Förderbekanntmachung „Leistungssteigerung und Innovationsförderung im Tourismus: Klimaschutz im Tourismus“

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderbekanntmachung
„Leistungssteigerung und Innovationsförderung im Tourismus:
Klimaschutz im Tourismus“

Vom 7. Juli 2022

Im Rahmen der Fördermaßnahmen zur Leistungssteigerung und Innovationsförderung im Tourismus (LIFT) mit dem Titel „Innovative Modellprojekte zur Leistungssteigerung im Tourismus“ vom 18. Oktober 2018 bzw. dem Titel „Studien und Konzepte zur Zukunft eines wiedererstarkten Tourismus“ vom 8. Juli 2021 wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) neue und ideenreiche Projekte gefördert, die eine Multiplikatorwirkung haben, Wissen generieren und bereitstellen und dadurch insgesamt zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft beitragen.

Mit der vorliegenden Förderrunde „LIFT Klima“ verfolgt das BMWK das Ziel, die Tourismuswirtschaft gezielt unter dem Aspekt des Klimaschutzes zu aktivieren. Insgesamt sollen die Projekte Vorbildcharakter im Hinblick auf die Verbindung von Klimaschutz mit wirtschaftlicher Entwicklung haben und damit die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)* im Tourismus auch in der Breite kurz- und mittelfristig stärken helfen.

Tourismus ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in Deutschland. Er trägt zu Wirtschaftskraft, Beschäftigung und Qualifizierung bei, kann insbesondere in ländlichen, oft strukturschwachen Räumen als Entwicklungsmotor fungieren sowie einen wertvollen Beitrag zum Erhalt und Ausbau lokaler Infrastrukturen leisten.

Das Wachstumspotenzial bei der Nachfrage nach touristischen Leistungen aus Gastgewerbe, Touristik sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen kann auch auf Wirtschaftssektoren wie Handel, Verkehr, Gesundheit, Handwerk, Informa­tions- und Kommunikationstechnologie, freiberufliche und technische Dienstleistungen oder Landwirtschaft ausstrahlen.

Laut der Studie „Aktuelle Daten zur Tourismuswirtschaft“ des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2021 beträgt der Beitrag des Tourismussektors zur gesamten Bruttowertschöpfung der deutschen Volkswirtschaft im Jahr 2019 rund 4 Prozent. Dieser Wert erhöht sich durch die Einbeziehung der inländischen Zulieferungen auf rund 7 Prozent. Die Anzahl der Erwerbstätigen mit direktem Tourismusbezug betrug 2019 2,8 Millionen. Rechnet man die indirekt im Tourismus Beschäftigten hinzu, steigt die Zahl der Erwerbstätigen auf 4,1 Millionen, was 9 Prozent aller Erwerbstätigen entsprach.

Tourismus ist wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig auf den Erhalt einer intakten Umwelt und authentischen Kultur angewiesen. Klimaschutz ist eine essentielle Voraussetzung für den natürlichen Schutz und Erhalt touristischer Destinationen. Eine nachhaltige touristische Entwicklung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie lebenswerte natürliche und kulturelle Lebensräume bewahrt sowie Umwelt und auch Klima schützt.

Jedoch trägt der Tourismus regelmäßig auch zum anthropogenen Treibhauseffekt durch tourismusbezogene Transportemissionen und erhöhten Ressourcenverbrauch, beispielsweise bei Freizeitaktivitäten oder im Gastgewerbe, bei.

Eine viel beachtete Studie zum internationalen Reisen der University of Sydney aus dem Jahr 2018 zeigt, dass sich der Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase durch den weltweiten Tourismus auf rund 8 Prozent der globalen Emissionen beziffert. In der Studie, die Daten aus 189 Ländern ausgewertet hat, belegten Touristen aus Deutschland den dritten Platz in einem weltweiten Ranking der Treibhausgasverursacher. Auf deutsche Touristen entfielen demnach jährlich 329 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente.

Der Umweltökonomischen Gesamtrechnung des Statistischen Bundesamtes zufolge betrugen die Treibhausgasemissionen Deutschlands im Berichtsjahr 2019 gemessen in CO2-Äquivalenten rund 949 Millionen Tonnen. Nach oben genannter Studie sind etwa 2,6 Prozent dieses Betrages tourismusbezogene Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen im Inland. Rund 64 Prozent des gesamten touristischen Treibhausgasausstoßes in Deutschland in Höhe von etwa 24,6 Millionen Tonnen CO2 wurden demnach bei der Herstellung von Produkten verursacht, die international einheitlich als touristische Produkte definiert sind. Darunter entfielen laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2019 etwa 32 Prozent auf die Bereitstellung von Luftfahrtleistungen (hier nur inländische Fluganteile) und 12 Prozent auf Straßen- und Nahverkehrsleistungen. Weitere 3 Prozent entfielen auf die Herstellung sonstiger touristischer Produkte und 33 Prozent auf die Herstellung restlicher Waren und Dienstleistungen.

Daneben entstehen im internationalen Reiseverkehr erhebliche Emissionen. Im Jahr 2019 machten die Deutschen 70,8 Millionen Urlaubsreisen ab fünf Tagen. Davon führten 73,6 Prozent ins Ausland, was 52 Millionen Reisen entspricht – so viele wie nie zuvor. 8 Prozent aller Urlaubsreisen waren Fernreisen mit Zielen außerhalb Europas und des Mittelmeerraums (FUR Reiseanalyse 2019). Bevor die Corona-Pandemie den weltweiten Tourismus zum Erliegen brachte, ging man von weiteren Wachstumsjahren aus. Touristisches Wachstum bedeutet einerseits Zuwächse an Einkommen und Beschäftigung in Quell- und Zielgebieten, bedingt aber auch erhöhte Transportemissionen sowie CO2-Emissionen in den Destinationen im In- und Ausland.

Die Ende 2021 im Zuge der UN-Klimakonferenz in Glasgow verabschiedete „Glasgow Declaration on Climate Action in Tourism“ der UNWTO ermutigt dazu, den Klimaschutz im Tourismus voranzutreiben, indem Stakeholder sich verpflichten, die CO2-Emissionen durch Tourismus innerhalb der nächsten zehn Jahre um mindestens 50 Prozent zu reduzieren.

Ende 2021 hat die Europäische Union das Paket „Fit for 55“ verabschiedet. Damit will die EU-Kommission die Klimaziele für das Jahr 2030 erreichen und den Ausstoß klimaschädlicher Gase um 55 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 senken.

Auf nationaler Ebene machen die Ziele des neuen Klimaschutzgesetzes bis zum Jahr 2030 fast eine Verdreifachung der bisherigen Geschwindigkeit der Emissionsminderung erforderlich.

Die Fördermaßnahme LIFT Klima hat daher das Ziel, Projekte zu fördern, die Klimaschutz im Tourismus in Angebot und Nachfrage stärken und damit zugleich die mittel- und langfristige Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen deutschen Tourismuswirtschaft zu sichern. Die Projekte sollen Impulse geben, wie mit einer wachsenden Nachfrage nach touristischen Aktivitäten klimaschonend und nachhaltig umgegangen werden kann. Damit sollen Wege aufgezeigt werden, wie Tourismus zum Erreichen der gesetzten Klimaschutzziele beitragen kann.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Förderung dient dem übergeordneten Ziel, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der überwiegend klein- und mittelständisch strukturierten Tourismuswirtschaft unmittelbar oder mittelbar zu verbessern und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Das konkrete Förderziel besteht vor allem darin, die mittelständische Tourismuswirtschaft dafür zu sensibilisieren und zu aktivieren, Klimaschutz als integrativen Bestandteil ihrer Geschäftsmodelle zu begreifen. Dabei kann auch ein Wissenstransfer aus anderen Branchen genutzt und Implementierungsmöglichkeiten in der Tourismuswirtschaft aufgezeigt und realisiert werden. Mit der Unterstützung für innovative klimaschützende Modellprojekte im Tourismus soll die Innovationskraft der Branche gestärkt werden.

Adressiert werden die vielfältigen Bereiche des Tourismus – Inlandstourismus, Incoming-Tourismus, Outgoing-Tourismus – mit allen beteiligten Segmenten.

Die Projektergebnisse sollen über die Kanäle des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes kommuniziert werden. Dies soll dazu beitragen, die aus den geförderten Projekten gewonnenen Erkenntnisse in die Breite zu tragen und mit Best Practice-Beispielen zur Nachahmung und Verbreitung anzuregen.

Schließlich soll diese Fördermaßnahme nicht nur dazu dienen das Thema Klimaschutz in der Branche zu aktivieren, sondern auch um das BMWK im Hinblick auf zukunftsfähige tourismuspolitische Weichenstellungen zu unterstützen.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Beihilferechtliche Grundlage der Zuwendung ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich Ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Projekte gefördert, die direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zur Leistungssteigerung in der Tourismuswirtschaft dienen und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz leisten bzw. aufzeigen.

Jedes LIFT Klima-Projekt muss einen konkreten Bezug zum Klimaschutz im Tourismus haben. Die geförderten Projekte sollen als Best-Practice-Modelle wirtschaftlich tragfähig sein und gleichzeitig Wege aufzeigen bzw. realisieren, wie Umwelt und Klima besser als bisher geschont werden können. Sie sollen Unternehmen der Tourismuswirtschaft zur Nachahmung anregen. Die Projekte sollen einen nachhaltigen Effekt über die geförderte Projektlaufzeit hinaus haben.

Unter allen geförderten Projekten wird eine gewisse thematische Breite entlang der im Folgenden genannten Förderbereiche angestrebt:

Modellprojekte, die auf innovative Weise die Themen Klimaschutz und Tourismus verbinden und die Absatzchancen umweltverträglicher Reiseangebote erhöhen, darunter

Konzepte und Modellprojekte zur klimaschonenden Gestaltung der gesamten Reisekette oder einzelner Elemente: von der Produktentwicklung über Vertrieb, alternative und vernetzte Mobilität bis zu klimaschützenden Aktivitäten und Bedingungen in der Destination;
Modellprojekte zum Ressourcen- und Materialverbrauch durch Tourismus, z. B. in Bezug auf lokale Warenkreisläufe und effizientere Lieferketten oder durch den Einsatz effizienter Technologien;
Maßnahmen, die die Marktfähigkeit umwelt- und klimaschonender Reise- und Übernachtungsangebote erhöhen, z. B. durch Vernetzung von klimaschonenden Angeboten;
Kommunikationsmaßnahmen, um Touristen wirksam für die Notwendigkeit von Klimaschutz im Tourismus zu sensibilisieren und die Zahlungsbereitschaft und effektive Nachfrage in diesem Bereich zu unterstützen.

3 Zuwendungsempfänger

Eine Antragstellung für Einzel- und Verbundprojekte ist grundsätzlich für gewerbliche Einrichtungen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung und einer sichergestellten Wertschöpfung bzw. Ergebnisverwertung in Deutschland, wissenschaftliche Einrichtungen sowie für Gebietskörperschaften möglich. Branchenübergreifende Kooperationen bei der Umsetzung von beispielgebenden Projekten können ebenfalls gefördert werden. Die Vernetzung zwischen Wirtschaft und Wissenschaft wird bei der Auswahl der Projekte positiv bewertet.

Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen.

Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Sind Antragstellende eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden anwendungsorientierte Projekte in den oben genannten Förderbereichen.

Die Projekte sollen direkt oder indirekt der Unterstützung der KMU-geprägten Wirtschaft im Tourismus dienen.

Bei Verbundprojekten mit einer zwischen den Partnern geregelten Zusammenarbeit sind die Grundzüge der Kooperationsvereinbarungen mit dem Förderantrag vorzulegen.

In den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 genannten Ausnahmefällen ist eine Förderung ausgeschlossen.

Eine Förderung wird maximal bis zum Erreichen der Höchstgrenzen für „De-minimis“-Beihilfen gewährt.

Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten.

Dem Antrag ist eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beizufügen, in der die Antragstellenden alle anderen ihr/​ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr gewährten „De-minimis“-Beihilfen angibt („De-minimis“-Erklärung).

Die Antragstellenden müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nachweisen und stellen den Einsatz ausreichender personeller und finanzieller Kapazitäten während der Umsetzung des Projektes sicher.

Zuwendungen werden nur gewährt, sofern das Vorhaben innerhalb des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums begonnen, durchgeführt und abgeschlossen wird. Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen haben. Gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als Vorhabenbeginn. Bereits geleistete Vorarbeiten für die hier beantragten Projekte sind nicht förderfähig.

4.1 Weitere Auskunftspflichten und Mitwirkung, Erfolgskontrolle

Im Laufe und nach Beendigung der Förderung des Projekts hat der Zuwendungsempfänger dem Projektträger bzw. dem BMWK alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Die Antragstellenden müssen damit einverstanden sein, dass

die Förderungen auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BMWK, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls einer Evaluation verwendet und ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
sie/​er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/​Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der direkten Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege einer Anteilfinanzierung in der Regel auf Ausgabenbasis gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage und Förderquoten

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten, welche im Antrag dargestellt sind. Zuwendungsfähig sind projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben (z. B. Bruttoentgelt, Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben, Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung) sowie projektbezogene Sachausgaben (z. B. Arbeitsmaterialien). Für Gebietskörperschaften und sonstige Organisationen dienen die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben als Bemessungsgrundlage. Förderfähig sind auch zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit internationaler Kooperation (insbesondere Koordination, Information) bei Projekten grenzüberschreitender Zusammenarbeit. Im Fall von grenzüberschreitender Zusammenarbeit werden die Projektpartner auf deutscher Seite gefördert.

Die Antragstellenden verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Monetäre Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Sie sind ein wesentliches Entscheidungskriterium bei der Projektauswahl.

Bei gewerblichen Unternehmen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben vorausgesetzt. Eine darüberhinausgehende Förderquote ist nur in besonderen Konstellationen möglich. Die durchschnittliche Förderquote über alle Partner eines Projekts soll jedoch 80 Prozent nicht überschreiten. Abweichungen von dieser Regelung sind für öffentliche institutionell geförderte Forschungseinrichtungen und staatliche Hochschulen möglich.

Gefördert werden können nur Projekte mit einer Zuwendungssumme von mindestens 25 000 Euro.

Nichtzuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Ausgaben für Zertifizierungsprozesse, für die Teilnahme an Schulungen bzw. Fortbildungen und für Veranstaltungen sowie bauliche Maßnahmen an Gebäuden oder bei Infrastrukturprojekten.

5.3 Förderdauer

Die Laufzeit der geförderten Projekte soll grundsätzlich zum 31. Dezember 2022 enden und abgeschlossen sein. Soll ein Projekt gefördert werden, das im Zusammenhang mit einem größeren Projektvorhaben steht, welches über den 31. Dezember 2022 hinausgeht, so ist dies im Antragsformular entsprechend kenntlich zu machen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Für die Förderung von Gebietskörperschaften sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) einschlägig. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten). Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuchs handeln. Vor der Bewilligung der förmlichen Förderanträge (vgl. Nummer 7.2.2 dieser Förderbekanntmachung) werden daher die subventionserheblichen Tatsachen mitgeteilt.

Die erfolgreichen Antragstellenden erhalten mit dem Zuwendungsbescheid eine vorläufige „De-minimis“-Bescheinigung ausgehändigt. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der bewilligenden Stelle vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuwendungen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche, bestimmbare beihilfefähige Kosten/​Ausgaben.

Zur Dokumentation und als Beitrag zu der durch das BMWK vorzunehmenden Erfolgskontrolle der Fördermaßnahme ist eine Begleitung der geförderten Projekte durch das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet daran mitzuwirken, unter anderem durch das monatliche Controlling der Meilensteine inklusive monatlicher Abstimmungsgespräche zum Projektverlauf, das Bereitstellen von Daten für die Erfolgskontrolle, die Teilnahme an Befragungen und durch Vorlage veröffentlichungsfähiger Endberichte auf Anforderung des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes. Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid.

Für die vorgesehene Kommunikation der Projektergebnisse über die Kanäle des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, geeignete Dokumente nach Projektabschluss bereitzustellen. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse soll nur mit Zustimmung des BMWK und des Kompetenzzentrums Tourismus erfolgen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Das Auswahl- und Förderverfahren ist mehrstufig ausgelegt.

Es erfolgt zunächst die Einreichung einer Interessenbekundung. Werden Antragstellende nach Begutachtung zur Einreichung eines formellen Förderantrags aufgefordert, reichen diese eine Projektvorstellung unter Berücksichtigung der in Nummer 7.1.2 beschriebenen Inhalte sowie die „De-minimis“-Erklärung entsprechend Nummer 4 ein.

Für das Interessenbekundungsverfahren und eine Vorauswahl der Projektskizzen hat das BMWK das Kompetenz­zentrum Tourismus des Bundes beauftragt. Fachliche Fragen richten Sie bitte an:

Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes
Karl-Scharfenberg-Straße 53
D-38229 Salzgitter

E-Mail: liftklima@kompetenzzentrum-tourismus.de 

Es wird ausdrücklich um Kommunikation per E-Mail gebeten.

Ein Vordruck für die Einreichung der Interessenbekundung kann unter der Internetadresse https:/​/​www.kompetenzzentrum-tourismus.de/​tourismusfoerderung/​liftklima abgerufen oder unmittelbar beim Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes angefordert werden.

Die bewilligende Stelle ist das BAFA.

Hausanschrift:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

E-Mail: LIFT@bafa.bund.de
Internet: https:/​/​www.bafa.de/​ 

7.1.1 Interessenbekundung – Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe werden antragsberechtigte Interessenten (vgl. Nummer 4) um Einreichung einer Interessenbekundung

bis spätestens 12. August 2022

in elektronischer Form an das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes gebeten. Die Interessenbekundung setzt sich aus einem Kontaktformular sowie einem elektronisch auszufüllenden Vordruck und einer Projektskizze zusammen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Später eingereichte Interessenbekundungen können im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens nur dann berücksichtigt werden, wenn das geplante Gesamtfördervolumen der fristgerecht eingereichten Projektskizzen die für die Fördermaßnahme zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausschöpft.

Die eingehenden Interessenbekundungen werden zunächst vom Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Kriterien bewertet und dem BMWK zur Vorauswahl vorgelegt.

Die fachliche Auswahl der Projektskizzen orientiert sich an folgenden Kriterien:

Nr. Kategorie Punkte
1 Beschreibung des Projekts 15
unter anderem Nachvollziehbare Projektbeschreibung
Klar formulierte Ziele zur Erreichung eines verbesserten Klimaschutzes, durch etwa CO2-Einsparungen oder durch die Reduktion von Materialverbrauch, zielführende Untersuchungsfragen/​Darstellung der Konzeptidee
Qualität des Antrags und des Projektdesigns
2 Klimaschutz 40
unter anderem Relevanter erwarteter Beitrag zur Erhöhung des Klimaschutzes durch Tourismus und in der Tourismuswirtschaft
Relevanter erwarteter Beitrag zur Senkung des Verbrauchs fossiler Energien, Rohstoffe, Material und sonstigen klimaschädlichen Emissionen in der Tourismuswirtschaft
Kreativität und Originalität zur Erhöhung des Klimaschutzes
3 Umsetzung 25
unter anderem Nachvollziehbarkeit der Konzeption
Eignung des Umsetzungsvorschlags zur Erreichung des Förderziels
Machbarkeit in der gegenwärtigen, gegebenenfalls Corona-bedingten Situation
4 Relevanz 40
unter anderem Eignung als Best-Practice-Beispiel zum Nachahmen
Langfristiger Nutzen
Kontinuierlicher Beitrag zum Klimaschutz
5 Übertragbarkeit/​Praxisanwendungen 60
unter anderem Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Projektumsetzung
Relevanz als Multiplikatorenprojekt
künftige Umsetzbarkeit der Konzepte/​Adaptierbarkeit für die Branche/​Vorbild- und Impulscharakter
6 Projekt-Kooperationspartner 20
unter anderem Vorhandenes Netzwerk/​Kooperationen
Expertise und Beitrag des Netzwerks/​Kooperationen
Qualifikation der Antragstellenden und Projektpartner
7 Projektmanagement 10
unter anderem Projektziele/​Meilensteine
Validierung der Ergebnisse
Angemessenheit der Arbeits- und Zeitplanung
Gesamt: 210

Es werden nur Projektskizzen mit einer Mindestpunktzahl von 100 berücksichtigt, wobei in den Kategorien 2, 4 und 5 mindestens die Hälfte der möglichen Punktzahl erreicht sein muss.

Gegebenenfalls können nach Bewertung der Projektskizzen Antragstellende zur Vorstellung ihrer Projekte eingeladen werden.

Die Auswahl der erfolgversprechenden Projektskizzen im Interessenbekundungsverfahren erfolgt durch das BMWK-Fachreferat nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit dem Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Es ist beabsichtigt, erfolgreiche Interessenbekundungen zeitnah zur Einreichung von formellen Förderanträgen aufzufordern.

7.1.2 Vorlage und Auswahl des Projektantrags

In der zweiten Verfahrensstufe werden antragsberechtigte Interessenten um Einreichung des Projektantrags (Formular des BAFA) mit einer Frist von drei Wochen in elektronischer Form an das BAFA gebeten.

I.
Deckblatt (BAFA-Formular)

Stichwort, eventuell Akronym (maximal 15 Zeichen)
Langfassung der Projektbezeichnung (maximal 250 Zeichen)
Daten Federführer (Organisation, Anschrift, Name Projektleiter, Telefon, Telefax, E-Mail)
Aufzählung der beteiligten Partner, Konsortium
Kurzbeschreibung des Projektansatzes (maximal 1 200 Zeichen)
gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in dem Projektantrag
Datum/​Firmenstempel/​Unterschrift (Federführer)
II.
Kurzbeschreibung des Projekts (Richtwert: vier bis maximal acht Seiten in Schriftgröße 12 pt, 1,15 zeilig)

a)
Problembeschreibung

Beschreibung der praktischen Ausgangssituation
Problemdarstellung und Bewertung
Vorstellung des Lösungsansatzes
Beitrag zu den Zielen dieser Förderbekanntmachung
b)
Innovationsgehalt und Attraktivität des Lösungsansatzes

Innovationsgrad im Vergleich zu laufenden Aktivitäten
Potenzial des Lösungsansatzes für das beschriebene Problem (zu erwartender Beitrag zur Verbesserung des Klimaschutzes)
c)
Praxisnähe und Relevanz

Nutzbarkeit für Wirtschaft
Langfristigkeit
Bestimmung der Themenrelevanz
d)
Übertragbarkeit
e)
Beitragspotenzial etwaiger Kooperationspartner

Rolle des Federführers
kurze Darstellung der Expertise der Partner
Beiträge der einzelnen Partner
f)
Projektmanagement

Darstellung der Projektmeilensteine (maximal acht Meilensteine)
Angabe von fünf bis acht Kriterien für eine Erfolgskontrolle des Projekts
g)
Finanzierungsplan

Aufstellung der geplanten Ausgaben unterteilt nach Personal- und Sachausgaben, Öffentlichkeitsarbeit etc.
Unterlagen zur Sicherstellung der erforderlichen Eigenbeteiligung
III.
Absichtserklärungen aller Projektpartner über die geplante Mitwirkung und die Übernahme des Eigenfinan­zierungsanteils.
IV.
Erklärung aller Projektpartner über die Zustimmung zur Verbreitung der Projektergebnisse über die Kanäle des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes bei Wahrung etwaiger Geschäftsgeheimnisse.
Hinweis: Wenn der Projektantrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, welche etwaigen externen Gutachtern nicht bekannt werden sollen, so ist dies auf dem Deckblatt der Skizze deutlich zu kennzeichnen. In diesem Fall wird um eine zweite Fassung der Skizze bzw. des Antrags für Vorlage bei externen Gutachtern gebeten.

7.2 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Berlin, den 7. Juli 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Maja Murza   Dr. Marion Weber

*
KMU = Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und einem erwirtschafteten Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.

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