Die Energiekonzepte Deutschland GmbH, kurz EKD, steht nach aktuellen Medienberichten unmittelbar vor einem Insolvenzantrag. Für zahlreiche Kunden stellen sich damit ganz konkrete Fragen: Was passiert mit bereits geleisteten Anzahlungen? Müssen offene Rechnungen weiter bezahlt werden? Was gilt für noch nicht fertiggestellte Photovoltaikanlagen, Garantien und Mängelansprüche? Darüber haben wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte gesprochen.
Herr Högel, was bedeutet die aktuelle Situation bei Energiekonzepte Deutschland zunächst für die Kunden?
Maurice Högel: Zunächst muss zwischen einem angekündigten Insolvenzantrag und einem tatsächlich eröffneten Insolvenzverfahren unterschieden werden.
Für Kunden bedeutet die aktuelle Situation aber bereits jetzt, dass sie ihre eigene Rechtsposition sehr genau prüfen sollten.
Wer einen laufenden Vertrag mit EKD hat, bereits erhebliche Zahlungen geleistet hat oder noch auf Montage, Fertigstellung, Inbetriebnahme oder Mängelbeseitigung wartet, sollte jetzt nicht einfach davon ausgehen, dass alles wie bisher weiterläuft.
Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Was sollten betroffene Kunden jetzt als Erstes tun?
Maurice Högel: Der wichtigste Schritt ist zunächst die vollständige Sicherung aller Unterlagen.
Dazu gehören insbesondere der Vertrag, Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Zahlungsnachweise, E-Mails, Nachrichten mit Vertriebsmitarbeitern, Montageprotokolle und gegebenenfalls Fotos vom aktuellen Zustand der Anlage.
Auch Zusagen zu Fertigstellungsterminen, Garantien oder bestimmten technischen Leistungen sollten dokumentiert werden.
Je vollständiger die Unterlagen sind, desto besser kann später beurteilt werden, welche Ansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
Sollten Kunden offene Rechnungen an EKD jetzt noch bezahlen?
Maurice Högel: Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
Gerade größere Zahlungen sollten jetzt nicht ungeprüft geleistet werden.
Entscheidend ist, ob die entsprechende Leistung bereits vollständig erbracht wurde, ob die Forderung tatsächlich fällig ist und ob möglicherweise Zurückbehaltungsrechte bestehen.
Eine pauschale Empfehlung wie „ab sofort nichts mehr bezahlen“ wäre genauso falsch wie die Empfehlung, einfach sämtliche Rechnungen weiter zu begleichen.
Vor allem bei höheren Beträgen sollte die vertragliche Situation vor einer Zahlung rechtlich geprüft werden.
Was gilt für Kunden, die bereits hohe Anzahlungen geleistet haben?
Maurice Högel: Diese Kunden können besonders betroffen sein.
Wenn EKD die vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr vollständig erbringen sollte, können Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche entstehen.
Wird tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, können solche Ansprüche gegebenenfalls als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.
Dabei muss allerdings klar sein: Eine Forderungsanmeldung bedeutet nicht automatisch, dass der Kunde sein gesamtes Geld zurückerhält.
Welche Quote später ausgezahlt wird, hängt unter anderem von der vorhandenen Insolvenzmasse und der Gesamthöhe der angemeldeten Forderungen ab.
Deshalb sollte möglichst früh geprüft werden, welche Rechte daneben noch bestehen.
Was kann BEMK in solchen Fällen konkret für Kunden tun?
Maurice Högel: Wir prüfen zunächst den konkreten Vertrag und den tatsächlichen Leistungsstand.
Dabei geht es insbesondere um Fragen wie:
Welche Leistungen wurden bereits erbracht?
Welche Leistungen fehlen noch?
Welche Zahlungen wurden bereits geleistet?
Sind weitere Zahlungen überhaupt fällig?
Bestehen Zurückbehaltungsrechte?
Kann der Kunde kündigen oder vom Vertrag zurücktreten?
Bestehen Schadensersatzansprüche?
Müssen Forderungen später im Insolvenzverfahren angemeldet werden?
Darüber hinaus prüfen wir, ob gegebenenfalls weitere Beteiligte in Anspruch genommen werden können.
Gerade bei Photovoltaikprojekten können neben dem Verkäufer auch Installationsunternehmen, Finanzierungsbanken, Subunternehmer oder Hersteller eine Rolle spielen.
Was gilt für Kunden, deren Photovoltaikanlage bereits teilweise montiert wurde?
Maurice Högel: Hier muss sehr genau geprüft werden, welche Arbeiten bereits ausgeführt wurden und welche noch fehlen.
Bei manchen Kunden fehlt möglicherweise nur noch die Inbetriebnahme.
Bei anderen sind größere Teile der Anlage noch nicht montiert oder bestimmte Komponenten fehlen.
In solchen Fällen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, ein anderes Fachunternehmen mit der Fertigstellung zu beauftragen.
Bevor ein Kunde das tut, sollte aber geprüft werden, welche rechtlichen Schritte gegenüber EKD zuvor erforderlich sind.
Wer vorschnell einen Dritten beauftragt, kann später Schwierigkeiten haben, die dadurch entstehenden Mehrkosten geltend zu machen.
Können Kunden ihren Vertrag jetzt einfach kündigen?
Maurice Högel: Eine mögliche Insolvenz führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Kundenverträge sofort beendet sind.
Ob ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht besteht, hängt vom konkreten Vertrag und vom Stand der Leistungserbringung ab.
Ein solches Recht kann beispielsweise bestehen, wenn wesentliche Leistungen nicht erbracht werden oder feststeht, dass der Vertrag nicht mehr vollständig erfüllt werden kann.
Auch hier gilt aber: Eine vorschnell ausgesprochene Kündigung kann rechtliche Nachteile haben.
Deshalb sollte vorher geprüft werden, welche Erklärung im konkreten Fall sinnvoll ist.
Was passiert mit Garantien und Serviceleistungen?
Maurice Högel: Viele Kunden denken bei einer Insolvenz zunächst nur an unfertige Anlagen.
Aber auch Kunden mit bereits fertiggestellten Anlagen können betroffen sein.
Dabei muss zwischen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen und zusätzlichen Garantien unterschieden werden.
Eine Herstellergarantie für Module, Wechselrichter oder Batteriespeicher kann unter Umständen unabhängig von EKD weiterbestehen.
Anders kann es bei zusätzlichen Garantien oder Servicezusagen aussehen, die unmittelbar von EKD stammen.
Kunden sollten deshalb jetzt ihre Garantieunterlagen, Seriennummern und Herstellerangaben sichern.
Was sollten Kunden tun, wenn ihre Anlage bereits Mängel aufweist?
Maurice Högel: Mängel sollten so genau wie möglich dokumentiert werden.
Dazu gehören Fotos, Fehlermeldungen, bisherige Reklamationen und bereits geführter Schriftverkehr.
Wenn schon Fristen zur Nachbesserung gesetzt wurden, sollten auch diese Unterlagen aufbewahrt werden.
Je besser ein Mangel dokumentiert ist, desto einfacher lässt sich später beurteilen, welche Ansprüche bestehen.
Viele Photovoltaikanlagen wurden finanziert. Müssen Kunden den Kredit weiter bedienen?
Maurice Högel: Eine mögliche Insolvenz von EKD führt grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass ein separat abgeschlossener Kreditvertrag entfällt.
Kunden sollten deshalb Kreditraten keinesfalls einfach einstellen.
Es gibt allerdings Konstellationen, in denen Kaufvertrag und Finanzierung rechtlich miteinander verbunden sein können.
Dann können Einwendungen aus dem Kauf- oder Werkvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber dem Kreditgeber relevant sein.
Das muss im jeweiligen Einzelfall anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden.
Gerade bei größeren Finanzierungen kann diese Prüfung erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Was passiert, wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird?
Maurice Högel: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden Gläubiger regelmäßig aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Diese Forderungen müssen der Höhe und dem Rechtsgrund nach nachvollziehbar dargestellt werden.
Dazu sollten entsprechende Nachweise eingereicht werden.
Wir können Kunden bei der Anmeldung ihrer Forderungen unterstützen und prüfen, ob der Insolvenzverwalter diese anerkennt oder bestreitet.
Wenn eine Forderung bestritten wird, muss gegebenenfalls geprüft werden, welche weiteren rechtlichen Schritte sinnvoll sind.
Sollte man schon jetzt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder erst die weitere Entwicklung abwarten?
Maurice Högel: Das hängt von der individuellen Situation ab.
Wer eine vollständig installierte und bezahlte Anlage hat und keine offenen Ansprüche besitzt, muss sicherlich nicht vorsorglich tätig werden.
Anders sieht es aus, wenn hohe Anzahlungen geleistet wurden, erhebliche Restarbeiten fehlen, Mängel bestehen oder weitere größere Zahlungen verlangt werden.
In solchen Fällen kann eine frühzeitige Prüfung sinnvoll sein.
Bestimmte Entscheidungen lassen sich später nicht ohne Weiteres rückgängig machen.
Wer beispielsweise noch eine hohe Schlusszahlung leistet und kurz danach feststellt, dass wesentliche Leistungen nicht mehr erbracht werden, kann sich in einer deutlich schlechteren Position befinden.
Können bereits gezahlte Beträge zurückgebucht werden?
Maurice Högel: Das hängt sehr stark von der Zahlungsart und vom Zeitpunkt der Zahlung ab.
Bei Lastschriften gelten andere Regeln als bei normalen Überweisungen.
Auch bei Kreditkartenzahlungen oder anderen Zahlungsdienstleistern können bestimmte Rückbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Eine klassische Überweisung kann dagegen grundsätzlich nicht einfach zurückgeholt werden.
Bei sehr aktuellen Zahlungen kann es dennoch sinnvoll sein, unverzüglich Kontakt mit der eigenen Bank aufzunehmen.
Können neben EKD auch andere Personen oder Unternehmen haften?
Maurice Högel: Das ist grundsätzlich denkbar, aber keineswegs automatisch der Fall.
Eine Insolvenz des Vertragspartners führt nicht automatisch zu einer persönlichen Haftung von Geschäftsführern, Vermittlern oder anderen Beteiligten.
Für solche Ansprüche müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen.
Es kann allerdings Fälle geben, in denen beispielsweise geprüft werden muss, wann bestimmte Personen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten wussten und welche Erklärungen gegenüber Kunden abgegeben wurden.
Ob daraus tatsächlich Ansprüche entstehen, lässt sich nur anhand des konkreten Sachverhalts beurteilen.
Welche Unterstützung bietet die Kanzlei BEMK betroffenen EKD-Kunden konkret an?
Maurice Högel: Wir können insbesondere den Vertrag und die bereits erfolgten Zahlungen prüfen, offene Rechnungen bewerten und klären, ob weitere Zahlungen geleistet werden müssen.
Darüber hinaus können wir mögliche Zurückbehaltungsrechte, Kündigungs- oder Rücktrittsmöglichkeiten sowie Schadensersatzansprüche prüfen.
Bei unfertigen oder mangelhaften Anlagen können wir bewerten, welche Schritte vor der Beauftragung eines anderen Unternehmens erforderlich sind.
Auch Finanzierungsverträge können geprüft werden.
Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, unterstützen wir außerdem bei der Anmeldung und Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Darüber hinaus prüfen wir, ob im jeweiligen Einzelfall weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen.
Was sollten EKD-Kunden aus Ihrer Sicht heute konkret tun?
Maurice Högel: Sie sollten strukturiert vorgehen.
Alle Unterlagen sichern.
Den aktuellen Stand der Anlage dokumentieren.
Keine größeren Zahlungen leisten, ohne deren Fälligkeit zu prüfen.
Keine vorschnellen Kündigungen oder Rücktrittserklärungen abgeben.
Und sämtliche Schreiben von EKD, einem möglichen Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht sorgfältig aufbewahren.
Wer bereits hohe Beträge gezahlt hat oder bei wem wesentliche Leistungen noch ausstehen, sollte seine individuelle Situation prüfen lassen.
Ihr abschließender Rat an betroffene Verbraucher?
Maurice Högel: Die Situation jedes Kunden ist unterschiedlich.
Ein Kunde mit vollständig installierter und bezahlter Anlage hat andere Probleme als jemand, der einen erheblichen Teil des Kaufpreises gezahlt hat und bei dem wesentliche Teile der Anlage noch fehlen.
Deshalb gibt es keine Standardlösung für alle Betroffenen.
Wichtig ist, die eigene Rechtsposition frühzeitig zu kennen und Entscheidungen nicht aus Unsicherheit oder Zeitdruck heraus zu treffen.
Hilfe für betroffene EKD-Kunden
Kunden der Energiekonzepte Deutschland GmbH, die bereits Zahlungen geleistet haben, noch auf die Fertigstellung ihrer Photovoltaikanlage warten, Mängel geltend machen oder Fragen zu offenen Rechnungen und einer möglichen Insolvenz haben, können sich an BEMK Rechtsanwälte wenden.
Die Kanzlei unterstützt betroffene Verbraucher insbesondere bei der Prüfung von Verträgen und Zahlungsansprüchen, bei unfertigen oder mangelhaften Photovoltaikanlagen, bei Fragen zu Finanzierungen sowie bei der Anmeldung und Durchsetzung von Forderungen in einem möglichen Insolvenzverfahren.
Gerade bei hohen Anzahlungen oder noch offenen wesentlichen Leistungen kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung dazu beitragen, weitere finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Ich an Ihrer Stelle würde erstmal eine Flasche Champagner kaufen und feiern, dass Sie noch keine Zahlung geleistet haben.
Und als nächstes können Sie dann den Auftrag stornieren.
Außer im unwahrscheinlichen Fall, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb weiterführt. Dann würde er persönlich haften….
Guten Tag,
wir haben vor 3 Monaten einen Auftrag erteilt. Bisher wurden noch keinerlei Arbeiten ausgeführt. Zahlungen wurden unsererseits auch noch nicht geleistet. Wie sollen wir uns verhalten? Den Auftrag stornieren?
Mit freundlichen Grüßen
Corinna Lemke