Für Anleger der GIK 6 GmbH & Co. KG ist es eine Nachricht mit erheblicher Tragweite: Das Amtsgericht München hat am 9. September 2026 den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen.
Hinter diesem nüchternen juristischen Satz steckt eine bemerkenswerte Entwicklung. Denn bei GIK 6 ging es keineswegs nur um irgendeine Gesellschaft, die Bauvorhaben organisatorisch betreute.
GIK 6 war selbst Emittentin einer Kapitalanlage und hatte Millionen Euro von privaten Anlegern eingesammelt.
Anleger stellten mehr als 4,6 Millionen Euro zur Verfügung
Nach dem veröffentlichten Jahresabschluss für 2017 bot die GIK 6 GmbH & Co. KG damals öffentlich Nachrangdarlehen mit einem Emissionsvolumen von 4,5 Millionen Euro an.
Tatsächlich flossen dem Unternehmen im Geschäftsjahr 2017 nach den veröffentlichten Zahlen sogar rund 4,604 Millionen Euro aus nachrangigen Anlegerdarlehen zu.
Eine damalige Investmentübersicht nennt 126 Anleger und ein Platzierungsvolumen von rund 4,60 Millionen Euro. Die Anleger sollten für ihr Kapital acht Prozent Zinsen pro Jahr erhalten.
Das Geschäftsmodell war im Grunde leicht zu erklären:
Die Anleger gaben GIK 6 Geld.
GIK 6 reichte einen erheblichen Teil dieses Kapitals wiederum als Darlehen an Baugesellschaften weiter.
Nach dem Jahresabschluss sollten die Anlegergelder mit acht Prozent jährlich verzinst werden, während die Kapitalüberlassung an Baugesellschaften laut Unternehmensbericht rund zehn Prozent Zinsen bringen sollte.
Das Unternehmen verdiente somit nicht primär mit einem eigenen großen Immobilienbestand, sondern sollte unter anderem an der Differenz zwischen den Finanzierungskosten für das Anlegerkapital und den höheren Zinsen aus der Weitergabe des Geldes verdienen.
Nach den veröffentlichten Angaben wurden 2017 rund drei Millionen Euro als Darlehen vergeben. Später soll dieser Betrag auf rund 3,11 Millionen Euro angewachsen sein.
Der entscheidende Begriff lautete schon damals: Nachrang
Für Anleger ist dabei ein Wort besonders wichtig:
Nachrangdarlehen.
Das klingt zunächst harmlos. Tatsächlich entscheidet gerade der Nachrang darüber, wie riskant eine solche Anlage sein kann.
Bei einem qualifizierten Nachrang tritt die Forderung des Anlegers gegenüber anderen Gläubigern zurück. Gerät die Gesellschaft wirtschaftlich in Schwierigkeiten, stehen diese Anleger damit nicht in derselben Position wie gewöhnliche Gläubiger.
Der Jahresabschluss der GIK 6 machte diese Besonderheit bereits 2017 deutlich.
Damals wies das Unternehmen einen Jahresfehlbetrag von rund 949.862 Euro aus. Zugleich wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Gesellschaft bilanziell überschuldet war. Die qualifiziert nachrangigen Anlegerverbindlichkeiten mussten bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung jedoch nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden.
Mit anderen Worten:
Der Nachrang, der für das Unternehmen damals ein wichtiger Bestandteil seiner Finanzierungsstruktur war, ist heute ausgerechnet für die Anleger ein entscheidender Risikofaktor.
Schon 2017 fast eine Million Euro Verlust
Auch ein Blick auf die damaligen Zahlen ist bemerkenswert.
2017 erzielte GIK 6 aus der Kapitalüberlassung Zinserträge von rund 146.301 Euro.
Auf der anderen Seite standen Zinsaufwendungen für die Anlegerdarlehen von rund 237.700 Euro.
Hinzu kamen sonstige betriebliche Aufwendungen von rund 913.898 Euro.
Unter dem Strich entstand ein Jahresfehlbetrag von knapp 950.000 Euro.
Damit zeigt sich ein Problem, das bei vielen Hochzinsanlagen leicht übersehen wird:
Acht Prozent Zinsen für Anleger müssen erst einmal verdient werden.
Wenn das eingesammelte Geld auf der anderen Seite mit etwa zehn Prozent weiterverliehen wird, beträgt die rechnerische Zinsdifferenz zunächst nur zwei Prozentpunkte – bevor Verwaltungs-, Vertriebs-, Personal-, Beratungs- und sonstige Kosten berücksichtigt werden.
Genau deshalb sagt ein hoher versprochener Zinssatz allein wenig darüber aus, wie sicher eine Kapitalanlage tatsächlich ist.
Ursprüngliche Laufzeit längst vorbei
Nach einer damaligen Investmentdokumentation war die Kapitalanlage bereits 2017 platziert worden. Dort wird für die entsprechenden Anlageinstrumente eine Laufzeit bis 31. Juli 2019 genannt.
Das macht den jetzigen Vorgang besonders erklärungsbedürftig.
Zwischen dem ursprünglichen Investment und dem aktuellen Gerichtsbeschluss liegen viele Jahre.
Die Gesellschaft wurde später unter der Anschrift Kopernikusstraße 9 in Heidelberg geführt und ist heute beim Amtsgericht Mannheim unter HRA 712399 registriert.
Im nun vorliegenden Insolvenzbeschluss wird die XOLARIS Solution GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin genannt.
Und nun folgt der entscheidende Satz des Amtsgerichts:
Der Insolvenzantrag wird mangels Masse abgewiesen.
Was bedeutet „mangels Masse“?
Dieser Begriff wird häufig missverstanden.
Er bedeutet nicht zwingend, dass überhaupt kein einziger Euro mehr vorhanden ist.
Aber er bedeutet etwas ausgesprochen Ernstes:
Nach § 26 Insolvenzordnung weist ein Gericht einen Insolvenzantrag mangels Masse ab, wenn das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen.
Damit ist die Situation noch problematischer als bei einer normalen Insolvenzeröffnung.
Bei einem eröffneten Insolvenzverfahren gibt es zumindest eine Insolvenzmasse, einen Insolvenzverwalter und ein geordnetes Verfahren, in dem Gläubiger ihre Forderungen anmelden können.
Bei einer Abweisung mangels Masse sagt das Gericht dagegen vereinfacht:
Es ist voraussichtlich nicht einmal genügend verwertbares Vermögen vorhanden, um dieses Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen.
Ein Insolvenzverfahren könnte allerdings beispielsweise noch eröffnet werden, wenn ein ausreichender Kostenvorschuss geleistet wird. Genau diese Möglichkeit sieht § 26 InsO ausdrücklich vor.
Was bedeutet das für die Anleger?
Für Anleger ist die Nachricht deshalb alarmierend.
Wer aus der damaligen Kapitalanlage noch offene Rückzahlungs- oder Zinsansprüche besitzt, kann aus dem Beschluss nicht automatisch schließen, dass seine Forderung endgültig zu 100 Prozent verloren ist.
Das wäre juristisch zu weitgehend.
Der Gerichtsbeschluss zeigt aber, dass das Gericht derzeit offenbar keine ausreichende freie Vermögensmasse sieht, um überhaupt ein reguläres Insolvenzverfahren zu finanzieren.
Und das ist für Gläubiger ein ausgesprochen schlechtes Signal.
Hinzu kommt bei den damaligen Anlegern die nachrangige Ausgestaltung ihrer Forderungen. Gerade deshalb muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Forderungen heute noch bestehen, wie die damaligen Verträge genau ausgestaltet waren und ob möglicherweise Ansprüche gegen weitere Beteiligte bestehen.
126 Anleger – und viele offene Fragen
Besonders bemerkenswert ist der Rückblick auf das Jahr 2017.
Damals wurden rund 4,6 Millionen Euro Anlegerkapital eingesammelt.
126 Anleger sollen sich beteiligt haben.
Acht Prozent jährliche Verzinsung wurden ausgewiesen.
Millionen wurden als Darlehen an Baugesellschaften weitergereicht.
Heute, neun Jahre später, steht in einem Gerichtsbeschluss ein Satz, den wahrscheinlich kein Anleger am Anfang seiner Investition lesen wollte:
„Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.“
Damit stellt sich nun die entscheidende Frage:
Wo ist das ursprünglich von den Anlegern investierte Kapital wirtschaftlich geblieben – welche Darlehen wurden zurückgeführt, welche Forderungen bestehen noch und welche Vermögenswerte sind heute überhaupt noch vorhanden?
Der aktuelle Beschluss beantwortet diese Fragen nicht.
Er macht sie aber dringlicher denn je.
Denn bei einem Anlageinvestment ist am Ende nicht entscheidend, welche Rendite einmal auf dem Papier stand.
Entscheidend ist, ob das eingesetzte Kapital zurückkommt.
Und wenn ein Gericht Jahre später feststellt, dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens reicht, dann dürfte genau diese Frage für viele ehemalige Anleger von GIK 6 heute wichtiger sein als jede einst versprochene Verzinsung.
Hinweis: Gegen den Beschluss des Amtsgerichts München ist nach der mitgeteilten Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde möglich. Die Entscheidung muss daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend rechtskräftig sein.
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