Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel und Rechtsanwalt Niklas Linnemann
Nach der vorliegenden Berichterstattung soll Helmut Kaltenegger in einer Videokonferenz angekündigt haben, die TGI AG zum 31. Juli 2026 zu liquidieren beziehungsweise deren bisherige Geschäftstätigkeit zu beenden. Kunden sollen angeblich zwischen einer Auszahlung innerhalb von sechs bis acht Wochen und einer Übertragung ihrer Vertragsposition auf eine Gesellschaft in Mauritius wählen können.
Für deutsche Anleger stellen sich damit zahlreiche Fragen: Müssen sie den angekündigten Zeitraum abwarten? Sollten sie einer Übertragung nach Mauritius zustimmen? Welche Bedeutung haben die Maßnahmen der BaFin und der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein? Und wie lassen sich Ansprüche sichern?
Darüber sprechen wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel von BEMK Rechtsanwälte in Bielefeld und Rechtsanwalt Niklas Linnemann von Linnemann Rechtsanwälte in Radebeul. Maurice Högel ist unter anderem im Umfeld kapitalmarktrechtlicher Anlegerverfahren tätig. Niklas Linnemann ist seit 2025 als Rechtsanwalt zugelassen und nennt Gesellschafts- und Handelsrecht als Tätigkeitsschwerpunkte.
Frage: Herr Högel, wie ernst ist die Situation für deutsche TGI-Kunden?
Maurice Högel: Die Situation ist sehr ernst. Es geht nicht mehr nur um kritische Medienberichte oder unterschiedliche Auffassungen über ein Geschäftsmodell. Inzwischen liegen konkrete Maßnahmen mehrerer Finanzaufsichtsbehörden vor.
Die BaFin untersagte im April 2026 das öffentliche Angebot der Produkte „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland. Grund war nach Angaben der Behörde, dass kein erforderlicher, von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht worden war.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 ordnete die BaFin außerdem an, dass die TGI AG das nach Einschätzung der Behörde ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft im Zusammenhang mit „Sales Premium“ sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss. Beide Maßnahmen sind aufsichtsrechtlich von erheblicher Bedeutung.
Anleger sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sich die Angelegenheit allein durch eine Ankündigung im Backoffice oder in einer Videokonferenz erledigt.
Frage: Herr Linnemann, was bedeutet die angeordnete Abwicklung praktisch? Bekommen die Kunden ihr Geld automatisch zurück?
Niklas Linnemann: Eine Abwicklungsanordnung ist keine automatische Überweisung auf die Konten der Kunden. Sie verpflichtet zunächst das betroffene Unternehmen, das beanstandete Geschäft zu beenden und abzuwickeln.
Der einzelne Kunde muss trotzdem klären, welche Forderung ihm konkret zusteht, welcher Betrag bereits gezahlt wurde, welche Rabatte oder Auszahlungen erfolgt sind und ob TGI Gegenforderungen behauptet.
Wenn TGI nun eine Auszahlung innerhalb von sechs bis acht Wochen ankündigt, sollte der Kunde seinen Anspruch dennoch schriftlich anmelden und dokumentieren. Er sollte nicht ausschließlich auf eine Anzeige im Backoffice vertrauen.
Frage: Was hat die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein angeordnet?
Maurice Högel: Die liechtensteinische FMA ordnete am 26. Mai 2026 die sofortige Einstellung des Vertriebs und des öffentlichen Angebots der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ an.
Nach Auffassung der Behörde betrieb TGI damit ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Bewilligung. Zusätzlich wurde angeordnet, dass die im Rahmen dieser Produkte entgegengenommenen fremden Gelder innerhalb von vier Monaten nicht weiter gehalten werden dürfen. Die Verfügung ist sofort vollziehbar, allerdings noch nicht rechtskräftig. Die FMA stellte zudem klar, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung bei ihr verfügt.
Damit besteht ein konkreter behördlicher Abwicklungsdruck. Anleger sollten sich jedoch nicht darauf verlassen, dass die Aufsicht ihre individuellen zivilrechtlichen Ansprüche für sie durchsetzt.
Frage: Sollen deutsche Kunden zunächst die angekündigten sechs bis acht Wochen abwarten?
Maurice Högel: Davon würde ich abraten. Das bedeutet nicht, dass jeder sofort klagen muss. Aber jeder Kunde sollte jetzt seine Unterlagen sichern, seinen Anspruch berechnen und eine eindeutige Erklärung abgeben.
Wer einfach nur abwartet, weiß später möglicherweise nicht mehr, welche Angaben im Backoffice standen, welche Vertragsbedingungen galten oder welche Übertragungsangebote angezeigt wurden.
Die angekündigte Auszahlung kann erfolgen. Trotzdem müssen Anleger ihre eigene Rechtsposition unabhängig davon sichern.
Frage: Was sollten Betroffene noch vor dem 31. Juli 2026 erledigen?
Niklas Linnemann: Besonders wichtig ist eine vollständige Sicherung des Backoffice. Kunden sollten sämtliche dort verfügbaren Dokumente herunterladen und zusätzlich Screenshots erstellen.
Gesichert werden sollten insbesondere:
- Vertragsunterlagen und Nachträge,
- Bestell- und Kaufbestätigungen,
- Zahlungsbelege und Kontoauszüge,
- Backoffice-Salden,
- Angaben über Goldmengen und angebliche Lagerbestände,
- Serien- oder Barrennummern,
- Rabatt- und Provisionsabrechnungen,
- Auszahlungsanträge,
- E-Mails und Messenger-Nachrichten,
- Werbeunterlagen und Präsentationen,
- Namen und Kontaktdaten von Vermittlern,
- sowie sämtliche neuen Angebote zur Übertragung nach Mauritius.
Außerdem sollte eine chronologische Übersicht erstellt werden: Wann wurde welcher Betrag gezahlt? Was wurde zugesagt? Welche Rückzahlungen, Rabatte oder Goldlieferungen gab es tatsächlich?
Frage: Reicht es aus, im Backoffice auf „Auszahlung“ zu klicken?
Maurice Högel: Nein. Eine Schaltfläche im Backoffice kann zusätzlich genutzt werden, sie sollte aber eine nachweisbare schriftliche Erklärung nicht ersetzen.
Der Auszahlungswunsch sollte per E-Mail und möglichst zusätzlich auf einem beweissicheren Übermittlungsweg erklärt werden. Das Schreiben sollte Vertragsnummern, Produkte, Zahlungen und den verlangten Betrag enthalten.
Wichtig ist zudem ein ausdrücklicher Vorbehalt: Der Kunde sollte klarstellen, dass er durch den Auszahlungsantrag nicht auf weitergehende Ansprüche verzichtet.
Frage: Wie könnte ein solcher Vorbehalt formuliert werden?
Niklas Linnemann: Eine mögliche Formulierung lautet:
„Ich verlange die vollständige Abrechnung und Auszahlung meiner Ansprüche. Die Geltendmachung erfolgt ohne Anerkennung etwaiger Gegenforderungen und unter ausdrücklichem Vorbehalt sämtlicher weitergehender vertraglicher, gesetzlicher und deliktischer Ansprüche.“
Ob diese Formulierung im konkreten Fall ausreicht, hängt vom jeweiligen Vertrag und den bereits abgegebenen Erklärungen ab. Sie ist daher kein Ersatz für eine individuelle Prüfung.
Frage: Sollte man einer Übertragung zur „Trust Gold International“ auf Mauritius zustimmen?
Niklas Linnemann: Nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung. Eine solche Übertragung kann einen vollständigen Wechsel des Vertragspartners, des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands bedeuten.
Der Kunde muss wissen, ob lediglich die Verwaltung seines Vertrags übertragen wird oder ob seine bisherige Forderung gegen die TGI AG erlischt und durch einen neuen Anspruch gegen eine Gesellschaft auf Mauritius ersetzt wird.
Das ist ein erheblicher Unterschied. Im ungünstigsten Fall gibt der Anleger einen bestehenden Anspruch gegen die TGI AG auf und erhält dafür einen schwerer durchsetzbaren Anspruch gegen eine Gesellschaft außerhalb Europas.
Frage: Welche Informationen müssen vor einem Wechsel nach Mauritius vorliegen?
Niklas Linnemann: Mindestens folgende Angaben müssen schriftlich und überprüfbar vorgelegt werden:
- die vollständige Firma und Registernummer,
- die Geschäftsanschrift,
- die Namen der vertretungsberechtigten Personen,
- die wirtschaftlich Berechtigten,
- die zuständige Aufsichtsbehörde,
- die konkrete Lizenznummer,
- der genaue Umfang der Lizenz,
- die neuen Vertragsbedingungen,
- das anwendbare Recht,
- der Gerichtsstand,
- die kontoführenden Banken,
- die Verwahrstellen für das Gold,
- und die rechtlichen Folgen für bestehende Ansprüche gegen die TGI AG.
Die Beschreibung als „regulierte Firma“ oder „Full-Service-Lizenzgesellschaft“ genügt nicht. Entscheidend ist, welche konkrete juristische Person über welche konkrete Erlaubnis verfügt und ob diese Erlaubnis gerade das angebotene Geschäftsmodell umfasst.
Frage: Kann eine Übertragung durch das Anklicken einer Schaltfläche wirksam werden?
Niklas Linnemann: Das lässt sich ohne Kenntnis des technischen Ablaufs und der Vertragsbedingungen nicht abschließend beantworten. Grundsätzlich können auch online abgegebene Erklärungen rechtlich verbindlich sein.
Kunden sollten daher nichts anklicken, was mit Begriffen wie „Übertragung“, „Migration“, „Vertragswechsel“, „Umstellung“, „Novation“, „Abfindung“ oder „vollständige Erledigung“ versehen ist, solange die Folgen nicht geklärt sind.
Ein vermeintlich unverbindlicher Backoffice-Vorgang kann möglicherweise als Zustimmung zu einem neuen Vertrag oder als Verzicht auf bisherige Ansprüche ausgelegt werden.
Frage: Kann sich TGI durch die Liquidation den Verfügungen der BaFin entziehen?
Maurice Högel: Eine Liquidation lässt bestehende behördliche Anordnungen und Kundenansprüche nicht automatisch verschwinden. Im Gegenteil: Eine Liquidation dient grundsätzlich gerade dazu, laufende Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, Verbindlichkeiten zu erfüllen und das verbleibende Vermögen zu verteilen.
Ob und wann eine Liquidation formal beschlossen, in das Register eingetragen und öffentlich bekannt gemacht wird, muss anhand amtlicher Unterlagen überprüft werden. Eine Ankündigung in einer Videokonferenz allein ersetzt diese gesellschaftsrechtlichen Schritte nicht.
Auch ein neues Angebot aus Mauritius beseitigt nicht rückwirkend die Frage, wie die bisherigen deutschen Verträge abzuwickeln sind.
Frage: Was geschieht mit bereits ausgezahlten Rabatten?
Maurice Högel: Hierzu hat die liechtensteinische FMA eine wichtige Klarstellung veröffentlicht. Sie hat nach eigenen Angaben weder angeordnet, dass bereits ausgezahlte Rabatte oder Prämien zurückgefordert werden müssen, noch hat sie eine Verrechnung solcher Beträge mit Rückzahlungsansprüchen verlangt.
Die Behörde erklärte außerdem ausdrücklich, dass sie keine neuen oder geänderten Verträge und Vorgehensweisen von TGI genehmigt oder gutgeheißen habe.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass TGI zivilrechtlich niemals eine Verrechnung versuchen darf. Ob eine solche Forderung vertraglich besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Kunden sollten Abzüge jedenfalls nicht ungeprüft akzeptieren.
Frage: Können Kunden eine angebotene Teilzahlung annehmen?
Niklas Linnemann: Eine Teilzahlung kann grundsätzlich angenommen werden. Der Kunde sollte aber schriftlich klarstellen, dass sie nur als Teilzahlung und nicht als abschließende Erfüllung oder Vergleich angenommen wird.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Zahlung davon abhängig gemacht wird, dass der Kunde eine Abfindungs-, Vergleichs- oder Verzichtserklärung unterzeichnet.
Eine schnelle Teilzahlung kann wirtschaftlich attraktiv wirken. Sie darf aber nicht dazu führen, dass wesentlich höhere Ansprüche unbeabsichtigt aufgegeben werden.
Frage: Ist für Kunden entscheidend, ob tatsächlich Gold vorhanden ist?
Maurice Högel: Ja. Es muss unterschieden werden, ob der Kunde Eigentümer konkret zugeordneten Goldes geworden ist oder lediglich einen Anspruch auf eine spätere Lieferung besitzt.
Dazu sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
- Wurde bestimmtes Gold individualisiert?
- Gibt es Seriennummern?
- Wo wird es gelagert?
- Wer betreibt das Lager?
- Ist der Bestand vom Vermögen der TGI AG getrennt?
- Kann die TGI AG über das Gold verfügen?
- Liegen unabhängige Bestandsnachweise vor?
- Kann der Kunde die sofortige Herausgabe verlangen?
Eine bloße Mengenangabe im Backoffice ist noch kein sicherer Eigentumsnachweis.
Frage: Welche Ansprüche kommen für deutsche Anleger in Betracht?
Maurice Högel: Abhängig vom jeweiligen Produkt und Vertragsverlauf können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geprüft werden.
Dazu gehören insbesondere:
- vertragliche Zahlungs- oder Lieferansprüche,
- Rückabwicklungsansprüche,
- Ansprüche wegen fehlender oder fehlerhafter Aufklärung,
- Schadenersatz wegen unzutreffender Angaben,
- Ansprüche gegen Vermittler oder Vertriebsverantwortliche,
- und mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem fehlenden Verkaufsprospekt.
§ 21 Vermögensanlagengesetz enthält eine besondere Haftungsregelung für Fälle, in denen ein erforderlicher Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht wurde. Ob ein konkreter Anleger darunter fällt und gegen wen sich der Anspruch richtet, muss anhand des Erwerbszeitpunkts, des Produkts und der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Frage: Kann auch der Vermittler haften?
Maurice Högel: Ja, das ist möglich. Vermittler können haften, wenn sie falsche Angaben gemacht, wesentliche Risiken verschwiegen oder den Eindruck einer nicht vorhandenen Sicherheit vermittelt haben.
Relevant können etwa Aussagen sein, wonach:
- es sich lediglich um einen gewöhnlichen Goldkauf handle,
- das Kapital vollständig durch Gold gedeckt sei,
- eine Finanzaufsicht das Modell geprüft oder genehmigt habe,
- die Rückzahlung garantiert sei,
- ein Verlust ausgeschlossen sei,
- oder die versprochenen Rabatte ohne besonderes Risiko erwirtschaftet würden.
Entscheidend ist, was konkret gesagt und schriftlich zugesichert wurde. Deshalb sind Chatverläufe, Sprachnachrichten, Präsentationen und Zeugen besonders wichtig.
Frage: Sollten Anleger weitere Zahlungen leisten?
Niklas Linnemann: Ohne vorherige Prüfung sollten keine weiteren Zahlungen vorgenommen werden. Das gilt insbesondere für angebliche Übertragungsgebühren, Freischaltungskosten, Steuern, Bearbeitungspauschalen oder Sicherheitsleistungen.
Auch eine Aufforderung, zunächst zusätzliches Geld einzuzahlen, um eine bestehende Auszahlung zu ermöglichen, sollte ein deutliches Warnsignal sein.
Bestehende Ratenzahlungsverträge dürfen allerdings nicht pauschal ohne Prüfung ignoriert werden. Zunächst muss geklärt werden, ob noch eine wirksame Zahlungspflicht besteht und welche Folgen eine Einstellung der Zahlungen hätte
Frage: Sollte Strafanzeige erstattet werden?
Maurice Högel: Eine Strafanzeige sollte geprüft werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschung, einen unklaren Verbleib von Geldern, falsche Bestandsangaben oder eine zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern bestehen.
Die Anzeige sollte sachlich sein und durch Unterlagen belegt werden. Anleger sollten keine strafrechtlichen Behauptungen als feststehende Tatsachen verbreiten. Ob Straftaten vorliegen, entscheiden die Ermittlungsbehörden und Gerichte. Für sämtliche Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung.
Ein Strafverfahren ersetzt außerdem nicht die eigenständige zivilrechtliche Durchsetzung der Forderung.
Frage: Sollte der Fall auch der BaFin gemeldet werden?
Niklas Linnemann: Ja, neue Informationen können der BaFin übermittelt werden. Das betrifft insbesondere neue Vertragsangebote, Zahlungsaufforderungen, Kontoverbindungen, Vermittlerangaben und Unterlagen zu einer möglichen Übertragung nach Mauritius.
Die BaFin stellt für Hinweise zu möglicherweise unerlaubten Geschäften ein Beschwerdeverfahren bereit. Anleger müssen jedoch wissen, dass eine Meldung an die Aufsicht ihre individuellen Zahlungsansprüche nicht automatisch durchsetzt.
Frage: Welche Rolle spielt eine Rechtsschutzversicherung?
Maurice Högel: Betroffene sollten ihre Rechtsschutzversicherung frühzeitig informieren und eine Deckungsanfrage stellen lassen. Maßgeblich ist, welche Versicherungsbedingungen gelten und wann der Versicherungsfall nach Auffassung des Versicherers eingetreten ist.
Versichert sein können beispielsweise vertragliche Auseinandersetzungen, Schadenersatzansprüche oder die Tätigkeit als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren. Kapitalanlageausschlüsse sind allerdings verbreitet und müssen genau geprüft werden.
Frage: Besteht bereits Zeitdruck wegen der Verjährung?
Niklas Linnemann: Verjährungsfragen sollten nicht aufgeschoben werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach deutschem Recht grundsätzlich drei Jahre. Der Beginn hängt regelmäßig davon ab, wann der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Für einzelne kapitalmarktrechtliche Ansprüche können jedoch besondere Fristen gelten.
Eine einfache Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht in jedem Fall. Deshalb muss für jeden Anleger gesondert geprüft werden, ob verjährungshemmende Schritte erforderlich sind.
Frage: Was sind die wichtigsten Sofortmaßnahmen in einem Satz?
Maurice Högel: Unterlagen sichern, keine neuen Vereinbarungen ungeprüft akzeptieren, Auszahlung nachweisbar verlangen und Ansprüche rechtlich bewerten lassen.
Niklas Linnemann: Besonders wichtig ist: Ein Wechsel nach Mauritius ist keine technische Formalität. Er kann die gesamte rechtliche Position des Kunden verändern.
Die Zehn-Punkte-Empfehlung für deutsche TGI-Kunden
Deutsche Anleger sollten jetzt:
- ihr vollständiges Backoffice herunterladen und durch Screenshots sichern,
- sämtliche Zahlungen, Rabatte und Lieferungen tabellarisch erfassen,
- den aktuellen Anspruch schriftlich abrechnen lassen,
- eine gewünschte Auszahlung nachweisbar verlangen,
- keine Verzichts- oder Vergleichserklärung ungeprüft unterzeichnen,
- einer Übertragung nach Mauritius nicht vorschnell zustimmen,
- keine weiteren Gebühren oder Einzahlungen ungeprüft leisten,
- mögliche Ansprüche gegen Vermittler und weitere Beteiligte prüfen,
- die Rechtsschutzversicherung verständigen,
- Verjährungs- und Verfahrensfristen kontrollieren lassen.
Gemeinsames Fazit
Maurice Högel: Die behördlichen Maßnahmen sind kein nebensächliches regulatorisches Problem. Sie betreffen die rechtliche Grundlage wesentlicher TGI-Produkte. Anleger dürfen deshalb nicht ausschließlich auf mündliche Zusagen oder Backoffice-Ankündigungen vertrauen.
Niklas Linnemann: Der angekündigte Wechsel nach Mauritius wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet. Bevor ein Kunde seine bisherige Vertragsposition überträgt, muss vollständig geklärt sein, gegen wen er anschließend welche Ansprüche besitzt und ob er dadurch bestehende Rechte verliert.
Beide Rechtsanwälte: Entscheidend ist jetzt nicht, möglichst schnell irgendeinen Button anzuklicken. Entscheidend ist, die eigene Forderung zu sichern.
Redaktioneller und rechtlicher Hinweis
Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen sind teilweise noch nicht bestands- beziehungsweise rechtskräftig. Aus ihnen folgt weder automatisch die Unwirksamkeit sämtlicher Verträge noch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bestimmter Personen. Welche Ansprüche bestehen und welche Schritte zweckmäßig sind, kann nur anhand des jeweiligen Vertrags und der persönlichen Umstände beurteilt werden.
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