Kurz gesagt: Ja, allerdings nicht unter der in Deutschland gebräuchlichen Bezeichnung „Insolvenzverschleppung“ oder „Konkursverschleppung“.
In Liechtenstein ist die Rechtslage anders ausgestaltet als in Deutschland.
Gesellschaftsrechtliche Pflichten
Geschäftsleiter und Verwaltungsräte sind verpflichtet, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich zu handeln. Ergibt sich eine Überschuldung, bestehen gesetzliche Handlungspflichten, etwa zur Erstellung einer Zwischenbilanz und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – zur Befassung des Gerichts mit einem Insolvenzverfahren.
Strafrecht
Liechtenstein kennt verschiedene Straftatbestände im Zusammenhang mit Insolvenz und Gläubigerschutz, insbesondere:
- betrügerische Krida (Vermögensverschiebungen zum Nachteil von Gläubigern),
- grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen,
- weitere Konkurs- und Exekutionsdelikte.
Ein eigenständiger Straftatbestand mit der Überschrift „Insolvenzverschleppung“ wie etwa in Deutschland existiert jedoch nicht.
Zivil- und haftungsrechtliche Folgen
Unabhängig von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit können Organmitglieder persönlich haften, wenn sie ihre gesetzlichen Pflichten bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verletzen. Dies kann Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, eines Insolvenzverwalters oder von Gläubigern nach sich ziehen.
Bezogen auf die TGI AG
Sollte sich – rein hypothetisch – herausstellen, dass die TGI AG zahlungsunfähig oder überschuldet ist und dennoch die gesetzlich gebotenen Maßnahmen unterblieben wären, könnten sich je nach den tatsächlichen Umständen gesellschaftsrechtliche, zivilrechtliche und gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich von außen derzeit nicht beurteilen. Dafür wären insbesondere Informationen über die tatsächliche Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage des Unternehmens erforderlich. Aus den bisherigen Veröffentlichungen der BaFin sowie der Finanzmarktaufsichten in Liechtenstein und Österreich allein kann nicht geschlossen werden, dass bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.
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