Entschädigungen bei Flugverspätungen

Reisende, die von einer mehr als dreistündigen Verspätung betroffen sind, haben fast immer Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Dies gilt auch, wenn sich die Fluggesellschaft mit einem technischen Defekt zu entlasten versucht.

Die Verbraucherzentrale Bayern verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Erding vom April diesen Jahres, das einem Verbraucher eine sogenannte Ausgleichszahlung wegen einer großen Flugverspätung zusprach.

Das Gericht begründete diese Entscheidung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2009, in dem klargestellt wurde: Die Fluggäste verspäteter Flüge müssen denen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn diese einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Sie haben daher auch einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.

Die Fluggesellschaft konnte sich in diesem Fall auch nicht wegen des von ihr vorgetragenen technischen Defekts entlasten. Die in der Fluggastrechte-Verordnung beschriebenen „außergewöhnlichen Umstände“ sind nach herrschender Rechtsprechung eng auszulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass technische Probleme für sich genommen nicht als außergewöhnliche Umstände anzusehen sind. Das ist nur dann anders zu bewerten, wenn sie nicht zum normalen Betrieb des Luftfahrtunternehmens gehören und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Beispiele dafür sind versteckte Fabrikationsfehler an Flugzeugen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, sowie durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden.

Angabe zum Urteil: AG Erding vom 26.4.2011, Az 3 C 1009/10

Quelle:VBZ Bayern

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