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Hanseatisches Oberlandesgericht 14 Kap 10/16

Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 28.05.2016 unter dem Aktenzeichen 310 OH 3/16 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 10/16 weitergeführt.

Emittentin ist: Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG, Palmaille 67, 22767 Hamburg.

Zum Musterkläger ist mit Beschluss vom 12.09.2017 Herr Volker Hagenmeyer, Hochstetter Straße 8, 71282 Hemmingen bestimmt worden. Prozessbevollmächtigte sind: Rechtsanwälte Schirp, Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin

Musterbeklagte sind:

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg,

2)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Palmaille 67, 22767 Hamburg,

3)

MPC Münchmeyer Petersen Steamship GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Palmaille 67, 22767 Hamburg,

4)

Triton Schiffahrts GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hafenstraße 6, 26789 Leer,

5)

Triton Schiffahrts Beteiligungs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hafenstraße 6, 26789 Leer,

6)

Verwaltung Zweite Reefer-Flottenfonds GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg,

7)

Landesbank Berlin AG, vertreten durch d. Vorstand, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin,

8)

Andreas Paluschek, Lindenstraße 28, 15230 Frankfurt.

Prozessbevollmächtigte zu 1 bis 6:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt,

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Lindemann, Schwennicke & Partner, Lennéstraße 9, 10785 Berlin,

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwältin Karin Bänsch, Lossower Straße 2, 15236 Frankfurt.

Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl des Musterklägers ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung des angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

 

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