Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Förderrichtlinie
zum ESF-Bundesprogramm
„Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten:
weiter bilden und Gleichstellung fördern“
(ESF-Sozialpartnerrichtlinie)

Vom 8. Juni 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Demografischer, digitaler und ökologischer Wandel stellen Wirtschaft und Arbeitswelt, Betriebe wie Beschäftigte vor dynamische Veränderungsprozesse. Die Auswirkungen betreffen Unternehmen aller Betriebsgrößen und Beschäftigte aller Qualifikationsebenen. Für Betriebe gilt es, Fachkräfte zu sichern und (weiter) zu entwickeln, insbesondere vorhandene Potenziale der Beschäftigten zu erschließen und die Qualifikation an veränderte Anforderungen anzupassen sowie eine nachhaltige Personalpolitik und Unternehmenskultur zu verstärken, um Flexibilität, Gleichstellung der Geschlechter, Vielfalt und Teilhabe in der Arbeitswelt zur fördern. Um Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit zu erhalten und den Wandel der Arbeit integrativ zu gestalten, werden neue Anforderungen an Geschäfts- und Organisationsmodelle und Kompetenzprofile gestellt.

Um dabei Interessen von Betrieben und Beschäftigten in Einklang zu bringen, passgenau Qualifizierungsbedarfe und -angebote zu identifizieren und die Motivation der Beschäftigten zu stärken, bedarf es einer sozialpartnerschaftlichen Gestaltung der Arbeitswelt. Nur unter Einbezug der Belange der Belegschaft sowie der Unternehmensleitung kann es gelingen, im Strukturwandel Unternehmens- und Personalpolitik nachhaltig, sozial, geschlechtergerecht und ökologisch zu gestalten.

Übergeordnetes Ziel der Richtlinie ist deshalb die Stärkung der sozialpartnerschaftlichen Gestaltung der Arbeitswelt zur Förderung einer nachhaltigen Personalpolitik und Unternehmenskultur. Durch den Aufbau nachhaltiger Weiterbildungsstrukturen in Unternehmen und die Stärkung der gleichberechtigten, existenzsichernden Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt soll die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gestärkt und die berufliche Handlungskompetenz von Mitarbeitern erhalten und gefördert werden. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der Partnerschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1060 sollen im Rahmen dieser Richtlinie die Anstrengungen der Sozial- und Betriebspartner daher im Hinblick auf die folgenden Ziele unterstützt werden, an denen der Bund ein erhebliches Interesse hat:

Aufbau nachhaltiger und Teilhabe fördernder Personalentwicklungs- und Weiterbildungsstrukturen und Unternehmenskultur sowie Erprobung neuer Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle,
Erhöhung qualifikationsgerechter und existenzsichernder Erwerbsbeteiligung von Frauen,
Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch Verbesserung des Zugangs und den Ausbau bedarfsgerechter Angebote,
Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung bisher benachteiligter Gruppen durch Verbesserung des Zugangs und den Ausbau bedarfsgerechter Angebote, insbesondere für Teilzeitbeschäftigte, Geringqualifizierte, Menschen mit Migrationsgeschichte oder Behinderung in ihrer Vielfalt.

Die ESF-Sozialpartnerrichtlinie „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ unterstützt die Ziele der Nationalen Weiterbildungsstrategie sowie der Gleichstellungsstrategie der Bundesregierung und steht in Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Förderinitiativen „Zukunftszentren“, „Aufbau von Weiterbildungsverbünden“ sowie den Aktivitäten im Kontext der „Initiative Neue Qualität der Arbeit“.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

1.2.2 Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel d) Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken trägt gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung EU 2021/​1057 zugeordnet.

1.2.3 Die Zuwendungen im Handlungsfeld Nummer 2.1 dieser Richtlinie sind als Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/​2014 (AGVO) vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der (EU) Nr. 651/​2014 (AGVO) hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 freigestellt.

1.2.4 Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

1.2.5 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 7.4) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMAS gewährt zur Umsetzung der in Nummer 1.1 genannten Ziele im Rahmen dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Projekten mit nachweislich sozialpartnerschaftlichem Ansatz in vier Handlungsfeldern.

2.1 Weiterbildung im Wandel fördern:

Förderfähig sind Entwicklung, Erprobung und Einführung von Konzepten und Maßnahmen zum Aufbau einer nachhaltigen und Teilhabe fördernden Personalentwicklungs- und Weiterbildungsstruktur und Unternehmenskultur sowie die Erprobung neuer Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle

Sozialpartnerschaftliche Dialoge zur Weiterbildung,
Bedarfsanalysen zur (berufsübergreifenden) Kompetenzentwicklung, insbesondere bei Passungsproblemen durch digitalen und ökologischen Wandel,
Aufbau von nachhaltigen Weiterbildungsstrukturen und einer förderlichen Unternehmenskultur in Betrieben und Branchen,
Bedarfsgerechte und individuelle Weiterbildungspfade, insbesondere zur Stärkung von in der Weiterbildung bisher benachteiligten Zielgruppen (Aufbau von PE-Strukturen, Multiplikatorschulungen, gleichstellungs- und vielfaltsbewusste sowie barrierefreie Qualifizierung),
Flexible und passgenaue Lehr- und Lernkonzepte im Prozess der Arbeit für zeit- und ortsunabhängiges Lernen,
Anpassung von Qualifikationen (re-skilling und up-skilling) im digitalen und ökologischen Wandel, Stärkung von Selbstlern- und Schnittstellenkompetenzen,
Anpassung der betrieblichen Arbeitsorganisation (PE/​OE) zur Förderung der betrieblichen Resilienz in einer hochdynamisierten Arbeitswelt (dezentrale Arbeitsorte gestalten unter Berücksichtigung der Arbeitszeitsouveränität von Beschäftigten, Wandel von Führung zu (digitalem) Leadership, beteiligungsorientierte Prozesse zur Gestaltung des digitalen Wandels in Unternehmen u. a.).

2.2 Gleichstellung gestalten

Förderfähig sind Entwicklung, Erprobung und Einführung von Konzepten und Maßnahmen zur Erhöhung qualifikationsgerechter und existenzsichernder Erwerbsbeteiligung von Frauen

Sozialpartnerschaftliche Dialoge zur Gleichstellung der Geschlechter,
Aufstiegsperspektiven für Frauen durch Qualifizierung und Coaching, Führen in Teilzeit für Frauen und Männer, Job-Sharing,
Sensibilisierung, Beratung und Qualifizierungen von betrieblichen Interessenvertretungen, Führungskräften und Personalverantwortlichen zur Förderung der betrieblichen Gleichstellung der Geschlechter,
Gleichbehandlung der Geschlechter im Hinblick auf Entgeltstrukturen (Equal Pay); z. B. Entwicklung und Durchführung betrieblicher Entgeltchecks,
Vereinbarkeit Beruf und Privatleben, z. B. durch innovative Modelle zu zeit- und ortsflexiblem Arbeiten,
Abbau von beruflichen Nachteilen für Frauen und Männer aufgrund von Sorgearbeit und Eltern- und Pflegezeiten, z. B. Zugang und Förderung von (Weiter-)Bildung, qualifikationsgerechtem Wiedereinstieg nach Familienphasen, neue Modelle zur Stärkung von Männern in Teilzeit bzw. Eltern- und/​oder Pflegezeit,
Förderung von Frauen in MINT-Berufen,
Teilhabe von Frauen an der Gestaltung der Veränderungsprozesse in der Transformation; z. B. durch Stärkung digitaler Kompetenzen von Frauen,
Sonstige Maßnahmen zur Erhöhung qualifikationsgerechter und existenzsichernder Erwerbsbeteiligung von Frauen.

2.3 Regionale Verbünde zur Stärkung von Weiterbildung und/​oder Gleichstellung in KMU

Förderfähig ist der Aufbau oder die Ergänzung von regionalen Verbünden zur Qualifizierung und/​oder Gleichstellung in KMU zur Erhöhung der Transparenz, Systematisierung und Verzahnung sowie Weiterentwicklung regionaler Angebote zur Weiterbildung und/​oder Gleichstellung für KMU

Stärkung des regionalen sozialpartnerschaftlichen (Branchen-)Dialogs,
Aufbau/​Ergänzung von regionalen Beratungsstrukturen und Netzwerken,
Erhebung regionaler/​betrieblicher Fachkräfte- und Flexibilitätsbedarfe,
Erhebung/​Identifizierung von branchen-/​berufsspezifischen Digitalkompetenzbedarfen und Entwicklung bedarfsgerechter Qualifizierungsangebote,
Entwicklung und Erprobung von Konzepten zur Bindung von Fachkräften in den Regionen durch Qualifizierung (re-skilling und up-skilling, On-Boardingprozesse u. a.) und/​oder Gleichstellung in KMU.

2.4 Modellentwicklung innovativer Ansätze zur Stärkung von Weiterbildung und/​oder Gleichstellung

Förderfähig sind Entwicklung und modellhafte Erprobung von innovativen Ansätzen zum Aufbau nachhaltiger Weiterbildungsstrukturen in Unternehmen und/​oder zur Stärkung der gleichberechtigten, existenzsichernden Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt

Sozialpartnerschaftlich flankierte Dialoge zur Entwicklung innovativer Strategien zur Förderung von Weiterbildung und/​oder Gleichstellung sowie von Standards in Branche und Regionen, u. a. durch die Initiierung von sozialpartnerschaftlichen oder betrieblichen Vereinbarungen zur Qualifizierung und/​oder Gleichstellung,
Innovative Konzepte zur beruflichen Weiterbildung spezifischer Beschäftigtengruppen, u. a. Zugang für Geringqualifizierte (Grundkompetenzen) oder barrierefreie Weiterbildung (Lernbarrieren abbauen und Mitarbeitende mit Behinderungen in Weiterbildung inkludieren), oder weniger digitalaffine Zielgruppen,
Weitere innovative Konzepte der beruflichen Weiterbildung und/​oder Gleichstellung zur Anpassung an digitalen, demografischen und ökologischen Wandel,
Innovative Konzepte zur Förderung des Transfers erfolgreicher Ansätze und Konzepte zur Etablierung nachhaltiger Teilhabe fördernder Weiterbildungs- und/​oder Gleichstellungsstrukturen,
Innovative Ansätze zur Verbesserung der strukturellen Rahmenbedingungen für Weiterbildung und Gleichstellung unter Einbindung der Sozialpartner.

2.5 Qualitätskriterien

2.5.1 Betrieblicher Ansatz

In allen Handlungsfeldern sind die Maßnahmen anhand von konkreten betrieblichen Bedarfen zu entwickeln und zu erproben. Dabei sind die Interessen von Unternehmensleitung und Beschäftigten zu berücksichtigen. Reine Forschungsvorhaben, Ausbildungsvorhaben im Sinne der beruflichen Erstausbildung und reine Qualifizierungsmaßnahmen sind nicht förderfähig. Der betriebliche Ansatz ist zum Zeitpunkt der Interessenbekundung durch betriebliche Absichtserklärungen (Letter of Intent) nachzuweisen.

2.5.2 Sozialpartnerschaftlicher Ansatz

In allen Projektvorhaben, die im Rahmen der Richtlinie gefördert werden, wird ein nachweislich sozialpartnerschaftlicher Ansatz bei Projektplanung, -umsetzung und Transfer der Projektergebnisse vorausgesetzt. Die Einbindung der relevanten Sozialpartner oder Betriebsparteien in die Projektumsetzung und den Transfer ist im Handlungskonzept konkret darzulegen und wird gemäß Auswahlkriterien (Nummer 7.3.3) im Interessenbekundungsverfahren bewertet. Der sozialpartnerschaftliche Ansatz ist zudem wie folgt nachzuweisen:

a)
Eine Förderung im Handlungsfeld Nummer 2.1 „Weiterbildung im Wandel fördern“ setzt eine regionale oder branchenbezogene, von den jeweils zuständigen Sozialpartnern getroffene Vereinbarung zur Weiterbildung voraus. Hierin müssen die jeweiligen prioritären Ziele, Handlungsschwerpunkte und gegebenenfalls Qualifizierungsbedarfe konkret benannt werden. Vereinbarungen in diesem Sinne sind auch solche, die mit der Absicht abgeschlossen werden, gezielt im Rahmen dieser ESF-Sozialpartnerrichtlinie aktiv zu werden. Ebenfalls als Vereinbarungen im Sinne dieser Richtlinie gelten Tarifverträge, die inhaltlich Themen der Richtlinie aufgreifen (z. B. Qualifizierungs- oder Demografietarifverträge). Bei Bezug auf einen Tarifvertrag sind zum Zeitpunkt der Interessenbekundung zusätzlich Absichtserklärungen (Letter of Intent) der zuständigen Sozialpartner vorzulegen.
b)
Für Maßnahmen im Handlungsfeld Nummer 2.2 „Gleichstellung gestalten“ sind zum Zeitpunkt der Interessenbekundung Absichtserklärungen (Letter of Intent) von Betriebsparteien oder Sozialpartnern vorzulegen.
c)
Für Maßnahmen in den Handlungsfeldern Nummer 2.3 „Regionale Verbünde“ und Nummer 2.4 „Innovative Ansätze“ sind zum Zeitpunkt der Interessenbekundung Absichtserklärungen (Letter of Intent) von Sozialpartnern vorzulegen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigung

3.1.1 Antragsberechtigt sind Tarifparteien und Sozialpartner sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Es können auch öffentliche Unternehmen gefördert werden. Die öffentliche Verwaltung kann jedoch nicht von der Richtlinie begünstigt werden. Natürliche Personen können keine Zuwendungen beantragen.

3.1.2 Die begünstigten Unternehmen im Handlungsfeld Nummer 2.1 „Weiterbildung im Wandel fördern“ müssen unter einen Qualifizierungstarifvertrag oder eine regionale oder branchenbezogene Sozialpartnervereinbarung nach Nummer 2.5.2 Buchstabe a fallen.

3.2 Ausschluss von Zuwendungsempfängern im Handlungsfeld Nummer 2.1

Im Handlungsfeld Nummer 2.1 sind folgende Träger von einer Antragstellung ausgeschlossen:

a)
Unternehmen und Verbände im Bereich der freien Wohlfahrtspflege. Für diese gilt die ESF-Plus-Richtlinie „rückenwind3 für Vielfalt, Wandel und Zukunftsfähigkeit in der Sozialwirtschaft“.
b)
Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 (AGVO).
c)
Unternehmen, die nach Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b AGVO einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
d)
Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 (AGVO).

3.3 Weiterleitung

Eine Weiterleitung der Zuwendung an bis zu drei Teilprojektpartner kann gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Im Fall einer Weiterleitung der Zuwendung sind die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilprojektträger zu erfüllen und der Zuwendungsempfänger muss seine Geeignetheit zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Festlegung auf einen inhaltlichen Schwerpunkt

Im Rahmen der Richtlinie sind nur Projektvorhaben förderfähig, die in einem der in Nummer 2 dieser Förderrichtlinie genannten Handlungsfelder Maßnahmen umsetzen und damit einen Beitrag zur sozialpartnerschaftlichen Gestaltung der Arbeitswelt und der Anpassung der Beschäftigten und Unternehmen an den demografischen, digitalen und ökologischen Wandel leisten.

4.2 Überprüfbare Ziele

4.2.1 Antragstellende müssen die Zielsetzung des Vorhabens anhand programmspezifischer quantitativer und qualitativer Output- und Ergebnisindikatoren darlegen (Anzahl zu erreichende Teilnehmende und Unternehmen/​KMU u. a.).

4.2.2 Für jedes Projektvorhaben sind darüber hinaus entsprechend des gewählten Handlungsfelds in Nummer 2 überprüfbare Ziele zu formulieren sowie Verfahren zu benennen, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Dabei ist auch zu benennen, ob der Abschluss neuer Vereinbarungen von Sozialpartnern oder Betriebspartnern geplant ist.

4.2.3 Im Verlauf der Förderung wird die Zielerreichung überprüft (siehe hierzu auch Nummer 6.3).

4.3 Dauer der Förderung

Die Dauer der Bewilligung eines einzelnen Vorhabens beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Bei Antragstellung und erstmaliger Bewilligung darf die Regellaufzeit von drei Jahren nicht überschritten werden.

4.4 Zusätzlichkeit

4.4.1 Eine Förderung von Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellers gehören (z. B. Arbeitsschutz, gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen etc.) ist ausgeschlossen.

4.4.2 Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden. Ausgenommen sind kommunale oder Landesmittel, die nach Nummer 5.3.2 Buchstabe d oder Nummer 5.3.3 Buchstabe c als Kofinanzierung in das Vorhaben eingebracht werden.

4.4.3 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

4.4.4 Werden unabhängig von der Förderung nach dieser Richtlinie vom Antragsteller Maßnahmen nach Nummer 4.4.2 durchgeführt, ist bereits im Rahmen der Interessenbekundung auf eine eindeutige Trennung der Fördergegenstände und gegebenenfalls mögliche Synergien einzugehen (insbesondere bzgl. der in Nummer 1.1 genannten Förderinitiativen).

4.5 Sicherstellung der Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Projekt (siehe Nummer 5.3).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und -form

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:

bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier),
bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundeländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private Drittmittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Übersteigt die ermittelte maximale Zuschusshöhe nach Nummer 5.2. die Finanzierungshöchstsätze aus ESF-Mitteln gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/​1060, wird der übersteigende Anteil aus Bundesmitteln gefördert.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die Gesamtausgaben sind auf maximal 2 Millionen Euro je Vorhaben begrenzt.

5.2.1 Handlungsfeld Nummer 2.1 „Weiterbildung im Wandel fördern“

Bei den Leistungen zur Förderung der Maßnahmen gemäß Handlungsfeld Nummer 2.1 handelt es sich um Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 AGVO. Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach Handlungsfeld Nummer 2.1 dieser Richtlinie beträgt demnach 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Grundsätzlich sind 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vom Antragsteller als Eigenbeteiligung bereitzustellen. Die Zuschusshöhe kann in den nachfolgenden Fällen auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

Bei Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer reduziert sich die Eigenbeteiligung um 10 %.
Handelt es sich um Ausbildungsmaßnahmen in mittleren Unternehmen, reduziert sich die Eigenbeteiligung um 10 %.
Bei Ausbildungsmaßnahmen in kleinen Unternehmen reduziert sich der Eigenanteil um 20 %.

Es gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 AGVO.

5.2.2 Handlungsfelder Nummer 2.2 „Gleichstellung gestalten“ und Nummer 2.3 „Regionale Verbünde zur Stärkung von Weiterbildung und/​oder Gleichstellung in KMU“

Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach Handlungsfeldern Nummer 2.2 und 2.3 beträgt 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 30 % sind vom Antragsteller als Eigenbeteiligung bereitzustellen.

5.2.3 Handlungsfeld Nummer 2.4 „Modellentwicklung innovativer Ansätze zur Stärkung von Weiterbildung und/​oder Gleichstellung“

Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach Handlungsfeld Nummer 2.4 beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 % sind vom Antragsteller als Eigenbeteiligung bereitzustellen.

5.3 Eigenbeteiligung der Antragsteller

5.3.1 Handlungsfeld Nummer 2.1 „Weiterbildung im Wandel fördern“

Die Eigenbeteiligung der Antragsteller im Handlungsfeld Nummer 2.1 kann erbracht werden durch:

a)
Eigenmittel des Zuwendungsempfängers oder Teilprojektpartners, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal (Personalgestellung) anerkannt werden können. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
b)
Freistellungskosten für Weiterbildungsteilnehmende.
c)
Freistellungskosten für Projektlotsen in begünstigten Unternehmen oder beteiligten Sozialpartnern. Projektlotsen unterstützen die Projektumsetzung im teilnehmenden Betrieb organisatorisch und fachlich und fungieren als Schnittstelle zum Projektträger.
d)
Eigenmittel (a) und private Drittmittel in Form von Projektlotsen (c) sind in Summe mindestens in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende nach Nummer 5.4 Buchstabe c einzubringen.

5.3.2 Handlungsfelder Nummer 2.2 „Gleichstellung gestalten“ und Nummer 2.3 „Regionale Verbünde zur Stärkung von Weiterbildung und/​oder Gleichstellung in KMU“

Die Eigenbeteiligung der Antragsteller in den Handlungsfeldern Nummer 2.2 und Nummer 2.3 kann erbracht werden durch:

a)
Eigenmittel des Zuwendungsempfängers oder Teilprojektpartners, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal (Personalgestellung) anerkannt werden können. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
b)
Freistellungskosten für Weiterbildungsteilnehmende.
c)
Freistellungskosten für Projektlotsen in begünstigten Unternehmen oder beteiligten Sozialpartnern. Projektlotsen unterstützen die Projektumsetzung im teilnehmenden Betrieb organisatorisch und fachlich und fungieren als Schnittstelle zum Projektträger.
d)
Zusätzliche öffentliche Mittel (kommunale oder Landesmittel), sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU finanzierten Fonds entstammen.
e)
Eigenmittel (a) und private Drittmittel in Form von Projektlotsen (c) sind in Summe mindestens in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende nach Nummer 5.4 Buchstabe c einzubringen.

5.3.3 Handlungsfeld 2.4 „Modellentwicklung innovativer Ansätze zur Stärkung von Weiterbildung und/​oder Gleichstellung“

Die Eigenbeteiligung der Antragsteller im Handlungsfeld Nummer 2.4 kann erbracht werden durch:

a)
Eigenmittel des Zuwendungsempfängers oder Teilprojektpartners, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal (Personalgestellung) anerkannt werden können. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
b)
Freistellungskosten für Projektlotsen in begünstigten Unternehmen oder beteiligten Sozialpartnern. Projektlotsen unterstützen die Projektumsetzung im teilnehmenden Betrieb organisatorisch und fachlich und fungieren als Schnittstelle zum Projektträger.
c)
Zusätzliche öffentliche Mittel (kommunale oder Landesmittel), sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU finanzierten Fonds entstammen.
d)
Eigenmittel (a) und private Drittmittel in Form von Projektlotsen (b) sind in Summe mindestens in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einzubringen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/​Kosten

Grundlage für die Bemessung des Zuschusses bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben folgender Positionen des Finanzierungsplans:

a)
Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Projektpersonal (Honorarkräfte, die Lehr- und Lernkonzepte entwickeln und umsetzen). Diese Ausgaben umfassen nicht die Personalausgaben für freigestellte Weiterbildungsteilnehmende (siehe Buchstabe c). Als externe Personalausgaben können ausschließlich Honorarausgaben abgerechnet werden.
b)
Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B. Sachausgaben wie Mieten, Lehrmaterialien, Betrieb von Lernplattformen, Anschaffungskosten, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verwaltungskosten) werden als Pauschalsatz in Höhe von 24 % der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z. B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
c)
Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende (Freistellungskosten; ausschließlich als für das Projekt von Dritten bereitgestellte Mittel): Die Personalausgaben der freigestellten Fach- und Führungskräfte werden im Rahmen dieser Richtlinie auf Basis der BNBest-P-ESF-Bund in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/​1060 mit einem Standardeinheitssatz von 33 Euro pro Zeitstunde (60 Minuten) und Teilnehmer*in abgerechnet. Die Teilnahme und Dauer der Maßnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren sowie anhand von Freistellungserklärungen der Arbeitgeber nachzuweisen. Fehlzeiten sind nicht anrechenbar. Die Restkostenpauschale in Höhe von 24 % findet auf diese Ausgaben keine Anwendung. Im Handlungsfeld Nummer 2.4 können keine Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende geltend gemacht werden.
d)
Personalausgaben für Projektlotsen aus den begünstigten Unternehmen oder beteiligten Sozialpartnern (Freistellungskosten; ausschließlich als für das Projekt von Dritten bereitgestellte Mittel) werden ebenfalls mit einem Standardeinheitssatz von 33 Euro pro Zeitstunde (60 Minuten) und Projektlotsen angesetzt. Der Einsatz von Projektlotsen ist vorab mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und im Nachgang durch selbigen zu bestätigen. Fehlzeiten sind nicht anrechenbar. Die Restkostenpauschale in Höhe von 24 % findet auf diese Ausgaben keine Anwendung.

Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.

In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

Für Projekte in den Handlungsfeldern Nummer 2.1, 2.3 sowie Nummer 2.4 bedeutet dies, umsetzungsrelevante Gender- und Antidiskriminierungsaspekte im Rahmen der Interessenbekundung bei der Analyse der Ausgangslage zu identifizieren und deren Bearbeitung in alle Phasen der Projektplanung und -implementierung als Mainstreaming-Ansatz zu integrieren.

Im Handlungsfeld Nummer 2.2, Gleichstellung gestalten, in dem spezifische Interventionen zum Abbau von Geschlechterungleichheiten vorgesehen sind, werden darüber hinaus relevante Aspekte der Antidiskriminierung (personenbezogene und strukturelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischer Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung) analog zu den anderen Handlungsfeldern integriert umgesetzt (Mainstreaming-Ansatz).

In allen Handlungsfeldern ist bei der Projektumsetzung (Vergaben, Materialbeschaffung, Dienstreisen u. a.) auf ökologische Nachhaltigkeit zu achten.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.7 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass u. a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten,
Bezeichnung des Vorhabens,
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
Datum des Beginns des Vorhabens,
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
Gesamtkosten des Vorhabens,
betroffenes spezifisches Ziel,
Unions-Kofinanzierungssatz,
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist,
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 9 AGVO Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder − alternativ − durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen).

In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.

Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren zur Programmumsetzung

7.1 Steuerung der Richtlinie

Das BMAS steuert partnerschaftlich mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) die Durchführung dieser Richtlinie. Dazu wird eine Steuerungsgruppe eingesetzt, die sich eine Geschäftsordnung gibt. Ihr obliegt die inhaltliche Begleitung dieser Richtlinie und die Votierung der eingereichten Interessenbekundungen. Die Fachlichkeit für Weiterbildung und Gleichstellung bei der Beratung und Votierung zu den Projektvorhaben ist hierbei sicherzustellen. Personen, die in die Umsetzung einzelner Vorhaben beispielsweise als Experten, Berater oder Projektmitarbeitende eingebunden sind, können nicht Mitglieder der Steuerungsgruppe sein.

Das BMAS entscheidet nach Anhörung der Steuerungsgruppe, ob die Vorhaben inhaltlich förderfähig sind und zur Hauptantragsstellung aufgefordert werden.

7.2 Regiestelle

Zur Unterstützung der Programmumsetzung wird eine Regiestelle eingerichtet. Die Regiestelle arbeitet im Auftrag des BMAS und muss die beiden Themenfelder Weiterbildung und Gleichstellung fachlich abdecken. Sie ist für inhaltlich-organisatorische und strategische Fragestellungen zur Zielerreichung der Richtlinie verantwortlich.

Zu den Kernaufgaben zählen die Beratung und Unterstützung potenzieller Antragstellender, die inhaltliche Vorprüfung der im Rahmen des zweistufigen Verfahrens zunächst eingereichten Interessenbekundungen (siehe Nummer 7.3), die Sensibilisierung und Mobilisierung für das Programm, die inhaltliche Begleitung der Programmumsetzung und Unterstützung der Steuerungsgruppe, der Austausch und Transfer von Erfahrungen sowie eine programmbezogene Öffentlichkeitsarbeit.

7.3 Antrags- und Auswahlverfahren

7.3.1 Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Dem Antragsverfahren ist ein Interessenbekundungsverfahren vorgeschaltet. Ein- bis zweimal jährlich wird ein Aufruf zur Interessensbekundung veröffentlicht. Die Steuerungsgruppe kann in den Aufrufen eine Eingrenzung auf prioritäre Themen aus den Handlungsfeldern in Nummer 2 dieser Richtlinie vornehmen.

7.3.2 Interessierte Träger reichen ihre Interessenbekundungen zu im Aufruf festgesetzten Stichtagen in das Förderportal Z-EU-S ein (https:/​/​foerderportal-zeus.de). Diese werden durch die Regiestelle nach den von der Steuerungsgruppe des Programms und dem Begleitausschuss für das ESF Plus Bundesprogramm gebilligten Auswahlkriterien bewertet. Anschließend schlägt die Steuerungsgruppe dem Zuwendungsgeber vor, welche teilnehmenden Träger am Interessenbekundungsverfahren aus fachlicher Sicht einen Antrag auf Förderung stellen können.

7.3.3 Die Interessenbekundungen werden anhand folgender Auswahlkriterien und Gewichtungen bewertet:

1.

Eignung des Antragstellers und gegebenenfalls der Teilprojektpartner (10 %)

fachliche Qualifikationen/​Vorerfahrungen des Trägers und gegebenenfalls der Teilprojektpartner im entsprechenden Handlungsfeld,
relevante Kooperationspartner und Netzwerke entsprechend Handlungsfeld,
Nachweis Einbindung Sozialpartner bzw. Betriebsparteien und Unternehmen (LOI, Vereinbarungen, Liste Unternehmen u. a.),
Angemessene Erfahrungen im Management von Förderprojekten.
2.

Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs (10 %)

Konkrete Darstellung des regionalen und/​oder branchenspezifischen Handlungsbedarfs in Bezug auf das gewählte Handlungsfeld,
Abgrenzung sowie Synergien/​Anschlussfähigkeit zu relevanten Förderlandschaften bzw. Strategien (insbesondere bzgl. der in Nummer 1.1 genannten Förderinitiativen),
Fokus auf eher KMU,
Fokus auf in der Richtlinie genannte Zielgruppen, die bisher im Kontext betrieblicher Organisations- und Personalentwicklung benachteiligt wurden.
3.

Handlungskonzept und Meilensteine (30 %)

Angemessene und nachvollziehbare qualitative und quantitative Zielsetzungen,
Kongruentes Umsetzungskonzept einschl. Meilensteinplan: geeignete Aktivitäten zur Zielerreichung, zielgruppengerechte Formate, erwartete Ergebnisse, Aufgabenteilung der Projektpartner, angemessene Mengengerüste zum Personaleinsatz,
Strategische und aktive Einbindung von Sozialpartnern und Betriebsparteien,
Ansätze zur Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten und der Unternehmensleitung.
4.

Mehrwert des Projekts (15 %)

Innovativer Ansatz, der einen Mehrwert gegenüber bisherigen Standards darstellt,
Regional- und/​oder branchenspezifischer Stellenwert zur Lösung von tarif-, betriebs-/​arbeits-, branchen-, weiterbildungs- und/​oder gleichstellungspolitischen Fragestellungen.
5.

Bereichsübergreifende Grundsätze (10 %)

Konsequente Integration der bereichsübergreifenden Grundsätze (Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung) in das Handlungskonzept (Ausgangsanalyse, Zielsetzungen und Umsetzungskonzept),
Berücksichtigung des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit bei der Projektumsetzung (Vergaben, Materialbeschaffung, Dienstreisen u. a.).
6.

Transfer und Verstetigung (15 %)

Konkrete Benennung von transferfähigen Ergebnissen und geeigneten Transferwegen,
Meilensteinplan zur Umsetzung der Transferaktivitäten: geeignete Aktivitäten zur Zielerreichung, zielgruppengerechte Formate, erwartete Ergebnisse,
Einbindung der Sozialpartner in Transfer- und Verstetigungsstrategien,
Regional- und/​oder branchenspezifische Potenziale zur Nachhaltigkeit.
7.

Finanzierungsplan (10 %)

Angemessene Personalausstattung,
Nachvollziehbare Darlegung der Eigen- und Drittmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung.

7.3.4 Die Teilnehmenden am Auswahlverfahren, deren Projekte positiv bewertetet wurden, werden nach Entscheidung des Zuwendungsgebers aufgefordert, einen formellen Förderantrag bei der DRV KBS über das Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) zu stellen, welche hierüber gemäß Nummer 7.4 abschließend entscheidet.

7.3.5 Interessenbekundungen können nach Nummer 3.3 auch Weiterleitungen vorsehen, bei denen der Zuwendungsempfänger Mittel an Teilprojekte weiterleitet. Die Zahl der Teilprojekte ist dabei auf maximal drei begrenzt. Alle Teilprojekte müssen sich auf das gewählte Handlungsfeld (Nummer 2) des Hauptantragstellers beziehen. In der Interessenbekundung ist die gemeinsame Zielstellung darzulegen.

7.3.6 Diese Richtlinie gilt zielgebietsübergreifend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für jede ESF Förderregion ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Weitere Informationen, Termine und die Ergebnisse des Auswahlverfahrens werden auf der Internetseite zum ESF-Bundesprogramm (www.esf.de) und auf der Internetseite der Regiestelle „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (www.wandelderarbeit.de) bekannt gegeben.

7.4 Bewilligungsbehörde und Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS). Der DRV KBS obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung) und die Berichterstattung an das BMAS.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der im Rahmen des in Nummer 7.3 beschriebenen Auswahlverfahrens zur Antragstellung zugelassenen Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 sind zu beachten (abrufbar unter www.esf.de).

7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.

7.6 Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund.

8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2027.

Die AGVO ist zeitlich, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Vorgaben entsprechende, geänderte Richtlinie bis 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 8. Juni 2022

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
A. Hemmann

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