Viele Verbraucher kennen diese Situation erst dann, wenn plötzlich ein anderes Unternehmen Geld von ihnen verlangt: Der ursprüngliche Anbieter hat seine Kundenforderung an eine Factoringgesellschaft verkauft. Besonders kompliziert wird die Lage, wenn der Verkäufer oder Dienstleister anschließend insolvent wird, obwohl die bestellte Leistung noch gar nicht oder nur teilweise erbracht wurde. Muss der Kunde dann trotzdem an den Factor zahlen? Was passiert mit Mängeln, Rücktrittsrechten oder Anzahlungen? Darüber haben wir mit Rechtsanwalt Daniel Blazek von BEMK Rechtsanwälte gesprochen.
Daniel Blazek ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Partner der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen insbesondere Insolvenzrecht, Haftungsrecht und die Führung komplexer gerichtlicher Verfahren.
Herr Blazek, beginnen wir ganz einfach: Was bedeutet Factoring überhaupt?
Daniel Blazek: Vereinfacht gesagt verkauft ein Unternehmen seine Forderungen gegen seine Kunden an eine Factoringgesellschaft.
Nehmen wir als Beispiel einen Anbieter, der einem Verbraucher eine Photovoltaikanlage verkauft. Der Anbieter stellt dem Kunden eine Rechnung über beispielsweise 30.000 Euro. Statt darauf zu warten, dass der Kunde diese Rechnung nach und nach bezahlt, verkauft das Unternehmen die Forderung an einen Factor.
Der Factor zahlt dem Unternehmen – abhängig vom konkreten Vertrag – einen wesentlichen Teil des Rechnungsbetrages sofort aus. Im Gegenzug wird die Forderung gegen den Kunden auf den Factor übertragen.
Der Kunde schuldet das Geld dann grundsätzlich nicht mehr seinem ursprünglichen Vertragspartner, sondern dem neuen Forderungsinhaber.
Juristisch sprechen wir von einer Abtretung der Forderung.
Für den Kunden ändert sich also der Gläubiger?
Daniel Blazek: Genau.
Der entscheidende Punkt ist aber:
Es ändert sich grundsätzlich nur der Gläubiger – nicht automatisch der Inhalt der Forderung.
Der Factor erhält grundsätzlich die Forderung so, wie sie vorher beim ursprünglichen Unternehmen bestand.
Das ist für Verbraucher sehr wichtig.
Der Factor kann grundsätzlich nicht allein dadurch eine bessere Forderung bekommen, dass er sie kauft.
§ 404 BGB stellt klar, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger grundsätzlich diejenigen Einwendungen entgegenhalten kann, die ihm bei der Abtretung bereits gegenüber dem bisherigen Gläubiger zustanden.
Was bedeutet das praktisch?
Daniel Blazek: Stellen wir uns vor, ein Kunde soll 30.000 Euro für eine Anlage bezahlen.
Die Forderung wird an einen Factor verkauft.
Tatsächlich wurde aber nur die Hälfte der Anlage montiert.
Dann kann die Factoringgesellschaft grundsätzlich nicht einfach sagen:
„Uns interessiert der Vertrag mit dem Lieferanten nicht, wir haben eine Rechnung gekauft und möchten jetzt 30.000 Euro.“
Ob die Forderung besteht und fällig ist, richtet sich weiterhin nach dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis.
Wenn der Kunde berechtigte Einwendungen gegen die Forderung hat, können diese grundsätzlich auch gegenüber dem neuen Gläubiger relevant sein.
Die Insolvenz des ursprünglichen Unternehmens ändert daran nichts?
Daniel Blazek: Die Insolvenz allein macht eine vorher wirksam abgetretene Forderung grundsätzlich nicht unwirksam.
Das ist eine der häufigsten Fehlvorstellungen.
Viele Verbraucher denken:
„Mein Vertragspartner ist insolvent, also muss ich die Rechnung nicht mehr bezahlen.“
So einfach ist es nicht.
Wenn eine Forderung bereits vorher wirksam verkauft und abgetreten wurde und tatsächlich besteht, bleibt der Factor grundsätzlich Forderungsinhaber.
Die Insolvenz des ursprünglichen Unternehmens führt nicht automatisch dazu, dass die Forderung wieder zur insolventen Gesellschaft zurückkehrt.
Der Factor könnte also trotz Insolvenz weiterhin Geld verlangen?
Daniel Blazek: Ja, wenn die Forderung besteht.
Aber genau diese letzten fünf Wörter sind entscheidend:
Wenn die Forderung besteht.
Ein Forderungskäufer erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Geld für eine Leistung zu erhalten, die möglicherweise überhaupt nicht oder nicht vollständig erbracht wurde.
Deshalb muss man jeden einzelnen Fall prüfen.
Nehmen wir einen Kunden, dessen Anlage nur zu 60 Prozent fertiggestellt wurde. Der Factor verlangt trotzdem den vollständigen Rechnungsbetrag. Was sollte der Kunde tun?
Daniel Blazek: Er sollte zunächst keinesfalls reflexartig zahlen.
Er sollte aber ebenso wenig lediglich schreiben:
„Der Anbieter ist insolvent, deshalb zahle ich nichts.“
Das wäre rechtlich möglicherweise die falsche Argumentation.
Der Kunde sollte konkret darlegen, weshalb er die Forderung bestreitet.
Zum Beispiel:
Welche Leistungen fehlen?
Welche Komponenten wurden nicht geliefert?
Welche Arbeiten wurden nicht ausgeführt?
Ist die Anlage betriebsbereit?
Ist die vereinbarte Abnahme erfolgt?
Welche Mängel bestehen?
Welche vertraglichen Voraussetzungen für die nächste Zahlungsrate sind noch nicht eingetreten?
Je genauer der Kunde das dokumentieren kann, desto besser.
Muss der Factor solche Einwendungen tatsächlich berücksichtigen?
Daniel Blazek: Grundsätzlich kann der Schuldner nach § 404 BGB dem neuen Gläubiger diejenigen Einwendungen entgegenhalten, die bei der Abtretung bereits gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Daneben existieren weitere Vorschriften über Aufrechnung und den Schutz des Schuldners bei einer Abtretung.
§ 406 BGB regelt beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner auch gegenüber dem neuen Gläubiger mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen kann.
Das bedeutet aber nicht, dass jeder beliebige später entstandene Anspruch automatisch dem Factor entgegengehalten werden kann.
Wann eine Einwendung oder Gegenforderung entstanden ist und wann der Kunde Kenntnis von der Abtretung hatte, kann rechtlich wichtig werden.
Deshalb muss man die zeitlichen Abläufe genau rekonstruieren.
Ist ein Mangel an der Anlage eine solche Einwendung?
Daniel Blazek: Das kann der Fall sein.
Man muss allerdings zwischen verschiedenen Rechtsfolgen unterscheiden.
Ein Mangel kann beispielsweise einen Anspruch auf Nacherfüllung begründen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Minderungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzrechte entstehen.
Außerdem kann möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht bestehen.
Welche Rechtsfolge im konkreten Fall besteht, hängt vom Vertrag, vom Leistungsstand und davon ab, welche Schritte der Kunde bereits unternommen hat.
Deshalb reicht die pauschale Aussage „Die Anlage hat einen Mangel“ häufig nicht aus.
Man sollte dokumentieren, welcher Mangel besteht, wann er angezeigt wurde und welche Fristen gegebenenfalls gesetzt wurden.
Was passiert, wenn die Anlage überhaupt nicht geliefert wurde?
Daniel Blazek: Dann stellt sich zunächst die fundamentale Frage, ob der Zahlungsanspruch überhaupt entstanden beziehungsweise fällig geworden ist.
Wenn die vertraglich geschuldete Gegenleistung vollständig fehlt, kann der Kunde regelmäßig erhebliche Einwendungen gegen eine Zahlungsforderung haben.
Dass die Rechnung anschließend verkauft wurde, ändert an der zugrunde liegenden Problematik grundsätzlich nichts.
Der Forderungskauf kann nicht aus einer nicht bestehenden Forderung plötzlich eine bestehende machen.
Was ist mit Raten, die erst nach Fertigstellung fällig werden sollten?
Daniel Blazek: Das ist ein sehr typischer Fall.
Viele Verträge sehen sogenannte Meilensteinzahlungen vor.
Zum Beispiel:
30 Prozent bei Vertragsschluss,
weitere 40 Prozent bei Lieferung,
20 Prozent nach Montage,
10 Prozent nach Inbetriebnahme.
Dann muss für jede einzelne Rate geprüft werden, ob die vereinbarte Voraussetzung eingetreten ist.
Hat der Factor eine Forderung gekauft, deren Fälligkeit an einen bestimmten Leistungsstand geknüpft war, muss dieser Leistungsstand grundsätzlich berücksichtigt werden.
Kann ein Factor argumentieren, dass der Kunde mit der Rechnung bereits einverstanden gewesen sei?
Daniel Blazek: Das hängt davon ab, was der Kunde tatsächlich erklärt hat.
Es gibt einen erheblichen Unterschied zwischen einer bloßen Rechnung und einem eigenständigen Anerkenntnis.
Problematisch kann es werden, wenn Kunden beispielsweise Abnahmebestätigungen, Fertigstellungsbestätigungen oder andere Erklärungen unterschrieben haben, obwohl die Leistung tatsächlich noch nicht vollständig erbracht war.
Solche Dokumente können später eine erhebliche Beweiswirkung haben.
Deshalb rate ich Verbrauchern generell:
Niemals etwas als „fertiggestellt“, „mangelfrei“ oder „vollständig geliefert“ bestätigen, wenn das tatsächlich nicht stimmt.
Was kann ein Kunde tun, der so etwas bereits unterschrieben hat?
Daniel Blazek: Dann ist noch nicht automatisch alles verloren.
Man muss prüfen, was genau unterschrieben wurde, unter welchen Umständen und welchen rechtlichen Erklärungswert das Dokument tatsächlich besitzt.
Vielleicht enthält es Einschränkungen.
Vielleicht wurden Mängel gleichzeitig dokumentiert.
Vielleicht gab es später Schriftverkehr, aus dem deutlich hervorgeht, dass Leistungen fehlten.
Gerichte betrachten regelmäßig den gesamten Sachverhalt und nicht nur eine einzelne Überschrift auf einem Formular.
Trotzdem kann eine unzutreffende Fertigstellungsbestätigung die Rechtsposition erheblich erschweren.
Was geschieht mit bereits gezahltem Geld, wenn der ursprüngliche Anbieter insolvent wird?
Daniel Blazek: Hier muss zunächst geklärt werden, an wen gezahlt wurde.
Hat der Kunde bereits wirksam an den Factor gezahlt, obwohl ihm später beispielsweise Rücktritts- oder Rückzahlungsansprüche gegen den ursprünglichen Vertragspartner entstehen, kann die Situation kompliziert werden.
Es lässt sich nicht pauschal sagen, dass das Geld anschließend einfach vom Factor zurückverlangt werden kann.
Entscheidend ist unter anderem, aus welchem Rechtsgrund gezahlt wurde, ob die Forderung tatsächlich bestand und welche Einwendungen im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden waren.
Unter Umständen richtet sich ein Rückzahlungsanspruch weiterhin gegen den ursprünglichen Vertragspartner.
Ist dieser inzwischen insolvent, kann daraus lediglich eine Insolvenzforderung werden.
Genau deshalb ist die Frage, ob man eine streitige Forderung bezahlt, bevor die Rechtslage geklärt wurde, wirtschaftlich so wichtig.
Das heißt: Wer einmal bezahlt hat, könnte später nur noch Insolvenzgläubiger sein?
Daniel Blazek: Das kann passieren.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Ein Kunde hat 20.000 Euro bezahlt.
Später stellt sich heraus, dass der Unternehmer wegen seiner Insolvenz wesentliche Teile der Leistung nicht mehr erbringen kann.
Wenn sich daraus ein Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den insolventen Unternehmer ergibt, muss dieser möglicherweise zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nach Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich nur nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen. Das ergibt sich aus § 87 InsO.
Ob und in welcher Höhe später eine Quote gezahlt wird, ist eine andere Frage.
Was passiert mit Forderungen, die der Factor bereits vor der Insolvenz wirksam gekauft hat?
Daniel Blazek: Bei einem echten Forderungskauf ist grundsätzlich entscheidend, ob die Forderung wirksam aus dem Vermögen des später insolventen Unternehmens ausgeschieden ist.
Eine bereits wirksam übertragene Forderung gehört grundsätzlich nicht allein deshalb wieder zur Insolvenzmasse, weil der ursprüngliche Gläubiger insolvent wird.
Das Insolvenzrecht kennt generell den Grundsatz, dass Gegenstände, die einem Dritten zustehen und nicht zur Insolvenzmasse gehören, ausgesondert werden können. § 47 InsO regelt diesen Grundsatz.
Bei Factoringstrukturen können allerdings zahlreiche Detailfragen hinzukommen – etwa zur Wirksamkeit der Abtretung, zu Vorausabtretungen, Sicherheiten oder möglichen Insolvenzanfechtungsfragen.
Muss der Kunde jetzt an den Insolvenzverwalter oder an den Factor zahlen?
Daniel Blazek: Genau das sollte geklärt werden, bevor gezahlt wird.
Wenn der Kunde über eine wirksame Abtretung informiert wurde und der Factor tatsächlich Forderungsinhaber ist, kann eine Zahlung an den alten Gläubiger problematisch sein.
§ 407 BGB schützt allerdings einen Schuldner in bestimmten Fällen, wenn er nach einer Abtretung noch an den bisherigen Gläubiger zahlt, ohne die Abtretung zu kennen.
Hat der Kunde dagegen bereits Kenntnis von der Abtretung, sollte er nicht einfach an irgendeine Gesellschaft zahlen.
Gerade nach einer Insolvenz sollte schriftlich geklärt werden, wer aktuell Forderungsinhaber ist und auf welche konkrete Forderung eine Zahlung erfolgen soll.
Was sollte ein Kunde tun, wenn gleichzeitig der Factor und der Insolvenzverwalter Geld verlangen?
Daniel Blazek: Dann sollte er auf keinen Fall zweimal bezahlen.
Er sollte beide Seiten schriftlich auffordern, ihre Berechtigung nachvollziehbar darzulegen.
Insbesondere sollte geklärt werden:
Welche Forderung wurde wann abgetreten?
Wer ist heute Forderungsinhaber?
Hat der Insolvenzverwalter die Abtretung anerkannt?
Wird die Forderung vom Factor aus eigenem Recht geltend gemacht?
Bestehen möglicherweise konkurrierende Forderungsbehauptungen?
In einer solchen Situation würde ich bei größeren Beträgen dringend dazu raten, vor der Zahlung juristischen Rat einzuholen.
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen echtem und unechtem Factoring?
Daniel Blazek: Sehr vereinfacht:
Beim echten Factoring übernimmt der Factor typischerweise auch das sogenannte Delkredererisiko, also das Risiko, dass ein Kunde eine bestehende Forderung aus Bonitätsgründen nicht bezahlt.
Beim unechten Factoring verbleibt dieses Ausfallrisiko stärker beim ursprünglichen Unternehmen.
Für den Verbraucher ist aber wichtig:
Das Delkredererisiko ist nicht dasselbe wie das Risiko, dass die Forderung wegen mangelhafter oder fehlender Leistung gar nicht besteht.
Wenn eine Rechnung sachlich unbegründet ist, sprechen wir nicht einfach über die Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
Wir sprechen über den Bestand der Forderung selbst.
Das heißt, Factoring schützt den Factor nicht automatisch vor Leistungsstörungen des Verkäufers?
Daniel Blazek: Richtig.
Die konkrete Risikoverteilung ergibt sich aus dem Factoringvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Factor.
Darin können beispielsweise Rückgriffsrechte geregelt sein, wenn sich eine angekaufte Forderung später als nicht werthaltig herausstellt, weil der Kunde berechtigte Einwendungen erhebt.
Dann kann es sein, dass der Factor intern wieder Ansprüche gegen das Unternehmen hat.
Wenn dieses Unternehmen aber insolvent ist, kann genau daraus wiederum ein wirtschaftliches Problem für den Factor entstehen.
Das interessiert den Verbraucher zunächst aber nicht?
Daniel Blazek: Nur mittelbar.
Der Kunde muss grundsätzlich nicht wissen, wie Factor und Unternehmer ihre Risiken intern verteilt haben.
Seine entscheidende Frage lautet:
Muss ich diese konkrete Forderung bezahlen?
Die interne Vereinbarung zwischen Factor und Verkäufer kann den Verbraucherschutz nicht einfach außer Kraft setzen.
Können Factoringgesellschaften nach einer Insolvenz selbst erhebliche Verluste erleiden?
Daniel Blazek: Selbstverständlich.
Das hängt allerdings stark vom Factoringmodell ab.
Wenn ein Factor eine große Zahl von Forderungen gekauft und dafür bereits Geld an das Unternehmen ausgezahlt hat, kann eine Insolvenz des Verkäufers problematisch werden, wenn anschließend zahlreiche Kunden berechtigte Einwendungen gegen diese Forderungen erheben.
Stellt sich beispielsweise heraus, dass bestimmte Leistungen nicht erbracht wurden, kann der Factor Schwierigkeiten haben, die entsprechenden Forderungen vollständig einzuziehen.
Hat er gleichzeitig Rückgriffsansprüche gegen den Verkäufer, ist deren wirtschaftlicher Wert in der Insolvenz möglicherweise begrenzt.
Kann der Factor trotzdem Mahnungen schicken?
Daniel Blazek: Natürlich darf ein Factor eine Forderung geltend machen, wenn er sie für berechtigt hält.
Der Kunde sollte aber eine Forderung, die er für unbegründet hält, ausdrücklich und nachvollziehbar bestreiten.
Ich würde insbesondere davon abraten, solche Schreiben einfach zu ignorieren.
Ein kurzes, sachliches Schreiben ist wesentlich besser:
„Ich bestreite die Forderung. Folgende vertraglich geschuldete Leistungen wurden nicht erbracht …“
Dann sollte der Sachverhalt dokumentiert werden.
Was passiert, wenn ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird?
Daniel Blazek: Auch dadurch wird eine bestrittene Forderung nicht automatisch berechtigt.
Ein Inkassounternehmen kann nur die Rechte geltend machen, die tatsächlich bestehen.
Kunden sollten deshalb auch einem Inkassounternehmen mitteilen, wenn und weshalb die Forderung bestritten wird.
Bei größeren Beträgen oder komplizierten Bau- beziehungsweise Anlagenverträgen ist eine anwaltliche Prüfung regelmäßig sinnvoll.
Und wenn ein Mahnbescheid vom Gericht kommt?
Daniel Blazek: Dann muss der Kunde unbedingt reagieren.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist etwas völlig anderes als eine normale Mahnung.
Wer nicht fristgerecht widerspricht, riskiert einen Vollstreckungstitel.
Das kann selbst dann passieren, wenn die ursprüngliche Forderung materiell gar nicht berechtigt war.
Gerichtliche Schreiben dürfen deshalb niemals liegen bleiben.
Wie wichtig ist die Abtretungsanzeige?
Daniel Blazek: Sehr wichtig.
Der Kunde sollte sämtliche Schreiben aufbewahren, aus denen hervorgeht, wann er von der Abtretung erfahren hat.
Der Zeitpunkt der Kenntnis kann unter anderem für Zahlungen an den bisherigen Gläubiger sowie für Aufrechnungsfragen relevant sein.
§§ 406 und 407 BGB knüpfen bestimmte Rechtsfolgen ausdrücklich an die Kenntnis des Schuldners von der Abtretung.
Können Kunden mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegen die Forderung des Factors aufrechnen?
Daniel Blazek: Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
§ 406 BGB lässt eine Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger grundsätzlich zu, enthält aber Einschränkungen, insbesondere wenn der Schuldner seine Gegenforderung erst nach Kenntnis von der Abtretung erworben hat beziehungsweise die Fälligkeiten in bestimmter Weise auseinanderfallen.
Das ist ein Bereich, in dem eine genaue zeitliche Prüfung besonders wichtig ist.
Man muss wissen:
Wann entstand die Forderung des Unternehmers?
Wann wurde sie abgetreten?
Wann erfuhr der Kunde davon?
Wann entstand seine Gegenforderung?
Wann wurden die jeweiligen Ansprüche fällig?
Das lässt sich nicht mit einem Satz beantworten.
Was ist, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt?
Daniel Blazek: Auch hier hängt vieles davon ab, ob der Rücktritt wirksam ist und welche Rechtsfolgen er auslöst.
Bei einem wirksamen Rücktritt wird das Vertragsverhältnis grundsätzlich rückabgewickelt.
Bei einer bereits abgetretenen Kaufpreis- oder Werklohnforderung muss dann geprüft werden, wie sich diese Rückabwicklung auf den Factor auswirkt und gegen wen etwaige Rückzahlungsansprüche bestehen.
Gerade wenn das ursprüngliche Unternehmen insolvent ist, sollte ein Rücktritt deshalb nicht leichtfertig ohne Prüfung erklärt werden.
Kann es passieren, dass der Kunde seine Anlage verliert und trotzdem dem Factor Geld schuldet?
Daniel Blazek: Solche pauschalen Aussagen sollte man vermeiden.
Aber die wirtschaftliche Gefahr, zwischen mehreren Rechtsverhältnissen zu geraten, besteht durchaus.
Deshalb muss unterschieden werden zwischen:
dem Vertrag über die Anlage,
der abgetretenen Zahlungsforderung,
möglichen Eigentumsfragen,
gegebenenfalls einer Finanzierung durch eine Bank,
und der Insolvenz des ursprünglichen Vertragspartners.
Je komplexer die Vertragsstruktur, desto wichtiger ist eine systematische Prüfung.
Besonders kompliziert dürfte es werden, wenn die Anlage zusätzlich über eine Bank finanziert wurde?
Daniel Blazek: Ja.
Dann können sogar drei unterschiedliche Rechtsverhältnisse nebeneinander bestehen:
der Vertrag mit dem Lieferanten,
die an einen Factor abgetretene Forderung,
und ein Darlehensvertrag mit einer Bank.
Bei bestimmten Verbraucherverträgen kann zusätzlich zu prüfen sein, ob ein sogenanntes verbundenes Geschäft vorliegt.
Man sollte deshalb niemals automatisch Kreditraten einstellen, nur weil der Lieferant insolvent geworden ist.
Welche Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern?
Daniel Blazek: Im Grunde alles.
Besonders wichtig sind:
der ursprüngliche Vertrag,
sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Rechnungen,
Zahlungspläne,
Abtretungsanzeigen,
Schreiben des Factors,
Zahlungsnachweise,
Abnahme- und Übergabeprotokolle,
Fotos,
Mängelanzeigen,
E-Mails und Messenger-Nachrichten,
gegebenenfalls Finanzierungsunterlagen,
sowie sämtliche Schreiben des Insolvenzverwalters.
Auch Werbeaussagen oder Zusicherungen können im Einzelfall relevant sein.
Sollte ein Kunde Zahlungen vorsorglich einstellen?
Daniel Blazek: Eine pauschale Empfehlung dazu wäre unseriös.
Es kann Fälle geben, in denen eine Zahlung vollständig geschuldet ist.
Es kann Fälle geben, in denen nur ein Teil geschuldet ist.
Und es kann Fälle geben, in denen erhebliche Einwendungen oder Zurückbehaltungsrechte bestehen.
Der richtige Ansatz lautet deshalb:
Nicht blind zahlen, aber auch nicht blind die Zahlung verweigern.
Zuerst muss geklärt werden, welche Leistung geschuldet war, was tatsächlich erbracht wurde und ob die konkrete Forderung fällig ist.
Was ist der größte Fehler, den Verbraucher in solchen Situationen machen?
Daniel Blazek: Aus meiner Sicht gibt es zwei typische Fehler.
Der erste lautet:
„Das Unternehmen ist insolvent, deshalb bezahle ich grundsätzlich nichts mehr.“
Der zweite lautet:
„Die Rechnung kommt jetzt von einer großen Factoringgesellschaft, also muss sie wohl stimmen.“
Beides kann falsch sein.
Eine Abtretung verändert den Gläubiger.
Sie beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob der zugrunde liegende Zahlungsanspruch tatsächlich besteht.
Ihr wichtigster Rat an Betroffene?
Daniel Blazek: Verträge und Rechnungen sollten nicht isoliert betrachtet werden.
Wer von einem Factor zur Zahlung aufgefordert wird und gleichzeitig noch offene Leistungs-, Mängel- oder Insolvenzfragen mit dem ursprünglichen Anbieter hat, sollte zunächst den gesamten Vorgang rekonstruieren.
Wer hat wann welche Leistung versprochen?
Was wurde tatsächlich erbracht?
Wann entstand die Forderung?
Wann wurde sie abgetreten?
Wann wurde der Kunde darüber informiert?
Welche Einwendungen bestanden zu diesem Zeitpunkt bereits?
Und welche Rechte sind später hinzugekommen?
Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich seriös sagen, ob und in welcher Höhe eine Zahlung an den Factor geschuldet ist.
Rechtliche Unterstützung bei Factoring- und Insolvenzfällen
Verbraucher, die nach der Insolvenz eines Vertragspartners Zahlungsaufforderungen einer Factoringgesellschaft erhalten oder deren Bau-, Energie- oder sonstiges Projekt noch nicht vollständig erfüllt wurde, können ihre konkrete Rechtsposition anwaltlich prüfen lassen.
Rechtsanwalt Daniel Blazek ist Partner bei BEMK Rechtsanwälte und befasst sich schwerpunktmäßig mit komplexen Haftungs- und Insolvenzfragen sowie gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Für Betroffene kann insbesondere geprüft werden, ob die geltend gemachte Forderung besteht und fällig ist, welche Einwendungen gegenüber dem Factor erhoben werden können, ob Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte bestehen und welche zusätzlichen Ansprüche im Insolvenzverfahren des ursprünglichen Vertragspartners verfolgt werden müssen.
Ein rechtlich besonders wichtiger Satz für den Artikel ist: „Die Abtretung verändert den Gläubiger, aber nicht automatisch die Qualität der Forderung.“ Genau das bringt § 404 BGB für Verbraucher verständlich auf den Punkt. Gesetze im Internet
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