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EKD und Pemberton: Können Kunden und Fondsanleger Schadensersatz verlangen?

qimono (CC0), Pixabay
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Die mögliche Insolvenz der Energiekonzepte Deutschland GmbH wirft nicht nur Fragen nach den Ansprüchen tausender EKD-Kunden auf. Auch die Rolle von Pemberton Asset Management und der von Pemberton beratenen Fonds verdient eine genauere Betrachtung. Pemberton war zunächst Finanzierer von EKD und wurde später über Fondsstrukturen mittelbar zum Eigentümer. Können Kunden deshalb Ansprüche direkt gegen Pemberton oder beteiligte Fonds geltend machen? Und welche Folgen könnte eine EKD-Insolvenz für die Anleger jener Fonds haben, die in das Unternehmen investiert haben? Die Rechtslage ist komplex – und einfache Antworten wären unseriös.

Nach dem derzeit bekannten Stand soll Energiekonzepte Deutschland am 1. Oktober 2026 einen Insolvenzantrag stellen. Eine gerichtliche Verfahrenseröffnung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Fest steht dagegen bereits seit Jahren, dass Pemberton Asset Management eine zentrale Rolle bei der Finanzierung von EKD spielte.

Pemberton war bereits seit 2022/2023 an Bord

Pemberton Asset Management bezeichnet sich selbst als Spezialisten für alternative Kreditfinanzierungen beziehungsweise Private Credit.

Im Januar 2023 teilte Pemberton mit, Energiekonzepte Deutschland mit einer Finanzierung für die nächste Wachstumsphase unterstützt zu haben.

Die Finanzierung war bereits im Dezember 2022 abgeschlossen worden und wurde nach Angaben Pembertons über dessen Senior Loan Strategy bereitgestellt.

Pemberton erklärte damals, die Finanzierung solle EKD dabei unterstützen, das Geschäft weiter auszubauen. EKD selbst sprach von einer Finanzierungszusage im dreistelligen Millionenbereich.

Das ist deshalb relevant, weil Pemberton zu diesem Zeitpunkt zunächst nicht als Eigentümer, sondern als Kreditgeber beziehungsweise Finanzierer auftrat.

Aus dem Finanzierer wurde später mittelbar ein Eigentümer

Ende Oktober 2024 wurde dann ein weiterer Schritt angekündigt.

Von Pemberton Asset Management beratene Fonds sollten Energiekonzepte Deutschland übernehmen.

EKD selbst sprach damals ausdrücklich von einem neuen „finanzstarken institutionellen Investor“ und davon, dass zusätzliches Kapital zur Verfügung gestellt werde. Die Übernahme solle die finanzielle Stabilität des Unternehmens nachhaltig festigen und weiteres Wachstum ermöglichen.

Im März 2025 wurde der Abschluss der Transaktion bekannt gegeben.

Auch hier ist die Formulierung wichtig:

Nicht Pemberton Asset Management selbst wurde nach der veröffentlichten Darstellung unmittelbar Eigentümer von EKD.

Die Übernahme erfolgte durch von Pemberton Asset Management beratene Fonds.

Die gesellschaftsrechtliche Struktur verlief nach öffentlich verfügbaren Informationen über die luxemburgische Solis Lux Holdco S.à r.l. und die EKD Investorenholding GmbH.

Der Jahresabschluss von EKD beschreibt, dass die mittelbare Muttergesellschaft EKD Investorenholding GmbH am 14. März 2025 durch Solis Lux Holdco beziehungsweise mittelbar durch von Pemberton Asset Management beratene Fonds übernommen wurde.

Das ist mehr als nur Wortklauberei

Für mögliche Schadensersatzansprüche ist diese Struktur von erheblicher Bedeutung.

Juristisch muss sauber unterschieden werden zwischen:

Pemberton Asset Management als Vermögensverwalter beziehungsweise Berater,

den von Pemberton verwalteten oder beratenen Fonds,

den jeweiligen Luxemburger Beteiligungsgesellschaften,

der EKD Investorenholding,

und schließlich der operativen Energiekonzepte Deutschland GmbH.

Diese Gesellschaften und Fonds sind rechtlich grundsätzlich voneinander getrennt.

Das bedeutet auch:

Nur weil eine Gesellschaft mittelbar Eigentümerin einer anderen Gesellschaft ist, haftet sie nicht automatisch für deren Kundenverträge.

Können EKD-Kunden direkt Pemberton auf Erfüllung verklagen?

Im Normalfall lautet die Antwort zunächst: nein.

Der Vertrag eines EKD-Kunden besteht regelmäßig mit der Energiekonzepte Deutschland GmbH oder gegebenenfalls einer anderen konkret im Vertrag bezeichneten Gesellschaft.

Wer eine Photovoltaikanlage bestellt hat, kann deshalb seine vertraglichen Ansprüche zunächst gegen genau diesen Vertragspartner geltend machen.

Ein Eigentümer oder Finanzierer tritt nicht allein dadurch in den Vertrag ein, dass er Kapital bereitstellt oder Gesellschaftsanteile hält.

Das deutsche GmbH-Recht geht ausdrücklich vom sogenannten Trennungsprinzip aus.

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten einer GmbH grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.

Das ist die erste und wohl größte Hürde für Kunden, die unmittelbar gegen die Eigentümerseite vorgehen wollen.

Eine Eigentümerstellung macht noch keinen Vertragspartner

Auch wenn ein Fonds wirtschaftlich 100 Prozent einer Holding kontrolliert, die wiederum EKD kontrolliert, entsteht dadurch kein direkter Anspruch eines EKD-Kunden auf Fertigstellung seiner Anlage.

Ein Kunde kann also grundsätzlich nicht sagen:

„Ihr besitzt EKD, deshalb müsst ihr jetzt meine Photovoltaikanlage fertigbauen.“

Dafür müsste eine eigene vertragliche Verpflichtung des Fonds oder eines Pemberton-Unternehmens bestehen.

Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn ausdrücklich eine Garantie, Bürgschaft, Patronatserklärung oder sonstige rechtsverbindliche Zusage gegenüber Kunden abgegeben worden wäre.

Für eine solche allgemeine Kundengarantie von Pemberton gibt es nach unserer bisherigen Recherche keine öffentlich bekannten Hinweise.

Kann trotzdem eine direkte Haftung entstehen?

Ja – aber nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.

Die entscheidende Frage wäre dann nicht mehr:

„War Pemberton Eigentümer?“

Sondern:

Hat Pemberton oder ein bestimmtes Fondsvehikel gegenüber den Kunden selbst eine rechtlich relevante Pflicht übernommen oder eigenes pflichtwidriges Verhalten gezeigt?

Dafür kommen verschiedene rechtliche Konstruktionen in Betracht.

Möglichkeit 1: Eigenständige Garantie oder Haftungszusage

Der einfachste Fall wäre eine ausdrückliche Verpflichtung.

Sollte ein Pemberton-Unternehmen, ein Fonds oder eine Holding gegenüber Kunden garantiert haben, für bestimmte Verpflichtungen von EKD einzustehen, könnte daraus ein eigener Anspruch entstehen.

Ob entsprechende Erklärungen existieren, müsste anhand konkreter Unterlagen geprüft werden.

Allgemeine Aussagen in Pressemitteilungen über finanzielle Stabilität reichen dafür normalerweise nicht aus.

Möglichkeit 2: Haftung wegen besonderen Vertrauens

Interessanter könnte § 311 Abs. 3 BGB sein.

Das Gesetz sieht vor, dass vorvertragliche Pflichten ausnahmsweise auch gegenüber Personen entstehen können, die selbst gar nicht Vertragspartei werden sollen.

Eine solche Haftung kann insbesondere dann entstehen, wenn ein Dritter in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Die Rechtsprechung setzt die Hürden allerdings hoch.

Es reicht nicht aus, dass ein Unternehmen in einer Pressemitteilung als starker Investor bezeichnet wird.

Der Bundesgerichtshof verlangt für eine solche Dritthaftung grundsätzlich eine besondere persönliche Gewähr für Seriosität oder ordnungsgemäße Vertragserfüllung, die über normales geschäftliches Vertrauen hinausgeht.

Für EKD-Kunden wäre deshalb beispielsweise relevant:

Wurde ihnen beim Vertragsschluss ausdrücklich erklärt, Pemberton stehe finanziell hinter EKD?

Wurde mit der Pemberton-Eigentümerschaft gezielt geworben?

Wurde die Zahlungsfähigkeit von EKD aufgrund einer konkreten Zusage Pembertons herausgestellt?

Hat ein Mitarbeiter oder Vermittler erklärt, ein Zahlungsausfall sei wegen Pemberton ausgeschlossen?

Und vor allem:

War eine solche Aussage für die Entscheidung des Kunden tatsächlich maßgeblich?

Erst dann könnte eine Prüfung in diese Richtung sinnvoll werden.

Möglichkeit 3: Eigenes deliktisches Verhalten

Eine weitere theoretische Anspruchsgrundlage liegt im Deliktsrecht.

§ 823 BGB sieht Schadensersatz unter anderem bei rechtswidriger Verletzung geschützter Rechte oder bei Verstößen gegen bestimmte Schutzgesetze vor.

Daneben existiert § 826 BGB.

Danach haftet, wer einem anderen vorsätzlich und in sittenwidriger Weise Schaden zufügt.

Auch hier gilt allerdings:

Die bloße Entscheidung eines Investors, keine weiteren Millionen in ein verlustreiches Unternehmen zu geben, ist selbstverständlich noch keine sittenwidrige Schädigung.

Ein Investor ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Unternehmen unbegrenzt weiterzufinanzieren.

Anders könnte eine Situation nur dann zu beurteilen sein, wenn beispielsweise bewusst falsche Tatsachen gegenüber Kunden verbreitet worden wären oder Vermögen in einer Weise verschoben worden wäre, die gezielt Gläubiger schädigt.

Für solche Feststellungen gibt es derzeit keine belastbare öffentliche Grundlage.

Besonders interessant: Was wusste die Eigentümerseite wann?

Genau hier könnte allerdings eine spätere Aufarbeitung ansetzen.

EKD veröffentlichte noch im Dezember 2025 beziehungsweise in einem später aktualisierten Beitrag einen „Faktencheck“, in dem erklärt wurde, EKD sei nicht insolvent.

Dabei wurde unter anderem auf die Pemberton-Übernahme, die Umwandlung von Verbindlichkeiten und eine angeblich gesicherte Weiterentwicklung des Unternehmens verwiesen.

Wenn Kunden anschließend aufgrund bestimmter konkreter Aussagen neue Verträge abgeschlossen oder hohe Vorauszahlungen geleistet haben, könnte relevant werden, welche Informationen der jeweiligen Unternehmensleitung zu diesem Zeitpunkt vorlagen.

Dabei wäre aber zu unterscheiden:

Welche Aussagen kamen von EKD selbst?

Welche Aussagen kamen von Pemberton?

Welche Aussagen wurden möglicherweise gemeinsam abgestimmt?

Und wer hatte welchen Wissensstand?

Erst aus einer solchen Tatsachenaufklärung könnte sich eine mögliche zusätzliche Haftung ergeben.

Reicht eine faktische Kontrolle von EKD für eine Haftung aus?

Auch hier lautet die Antwort grundsätzlich: nein.

Selbst ein beherrschender Gesellschafter haftet nicht automatisch für jeden Vertrag der Tochtergesellschaft.

Das Trennungsprinzip der GmbH bleibt grundsätzlich bestehen.

Eine reine Einflussnahme auf Strategie, Management oder Finanzierung reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus.

Anders kann es werden, wenn die Einflussnahme in ein eigenständiges pflichtwidriges Verhalten umschlägt.

Die Rechtsprechung kennt beispielsweise die sogenannte Existenzvernichtungshaftung.

Der existenzvernichtende Eingriff

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Gesellschafter nach § 826 BGB haften kann, wenn er einer GmbH ohne angemessenen Ausgleich Vermögen entzieht, das sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, und dadurch die Insolvenz verursacht oder vertieft.

Diese Haftung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbare Gesellschafter erfassen.

Das klingt auf den ersten Blick für EKD-Kunden interessant.

Es gibt allerdings einen entscheidenden Haken.

Dieser Anspruch steht grundsätzlich der Gesellschaft selbst zu.

Im Insolvenzfall wäre deshalb regelmäßig der Insolvenzverwalter zuständig, einen solchen Anspruch gegen Gesellschafter zu verfolgen.

Der einzelne EKD-Kunde könnte einen solchen gesellschaftsrechtlichen Anspruch normalerweise nicht einfach direkt für sich einklagen. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich mit dem Trennungsprinzip begründet.

Für Kunden wäre ein erfolgreicher Anspruch des Insolvenzverwalters trotzdem bedeutsam.

Denn Geld, das in die Insolvenzmasse zurückfließt, könnte letztlich die Quote sämtlicher Insolvenzgläubiger erhöhen.

Hier dürfte der Insolvenzverwalter genau hinsehen

Sollte tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, dürfte deshalb ein besonders interessanter Bereich die Prüfung sämtlicher Finanzierungs- und Gesellschaftertransaktionen der letzten Jahre sein.

Das Insolvenzrecht gibt dem Verwalter dafür weitreichende Instrumente.

Nach § 129 InsO können Rechtshandlungen, die Insolvenzgläubiger benachteiligen, unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.

Besonders relevant können Transaktionen mit Gesellschaftern sein.

§ 135 InsO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung von Sicherheiten oder Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass es bei EKD entsprechende anfechtbare Vorgänge gegeben hat.

Es bedeutet aber:

Ein Insolvenzverwalter wird prüfen müssen, welche Geldströme zwischen EKD, Holdings, Pemberton-Fonds und anderen verbundenen Gesellschaften erfolgt sind.

Die frühere Finanzierung könnte ebenfalls relevant werden

Die öffentlich bekannten Unterlagen zeigen, dass die Finanzierungsbeziehung weit zurückreicht.

Pemberton stellte bereits Ende 2022 Wachstumskapital zur Verfügung.

Im Zusammenhang mit der Übernahme 2025 wurde die Finanzierung offenbar neu strukturiert.

Nach öffentlich zugänglichen Angaben wurde unter anderem auf bestimmte Forderungen aus früheren Finanzierungsdarlehen verzichtet und der EKD Holding eine zusätzliche Finanzierungslinie gewährt.

Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird deshalb zu klären sein, welche Forderungen heute noch bestehen und welchen Rang diese haben.

Gesellschafterdarlehen können nachrangig sein

Auch das könnte für normale Kunden relevant werden.

Nach § 39 InsO sind Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen grundsätzlich gegenüber normalen Insolvenzgläubigern nachrangig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob bestimmte Pemberton-Finanzierungen tatsächlich als Gesellschafterdarlehen im insolvenzrechtlichen Sinne einzustufen wären, lässt sich ohne Einsicht in die Vertragsstruktur nicht beantworten.

Dabei können zudem gesetzliche Ausnahmen und besondere Strukturen eine Rolle spielen.

Sollte allerdings Nachrang greifen, wäre das für normale Insolvenzgläubiger grundsätzlich positiv:

Dann würde der Gesellschafter mit entsprechenden Darlehensforderungen erst nach den normalen Insolvenzgläubigern bedient.

Gegen wen könnte ein EKD-Kunde seinen Schaden konkret geltend machen?

Aus heutiger Sicht ergibt sich eine Art Prüfungsreihenfolge.

An erster Stelle steht der jeweilige Vertragspartner – in vielen Fällen also die Energiekonzepte Deutschland GmbH.

Dort wären Erfüllung, Rückzahlung, Schadensersatz oder nach Verfahrenseröffnung Insolvenzforderungen zu prüfen.

Daneben können je nach Vertragsgestaltung Hersteller, Montageunternehmen oder andere Vertragspartner verantwortlich sein.

Bei finanzierten Anlagen kann außerdem geprüft werden, ob Kauf beziehungsweise Werkvertrag und Darlehensvertrag rechtlich verbunden sind.

Zusätzliche Ansprüche gegen Geschäftsführer, Vermittler, Eigentümer, Holdinggesellschaften oder Fonds kommen nur dann in Betracht, wenn diese selbst einen haftungsbegründenden Tatbestand erfüllt haben.

Eine bloße wirtschaftliche Verbindung reicht dafür nicht.

Und was ist mit Pemberton Asset Management selbst?

Auch hier muss genau getrennt werden.

Pemberton Asset Management berät beziehungsweise verwaltet Fonds.

Die Gesellschaft ist deshalb nicht automatisch identisch mit dem Fondsvermögen und auch nicht automatisch Eigentümer sämtlicher Investments.

Pemberton beschreibt seine Senior-Loan-Strategie als eine Strategie für erstrangig besicherte Kredite an europäische mittelständische Unternehmen. Nach eigenen Angaben wurden bis Juni 2025 insgesamt 3,7 Milliarden Euro Kapital eingeworben und 4,8 Milliarden Euro kumuliert investiert.

Gerade weil Asset Manager, Fondsvehikel, Holdinggesellschaften und Portfoliounternehmen getrennte Rechtsträger sein können, muss bei jeder Haftungsprüfung zunächst überhaupt festgestellt werden:

Welche konkrete Gesellschaft hat was getan?

Ohne diese Zuordnung ist eine Klage schnell gegen den falschen Anspruchsgegner gerichtet.

Welcher Pemberton-Fonds steckt hinter EKD?

Hier wird die Struktur besonders interessant.

Die ursprüngliche EKD-Finanzierung wurde von Pemberton selbst der Senior Loan Strategy zugeordnet.

Aus öffentlich zugänglichen Luxemburger Informationen ergeben sich außerdem Verbindungen zum Pemberton Senior Loan II Master Holdco SV S.à r.l. beziehungsweise zum Compartment Pemberton Senior Loan Holdings II (EUR).

Dieses Vehikel ist in Luxemburg registriert.

Auch ein Pemberton Senior Loan Fund II SCSp SICAV-RAIF (EUR) ist als Luxemburger Fondsstruktur registriert.

Unsere eigene frühere Auswertung luxemburgischer Registerunterlagen deutete zudem darauf hin, dass Pemberton Senior Loan II Master Holdco über den entsprechenden Teilfonds an der Solis-Lux-Struktur beteiligt war.

Eine vollständige aktuelle Beteiligungskette müsste allerdings anhand der neuesten Luxemburger Registerunterlagen und Fondsberichte abschließend rekonstruiert werden.

Könnte ein EKD-Ausfall den Pemberton-Fonds treffen?

Grundsätzlich: natürlich.

Wenn ein Fonds über ein Beteiligungs- oder Kreditvehikel wirtschaftlich in EKD investiert ist, kann eine Insolvenz dieses Unternehmens einen Verlust für den Fonds verursachen.

Wie groß dieser Verlust wäre, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab:

Höhe des Investments,

Art des Investments,

Rang und Besicherung,

möglichen Sicherheiten,

Rückzahlungen, die bereits erfolgt sind,

Wert der Beteiligung,

Verwertungserlösen,

und möglichen Ansprüchen gegen andere Beteiligte.

Ein Kreditinvestment kann beispielsweise teilweise durch Sicherheiten gedeckt sein.

Eine Beteiligung kann dagegen bei einer Insolvenz erheblich oder vollständig an Wert verlieren.

Ohne Kenntnis der aktuellen Kapitalstruktur lässt sich deshalb keine seriöse Verlustzahl nennen.

Bedeutet ein EKD-Verlust automatisch, dass Fondsanleger Schadensersatz verlangen können?

Nein.

Das ist ein entscheidender Unterschied.

Wer in einen Private-Credit- oder Alternative-Investment-Fonds investiert, trägt grundsätzlich Investmentrisiken.

Dass ein einzelnes Portfoliounternehmen ausfällt, begründet deshalb noch keinen Schadensersatzanspruch.

Auch professionelle Kreditmanager können Investments tätigen, die später Verluste erleiden.

Haftung entsteht nicht aufgrund eines schlechten Ergebnisses allein.

Wann könnte es für Fondsanleger trotzdem interessant werden?

Die entscheidende Frage wäre:

Wurde das Investment entsprechend den Fondsbedingungen, den gesetzlichen Vorgaben und den gegenüber den Investoren kommunizierten Anlagerichtlinien geführt?

Pemberton beschreibt seine Senior-Loan-Strategie selbst als vergleichsweise konservative Strategie für erstrangig besicherte Kredite mit niedrigerer Verschuldung und größerem Eigenkapitalpuffer als bei traditionelleren Direct-Lending-Strategien.

Sollte ein Investment später erheblich von den beschriebenen Kriterien abweichen, könnte dies für Fondsanleger Anlass sein, die Investmententscheidung und das Risikomanagement näher zu prüfen.

Das bedeutet aber noch nicht, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt.

Die entscheidenden Fragen für Fondsanleger

Bei einer möglichen Aufarbeitung wären insbesondere folgende Punkte interessant:

Wie groß war das ursprüngliche EKD-Engagement?

Welche zusätzlichen Finanzierungen wurden später gewährt?

Welche Sicherheiten bestanden?

Welche Covenants galten?

Wann wurden diese Covenants möglicherweise verletzt?

Wann erkannte Pemberton eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage?

Warum wurde aus einem Kreditengagement später eine Eigentümerposition?

Wie wurde das Investment innerhalb des Fonds bewertet?

Wurden Wertberichtigungen rechtzeitig vorgenommen?

Welche Informationen erhielten die Investoren?

Und entsprach die weitere Finanzierung von EKD den Investmentrichtlinien des jeweiligen Fonds?

Gerade bei Private-Credit-Fonds sind solche Fragen zentral.

Pemberton wirbt selbst mit intensiver Kreditprüfung

Pemberton stellt öffentlich heraus, dass die Senior-Loan-Strategie auf detaillierter Kreditprüfung, Due Diligence und laufender Überwachung beruht.

Der Asset Manager erklärt, regelmäßigen Zugang zu Management- und Finanzinformationen seiner Kreditnehmer zu haben und die Kredite nach Abschluss fortlaufend zu überwachen.

Auch die verantwortlichen Portfolio Manager werden mit Aufgaben wie Auswahl, Due Diligence, Strukturierung und laufendem Management der Investments beschrieben.

Das macht die Frage nach dem Informationsstand im Fall EKD besonders interessant.

Denn wenn ein Kreditgeber gleichzeitig über Jahre Zugang zu Finanzdaten besitzt und später über Fonds mittelbar Eigentümer wird, dürfte er einen tiefen Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gehabt haben.

Welche konkreten Informationen tatsächlich vorlagen, ist öffentlich allerdings nicht bekannt.

Können Fondsanleger den Fonds selbst verklagen?

Auch das ist nicht pauschal zu beantworten.

Bei einem Fonds muss zunächst geklärt werden, welche Rechtsform er hat und welcher Rechtsordnung er unterliegt.

Der öffentlich registrierte Pemberton Senior Loan Fund II ist beispielsweise als luxemburgische SCSp SICAV-RAIF strukturiert.

Ein RAIF – Reserved Alternative Investment Fund – ist eine spezielle Luxemburger Fondsstruktur.

Nach Luxemburger Recht muss ein RAIF von einem zugelassenen Alternative Investment Fund Manager verwaltet werden.

Ob ein Anleger Ansprüche gegen den Fonds selbst, den AIFM, den General Partner, eine Verwahrstelle oder andere Dienstleister geltend machen kann, richtet sich deshalb maßgeblich nach Luxemburger Recht, den Fondsverträgen und den konkreten Umständen.

Auch hier gilt: Verlust ist nicht automatisch Pflichtverletzung

Ein Fondsmanager garantiert normalerweise keinen Anlageerfolg.

Ein Anleger müsste daher mehr darlegen als:

„EKD ist insolvent und deshalb hat mein Fonds Geld verloren.“

Er müsste typischerweise eine konkrete Pflichtverletzung zeigen.

Denkbar wären – rein abstrakt – etwa:

Verstöße gegen Anlagegrenzen,

Investments außerhalb der erlaubten Strategie,

unzureichende Due Diligence entgegen vertraglichen Pflichten,

fehlerhafte Bewertung,

unzutreffende Anlegerinformationen,

Interessenkonflikte,

oder die Missachtung konkreter Fondsbedingungen.

Ob davon beim EKD-Investment etwas vorliegt, ist bislang nicht festgestellt.

Besonders heikel könnte ein Interessenkonflikt werden

Eine weitere denkbare Prüfungsfrage ergibt sich aus der Entwicklung vom Kreditgeber zum Eigentümer.

Private-Credit-Fonds können in Krisensituationen eines Kreditnehmers durchaus Anteile übernehmen oder Restrukturierungen begleiten.

Das ist nicht ungewöhnlich.

Problematisch könnte es erst werden, wenn unterschiedliche Fonds, Vehikel oder Anlegergruppen gegensätzliche Interessen haben.

Beispielsweise könnte ein Fonds Gläubiger sein, während ein anderes Vehikel Eigenkapital hält.

Dann stellt sich die Frage, ob Entscheidungen zugunsten eines Vehikels möglicherweise zulasten eines anderen getroffen wurden.

Auch hierfür gibt es derzeit keinen konkreten Hinweis auf eine Pflichtverletzung.

Aber die Struktur sollte bei einer umfassenden Prüfung berücksichtigt werden.

Wer müsste solche Ansprüche beweisen?

Das ist eine der größten praktischen Hürden.

Ein EKD-Kunde, der einen Pemberton-Rechtsträger verklagen möchte, müsste grundsätzlich darlegen und beweisen:

welcher Rechtsträger gehandelt hat,

welche konkrete Pflicht bestand,

wie diese Pflicht verletzt wurde,

dass gerade diese Pflichtverletzung seinen Schaden verursacht hat,

und wie hoch der Schaden ist.

Das ist erheblich schwieriger als eine normale Forderungsanmeldung gegen EKD.

Dasselbe gilt für Fondsanleger.

Sie benötigen häufig interne Investmentunterlagen, Bewertungsinformationen oder Fondsberichte, die öffentlich nicht verfügbar sind.

Deshalb entstehen solche Verfahren häufig erst dann ernsthaft, wenn Insolvenzverwalter, Aufsichtsbehörden oder institutionelle Investoren weitere Informationen erhalten.

Die wichtigste Rolle könnte zunächst der Insolvenzverwalter spielen

Für EKD-Kunden könnte deshalb nicht eine direkte Klage gegen Pemberton der erste Hebel sein.

Wichtiger könnte sein, was ein möglicher Insolvenzverwalter herausfindet.

Er hätte die Aufgabe, die Vermögenslage des Unternehmens aufzuklären und mögliche Ansprüche der Gesellschaft zu verfolgen.

Dazu dürfte auch die Untersuchung von Zahlungen, Finanzierungsstrukturen, Sicherheiten und Transaktionen mit verbundenen Unternehmen gehören.

Sollten dort Rückforderungs-, Anfechtungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen, könnten diese der Insolvenzmasse zugutekommen.

Und davon würden letztlich auch die normalen Insolvenzgläubiger profitieren.

Was EKD-Kunden jetzt konkret prüfen sollten

Für betroffene Verbraucher bleibt deshalb die erste Priorität ihre eigene Vertragsposition.

Sie sollten dokumentieren, was bezahlt wurde, welche Leistungen fehlen und welche Mängel bestehen.

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wären Forderungen gegebenenfalls zur Insolvenztabelle anzumelden.

Zusätzlich kann bei größeren Schäden geprüft werden, ob besondere Umstände einen Anspruch gegen weitere Beteiligte eröffnen.

Dafür wären insbesondere Werbeaussagen, E-Mails, Vertragsunterlagen und konkrete Zusicherungen rund um Pemberton interessant.

Wer einen Vertrag gerade deshalb abgeschlossen oder eine hohe Zahlung gerade deshalb geleistet hat, weil ausdrücklich mit einer finanziellen Absicherung durch Pemberton geworben wurde, sollte entsprechende Nachweise sichern.

Unser Fazit

Die Rolle Pembertons bei Energiekonzepte Deutschland geht deutlich über die eines gewöhnlichen externen Kreditgebers hinaus.

Pemberton finanzierte EKD bereits seit Ende 2022 über seine Senior-Loan-Strategie.

Später übernahmen von Pemberton beratene Fonds über eine mehrstufige Beteiligungsstruktur mittelbar die Kontrolle über das Unternehmen.

Daraus folgt allerdings keine automatische Haftung gegenüber EKD-Kunden.

Der zentrale Vertragspartner bleibt zunächst EKD.

Direkte Ansprüche gegen Pemberton, Fondsvehikel oder Holdinggesellschaften würden zusätzliche, konkret nachweisbare Haftungsgründe erfordern.

Denkbar wären beispielsweise eigene Garantien, eine besondere Vertrauenshaftung, konkrete deliktische Handlungen oder besondere gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzungen.

Gerade diese Punkte könnten aber bei einer Insolvenz näher untersucht werden.

Ebenso spannend ist die andere Seite:

Falls Pemberton-Fonds durch ein EKD-Investment Verluste erleiden, bedeutet auch dies nicht automatisch, dass Fondsanleger Schadensersatz verlangen können.

Hier müsste geprüft werden, ob Investmententscheidung, Überwachung, Bewertung und Anlegerinformation den Fondsbedingungen und den gesetzlichen Pflichten entsprachen.

Die entscheidenden Fragen lauten deshalb nicht:

„Ist Pemberton schuld?“

oder

„Muss Pemberton jetzt für alle EKD-Kunden zahlen?“

Sondern:

Wer hielt welche Beteiligung?

Wer stellte welche Finanzierung bereit?

Wer wusste wann von welchen wirtschaftlichen Problemen?

Welche Zahlungen flossen zwischen den beteiligten Gesellschaften?

Welche Zusagen wurden gegenüber Kunden und Fondsanlegern gemacht?

Und wurden dabei eigene rechtliche Pflichten verletzt?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich seriös beurteilen, ob neben der Energiekonzepte Deutschland GmbH weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen.

Für eine solche Aufarbeitung dürfte ein mögliches Insolvenzverfahren deutlich mehr Informationen liefern als die bisherigen Pressemitteilungen.

Ein besonders wichtiger presserechtlicher Punkt: Ich würde Pemberton nicht als „faktischen Eigentümer“ ohne Einschränkung bezeichnen. Belastbar ist derzeit die Formulierung, dass von Pemberton beratene Fonds EKD mittelbar über Beteiligungsgesellschaften übernommen haben. Pemberton Asset Management selbst ist dabei der Asset Manager bzw. Berater und nicht zwingend identisch mit dem Rechtsträger, der die EKD-Beteiligung hält. Presseportal

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