachverhalt. Unterschiedlich sind im Wesentlichen nur die jeweiligen Einzelkläger und die Aktenzeichen.

Die Verfahren wurden bereits im Jahr 2015 wegen eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ausgesetzt. Das zeigt, dass die Gerichte die entscheidenden Rechtsfragen als grundsätzlicher Natur eingestuft haben – also als Fragen, die für eine Vielzahl von Anlegerverfahren einheitlich beantwortet werden sollten.

Das KapMuG-Verfahren: Erst Erfolg für Anleger, dann Korrektur durch den BGH

Im Jahr 2020 traf das Hanseatische Oberlandesgericht zunächst eine für Anleger durchaus interessante Feststellung:
Es erklärte, der Prospekt sei insoweit unvollständig, als nicht dargestellt worden sei, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, weil ihre Tochtergesellschaften die Schiffe Jahre zuvor deutlich günstiger erworben hatten.

Das klang zunächst wie ein Teilerfolg für geschädigte Anleger.

Doch dann folgte die juristische Kehrtwende:
Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hob der Bundesgerichtshof den Musterentscheid in wesentlichen Teilen wieder auf. Der BGH stellte klar:

  • Die behaupteten Verflechtungen zwischen der Vertragsreederin und den Verkäufergesellschaften seien im Prospekt ausreichend dargestellt gewesen.
  • Der konkret formulierte Vorwurf, die Beklagte zu 3 (JAMUR bzw. vormals Bereedungsgesellschaft H. Vogemann) habe selbst einen Sondervorteil aus dem Verkauf erzielt, sei unbegründet, weil sie an den Verkäufergesellschaften weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sei.
  • Das OLG habe nicht ohne Weiteres eine Feststellung treffen dürfen, die über das beantragte Feststellungsziel hinausgeht.

Mit anderen Worten:
Der BGH sagte nicht, dass es keinen wirtschaftlichen Gewinn gegeben habe.
Er sagte vielmehr: So, wie die Feststellungsziele formuliert waren, durfte das OLG diese weitergehende Feststellung nicht treffen.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Der neue Fokus der Kläger: Nicht mehr Verflechtung – sondern fehlende Transparenz über den Gewinn

Genau an dieser Stelle setzen die nun fortgeführten Verfahren wieder an.

Die klagenden Anleger haben laut den Dokumenten ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Ansprüche nunmehr ausschließlich darauf stützen, dass der Prospekt unvollständig gewesen sei, weil der erhebliche Gewinn der Reederei H. Vogemann GmbH beim Verkauf der vier Fondsschiffe nicht ausreichend offengelegt worden sei.

Das ist juristisch strategisch klug:

  • Der Vorwurf einer bloßen Verflechtung wurde vom BGH im Musterverfahren faktisch entschärft.
  • Die Kernfrage der wirtschaftlichen Transparenz über einen mutmaßlich erheblichen Verkaufsgewinn ist damit aber nicht endgültig vom Tisch.

Die Kläger argumentieren sinngemäß:
Auch wenn der Vorteil nicht unmittelbar bei der Vertragsreederin anfiel, kann ein solcher wirtschaftlicher Vorteil innerhalb der Struktur – insbesondere bei eng verbundenen Gründungskreisen – dennoch prospektrelevant sein.

Insolvenz der Emittentinnen verschärft die Brisanz

Hinzu kommt ein weiterer Umstand, der für Anlegerverfahren regelmäßig von erheblicher Bedeutung ist:
Über das Vermögen der Emittentinnen – also der einzelnen Schiffsgesellschaften – ist laut den Dokumenten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Das ist keine bloße Randnotiz, sondern der wirtschaftliche Hintergrund des gesamten Streits:

  • Die operative Fondsidee ist gescheitert.
  • Die Schiffe bzw. die Gesellschaften konnten den Erwartungen offenbar nicht standhalten.
  • Für Anleger geht es nun nicht mehr um Rendite, sondern um Schadensbegrenzung und Haftung.

Gerade in solchen Konstellationen rückt die Frage nach Prospektwahrheit und Prospektvollständigkeit in den Vordergrund. Wenn das Investment wirtschaftlich kollabiert, prüfen Gerichte regelmäßig besonders genau, ob die Risiken und Interessenkonflikte im Vorfeld korrekt dargestellt wurden.

Was bedeutet das für betroffene Anleger?

Die fünf Verfahren zeigen, dass Anleger trotz des BGH-Beschlusses noch keineswegs rechtlos sind. Vielmehr kommt es jetzt auf eine feinere juristische Differenzierung an:

Entscheidend ist nicht nur:

  • Gab es personelle Verflechtungen?

Sondern vor allem:

  • War der Prospekt aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers vollständig und verständlich, wenn ein mit dem Initiatorenumfeld verbundenes Unternehmen durch den Verkauf der Schiffe einen erheblichen Gewinn realisiert hat?

Genau darin liegt der aktuelle Streitpunkt.

Für betroffene Anleger bedeutet das:

  • Ansprüche wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne können weiterhin relevant sein.
  • Auch culpa in contrahendo sowie treuhand- und gesellschaftsrechtliche Haftungsfragen bleiben im Raum.
  • Die Frage, wer wirtschaftlich profitiert hat, bleibt im Einzelfall hoch relevant – selbst wenn die frühere KapMuG-Fassung nicht alle gewünschten Feststellungen getragen hat.

Ein Lehrstück aus der Welt der Schiffsfonds

Der Fall HCI Shipping Select XXV ist mehr als ein Einzelfall. Er ist ein Lehrstück aus einer Branche, die über Jahre mit komplexen Beteiligungsmodellen, Prospektversprechen und oft schwer durchschaubaren Gesellschaftsstrukturen gearbeitet hat.

Typisch für viele dieser Modelle:

  • mehrere Objektgesellschaften,
  • Treuhandkonstruktionen,
  • eng verflochtene Initiatoren- und Reederkreise,
  • hohe Kaufpreise,
  • Wertgutachten mit optimistischen Annahmen,
  • und am Ende häufig die bittere Realität:
    Insolvenz statt Ausschüttung.

Gerade deshalb bleibt die juristische Aufarbeitung solcher Fonds wichtig. Denn wo wirtschaftliche Interessen innerhalb der Anbieterstruktur verlaufen, muss Transparenz für Anleger nicht nur formal, sondern auch inhaltlich belastbar sein.

Fazit

Die fünf Hamburger Verfahren rund um den HCI Shipping Select XXV zeigen, dass die Aufarbeitung des Fonds noch längst nicht abgeschlossen ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof 2023 zentrale Teile des früheren Musterentscheids kassiert. Doch die entscheidende Frage bleibt weiter offen:

Musste der Prospekt klarer offenlegen, dass im Hintergrund ein erheblicher Gewinn beim Verkauf der Fondsschiffe realisiert wurde – und hätte ein verständiger Anleger das wissen müssen?

Genau diese Frage dürfte für die weitere rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Für Anleger ist das von erheblicher Bedeutung. Denn wenn sich herausstellt, dass wesentliche wirtschaftliche Zusammenhänge nicht transparent genug dargestellt wurden, kann das trotz aller prozessualen Wendungen weiterhin die Grundlage für Schadensersatzansprüche sein.

Und damit bleibt HCI Shipping Select XXV genau das, was viele gescheiterte Schiffsfonds heute sind:
kein abgeschlossenes Kapitel – sondern ein fortdauernder Streit um Aufklärung, Verantwortung und Anlegerrechte.

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