Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Published On: Freitag, 04.08.2023By Tags:

Epigenomics AG

Berlin

ISIN: DE000A32VN83 /​ WKN: A32VN8

Eindeutige Kennung: 2de1f0eb4916ee118147005056888925

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

außerordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG

am Montag, dem 11. September 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) im Ludwig-Erhard-Haus, Goldberger Saal, Fasanenstr. 85, 10623 Berlin.

TEIL A.
TAGESORDNUNG

1.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verkauf nahezu sämtlicher Vermögenswerte der Epigenomics AG

Die Epigenomics AG hat am 24. Juli 2023 als Verkäuferin mit der New Day Diagnostics LLC, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit Sitz in Knoxville, Tennessee, (nachfolgend auch „Käuferin“ oder „NDD„) als Käuferin einen Vertrag über den Kauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Agreement; nachfolgend „Kaufvertrag„) abgeschlossen. Gegenstand des Kaufvertrags ist die Übertragung nahezu sämtlicher Vermögenswerte der Epigenomics AG, insbesondere sämtlicher gewerblicher Schutzrechte, einschließlich der Rechte an Epi proColon und Epi proColon „Next-Gen“, und der Biobank.

Der wesentliche Inhalt des Kaufvertrags wird in dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte in Teil B. „Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Kaufvertrags (Bekanntmachung zu Tagesordnungspunkt 1)“ bekanntgemacht. Der vollständige Wortlaut des Kaufvertrags in englischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung ist ab dem Tage der Einberufung sowie während der Hauptversammlung im Internet unter

https:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich. Der Kaufvertrag und seine beglaubigte Übersetzung werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Der Vorstand wird den Kaufvertrag in der Hauptversammlung erläutern.

Der Vorstand hat ferner einen schriftlichen Bericht an die Aktionäre zur weiteren Erläuterung des Kaufvertrags, der Hintergründe des Vertragsschlusses sowie des Verhandlungsverlaufs erstellt. In diesem Bericht geht der Vorstand auch auf die Auswirkungen eines Verkaufs nahezu sämtlicher Vermögenswerte für die Epigenomics AG und ihre Aktionäre ein. Ferner ist in dem Bericht die Angemessenheit der Gegenleistung für die verkauften Vermögenswerte erläutert, zu deren Beurteilung auch eine Fairness Opinion der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft eingeholt worden ist, und der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 1 begründet. Der Bericht des Vorstands, einschließlich der Fairness Opinion, die dem Bericht als Anlage beigefügt ist, ist ab dem Tage der Einberufung sowie während der Hauptversammlung ebenfalls im Internet unter

https:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich. Der Bericht wird zudem in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Der Vollzug des Kaufvertrags steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung der Epigenomics AG dem Kaufvertrag mit der erforderlichen Mehrheit zustimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

„Die Hauptversammlung stimmt dem Vertrag über den Kauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Agreement) vom 24. Juli 2023 betreffend den Verkauf und die Übertragung nahezu sämtlicher Vermögenswerte der Epigenomics AG, insbesondere sämtlicher gewerblicher Schutzrechte und der Biobanken, zwischen der Epigenomics AG als Verkäuferin und der New Day Diagnostics LLC als Käuferin zu.“

2.
Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung (Unternehmensgegenstand)

Gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung der Epigenomics AG ist der Unternehmensgegenstand der Epigenomics AG die Entwicklung und Vermarktung von Verfahren und Vorrichtungen zur Gewinnung biologischer, diagnostischer und pharmakologischer Parameter, insbesondere epigenetischer Parameter, wie z.B. der DNA-Methylierungsmuster, sowie der zu deren Beschaffung und Auswertung notwendigen informationstechnologischen Grundlagen.

Unter Tagesordnungspunkt 1 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, dem am 24. Juli 2023 mit der New Day Diagnostics LLC, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des US-Bundestaates Delaware mit Sitz in Knoxville, Tennessee, als Käuferin abgeschlossenen Vertrag über den Kauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Agreement) zuzustimmen. Sollte die Hauptversammlung dem Kaufvertrag zustimmen, so würde die Gesellschaft mit dessen Vollzug (d.h. mit Wirksamwerden der darin vorgesehenen Übertragung) nicht mehr den in § 2 Absatz 1 der Satzung der Epigenomics AG vorgesehenen Unternehmensgegenstand ausfüllen können. Dementsprechend soll der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft geändert und zu diesem Zweck § 2 der Satzung neu gefasst werden. Dabei soll die Änderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 dem Kaufvertrag zugestimmt hat.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

1.

§ 2 der Satzung der Epigenomics AG wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Gegenstand des Unternehmens ist:
(a) die Verwaltung eigenen Vermögens,
(b) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften und Unternehmen im In- und Ausland im eigenen Namen und für eigene Rechnung,
(c) die Kapitalanlage in sonstige Vermögensgegenstände jeder Art im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die der Verfolgung des vorstehenden Gegenstands des Unternehmens dienen. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach Maßgabe des KWG, § 34f GewO oder anderen vergleichbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind.
(2) Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Ferner ist sie berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften zu übertragen oder diesen zu überlassen und ihren Unternehmensgegenstand als Holding-Gesellschaft zu verfolgen.“
2.

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Änderung von § 2 Absatz 1 der Satzung nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Hauptversammlung dem Antrag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 1 zugestimmt hat.

3.

Der Beschluss über die Änderung von § 2 Absatz 1 der Satzung darf nach Berücksichtigung von Ziffer 2 jederzeit, jedoch längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Datum dieses Hauptversammlungsbeschlusses, oder, sofern Anfechtungs- und/​oder Nichtigkeitsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten, nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet oder sämtliche Klagen zurückgenommen wurden, zum Handelsregister angemeldet werden.

3.
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals
durch Einziehung von Aktien im vereinfachten Verfahren und Satzungsänderung

Um für die unter Punkt 4 der Tagesordnung vorgeschlagene ordentliche Kapitalherabsetzung ein glattes Herabsetzungsverhältnis von 5:1 herzustellen, hat sich ein Aktionär bereit erklärt, der Gesellschaft unentgeltlich vier Aktien zu übertragen. Bis zu vier Stück dieser Aktien sollen eingezogen und das Grundkapital dementsprechend herabgesetzt werden, um das Grundkapital auf ein Vielfaches von fünf anzupassen.

Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat berücksichtigt dabei, dass kurz nach der Hauptversammlung ein Wandlungsfenster für die von der Gesellschaft begebenen Pflichtwandelanleihen 2021/​2024 und 2021/​2027 besteht (1. Oktober bis 16. Oktober 2023). Es ist nicht sichergestellt, dass die Kapitalherabsetzung eingetragen und abgewickelt werden kann, bevor im Zusammenhang mit dem Wandlungsfenster Anfang Oktober 2023 neue Aktien ausgegeben werden. Die Kapitalherabsetzung soll daher erfolgen, sobald das Wandlungsfenster Anfang Oktober 2023 abgelaufen ist und die Höhe des Grundkapitals, wie es sich unter Beachtung der Ausübung von Wandlungsrechten während des Wandlungsfensters Anfang Oktober 2023 darstellt, feststeht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in der Höhe, die es nach Ausgabe neuer Aktien in Erfüllung von Wandlungsrechten unter den von der Gesellschaft begebenen Pflichtwandelanleihen 2021/​2024 und 2021/​2027 hat, die im Zeitraum vom 1. bis 16. Oktober 2023 ausgeübt worden sind, wird im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 237 Absatz 3 Nr. 1, Absatz 4 und Absatz 5 AktG durch Einziehung von bis zu vier Aktien, welche die Gesellschaft unentgeltlich erworben hat, herabgesetzt, sodass das Grundkapital dem nächstkleineren Vielfachen von fünf entspricht. Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung erfolgt zum Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft und zur Herstellung eines glatten Herabsetzungsverhältnisses von 5:1 für die unter Punkt 4 der Tagesordnung vorgeschlagene ordentliche Kapitalherabsetzung. Der auf die einzuziehenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt. Beträgt das Grundkapital nach Ausgabe neuer Aktien in Erfüllung von Wandlungsrechten unter den von der Gesellschaft begebenen Pflichtwandelanleihen 2021/​2024 und 2021/​2027, die im Zeitraum vom 1. bis 16. Oktober 2023 ausgeübt worden sind, ein Vielfaches von fünf, erfolgt keine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen und die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen.

4.
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung
durch Zusammenlegung der Aktien zum Zweck des Ausgleichs von Verlusten und Satzungsänderung

Die Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 30. Juni 2023 weist bei einer Kapitalrücklage in Höhe von EUR 76.584.386,15 Verluste in Höhe von insgesamt EUR 90.098.218,93 (Verlustvortrag in Höhe von EUR 84.405.921,84 und Jahresfehlbetrag für das laufende Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 5.692.297,11) aus. Die nicht durch die Kapitalrücklage gedeckten Verluste belaufen sich somit auf EUR 13.513.832,78. Darüber hinaus liegt der Aktienkurs der Gesellschaft seit Mitte Februar 2023 durchgängig deutlich unter EUR 1,00. Das beschränkt die für die Gesellschaft wichtige Fähigkeit, schnell und flexibel neue Mittel aufnehmen zu können. Vor diesem Hintergrund soll das ggfs. nach Maßgabe des Beschlussvorschlags zu Punkt 3 der Tagesordnung durch Einziehung herabgesetzte Grundkapital zum Zweck der Deckung von Verlusten herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das gemäß Punkt 3 der Tagesordnung herabgesetzte Grundkapital oder, wenn eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß Buchstabe a) letzter Satz zu Punkt 3 der Tagesordnung nicht erfolgt, das Grundkapital in der Höhe, die es nach Ausgabe neuer Aktien in Erfüllung von Wandlungsrechten unter den von der Gesellschaft begebenen Pflichtwandelanleihen 2021/​2024 und 2021/​2027 hat, die im Zeitraum vom 1. bis 16. Oktober 2023 ausgeübt worden sind, wird um vier Fünftel auf ein Fünftel seines Betrags herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG. Sie dient in voller Höhe der Deckung von Verlusten.

b)

Die Herabsetzung des Grundkapitals wird in der Weise durchgeführt, dass die Stückaktien im Verhältnis 5:1 zusammengelegt werden.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats (i) die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen sowie (ii) die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen.

Die Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 30. Juni 2023 ist ab der Einberufung der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich. Ferner wird sie auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

TEIL B.
ZUSAMMENFASSUNG DES WESENTLICHEN INHALTS DES KAUFVERTRAGS
(BEKANNTMACHUNG ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 1)

A.

Gegenstand des Kaufvertrags

Gegenstand des Kaufvertrags vom 24. Juli 2023 zwischen der Epigenomics AG und der New Day Diagnostics LLC ist die Übertragung nahezu des gesamten Vermögens der Epigenomics AG auf NDD. Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Die zu übertragenden Vermögensgegenstände setzen sich wie folgt zusammen (gemeinsam die „Übertragenen Vermögenswerte„):

sämtliche geistige Eigentumsrechte, insbesondere die Rechte an Epi proColon und Epi proColon „Next-Gen“ (Ziffer 1 i.V.m. Anlage 11(f), die „Eigenen Geistigen Eigentumsrechte„; soweit nachstehend nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, beziehen sich Verweise auf „Ziffer“, „Ziffern“, „Anlage“ oder „Anlagen“ auf die betreffende Ziffer, Ziffern, Anlage bzw. Anlagen des Kaufvertrags);

sämtliches nur für Forschungszwecke genutzte Inventar, das nach den gesetzlichen Bestimmungen zu NDD transportiert werden kann, einschließlich der Biobanken (Ziffer 1(a));

sämtliche Rechte der Epigenomics AG aus (i) dem am 19. Februar 2008 geschlossenen Lizenzvertrag mit Quest Diagnostics, Incorporated, (ii) dem am 17. Februar 2009 geschlossenen Lizenzvertrag mit Quest Diagnostics, Incorporated sowie (iii) dem am 14. Dezember 2015 geschlossenen Patentabtretungs- und Lizenzvertrag mit Therawis Diagnostics GmbH (Ziffer 1(b) i.V.m. Exhibit (A)); sowie

sämtliche Bücher und Aufzeichnungen, die NDD in dem Datenraum, den die Gesellschaft im Zusammenhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss des Kaufvertrags eingerichtet und zur Verfügung gestellt hat, und die vorrangig im Zusammenhang stehen mit (i) den Eigenen Geistigen Eigentumsrechten, (ii) dem zu übertragenden Inventar (Biobanken und Restbestände des Epi proColon-Tests) oder (iii) den zu übertragenden Rechten aus den oben genannten Lizenzverträgen (Ziffer 1(c)).

Ferner übernimmt NDD die Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Inventar oder anderen Gegenstände entstehen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bestellt werden müssen und erst nach dem Vollzugstag geliefert werden, sowie sämtliche Verbindlichkeiten, die nach dem Vollzugstag im Zusammenhang mit dem Eigentum an den Übertragenen Vermögenswerten und dem Betrieb des bisherigen operativen Geschäfts der Epigenomics AG, definiert als die Entwicklung und Vermarktung von patientenfreundlichen blutbasierten Diagnosetests zum Nachweis von Krebs in verschiedenen Indikationen, darunter Epi proColon für den Nachweis von Dickdarmkrebs („Geschäft„), entstehen.

Sämtliche sonstigen Vermögensgestände und Verbindlichkeiten verbleiben bei der Epigenomics AG. Dies umfasst insbesondere die von der Epigenomics AG gehaltenen Anteile an ihrer Tochtergesellschaft Epigenomics Inc. und damit auch alle Aktiva und Passiva der Epigenomics Inc.

B.

Vertragsparteien

Verkäuferin ist die Epigenomics AG. Käuferin ist die New Day Diagnostics LLC, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company – LLC) nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit Sitz in Knoxville, Tennessee.

C.

Kaufpreis

I.

Übersicht

Für die Übertragung der vorgenannten Übertragenen Vermögenswerte erhält die Epigenomics AG einen Gesamtkaufpreis in Höhe von bis zu USD 12.050.000,00 (in Worten: US-Dollar zwölf Millionen fünfzigtausend) (Ziffer 4(a)). Dieser Gesamtkaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:

Barmittel in Höhe von USD 1.800.000,00, die in Höhe von USD 500.000,00 bei Vollzug, in Höhe von USD 1.000.000,00 zum 1. Dezember 2023 sowie in Höhe von USD 300.000,00 zum 30. Juni 2024 fällig werden. Der Teilbetrag von USD 1.000.000,00 muss dabei zur Sicherheit bereits bei Vollzug auf ein Treuhandkonto eingezahlt werden;

weitere Bar-Zahlungen in Höhe von bis zu USD 8.000.000,00, die beim Erreichen bestimmter Meilenstein-Ereignisse, die Epi proColon und Epi proColon „Next-Gen“ betreffen, fällig werden (insbesondere mit Blick auf die weitere Entwicklung des „Next-Gen“-Tests“) („Meilenstein-Zahlungen„; genauer unter II.); sowie

eine Beteiligung an der Käuferin in Höhe von 3,0 %, jedenfalls aber im Wert von USD 2.250.000,00 an NDD (nachfolgend „Gegenleistung in Form von Anteilen„), welche die Gesellschaft zum Vollzug erhält. Ab dem Erhalt der Gegenleistung in Form von Anteilen gewährt NDD der Gesellschaft ferner ein grundsätzliches Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsführung von NDD und auf Zugang zu den Informationen, welche die Mitglieder der Geschäftsführung von NDD erhalten.

Des Weiteren soll die Gesellschaft im Fall einer Kommerzialisierung von Epi proColon „Next-Gen“ (nachfolgend „Epi proColon Next-Gen„) durch NDD unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzbeteiligungen (sog. Earn-Outs, die „Epi Next-GenEarn-outs„) erhalten (genauer unter III.).

II.

Meilenstein-Zahlungen

Die Meilenstein-Zahlungen in Höhe von bis zu USD 8.000.000,00 hängen von der Erfüllung der folgenden Anforderungen ab:

USD 1.000.000,00 sind abhängig vom Erfolg von NDD bei der Kommerzialisierung von Epi proColon schrittweise wie folgt auszubezahlen: (i) USD 100.000,00 beim ersten kommerziellen Verkauf von Epi proColon, (ii) USD 400.000,00, wenn durch Verkäufe von Epi proColon Nettoumsatzerlöse in Höhe von USD 3.000.000,00, sowie (iii) USD 500.000,00, wenn durch Verkäufe von Epi proColon Nettoumsatzerlöse in Höhe von USD 5.000.000,00 durch NDD erwirtschaftet wurden (Ziffer 4(b)(iii));

USD 1.000.000,00 sind auszuzahlen, wenn die United States Food and Drug Administration („FDA„) die Zulassung für Epi proColon Next-Gen zur Früherkennung von Darmkrebs erteilt (Ziffer 4(b)(iv));

USD 2.000.000,00 sind auszuzahlen, wenn die Centers for Medicare and Medicaid Services (CMS) basierend auf der FDA-Zulassung einer Kostenerstattung für Epi proColon Next-Gen zustimmt (Ziffer 4(b)(v)); sowie

weitere USD 4.000.000,00 sind abhängig vom Erfolg von NDD bei der Kommerzialisierung von Epi proColon Next-Gen, die schrittweise wie folgt auszubezahlen sind: (i) USD 500.000,00 bei Erreichen von Epi proColon Next-Gen-Verkäufen in Höhe von USD 10.000.000,00; (ii) USD 1.000.000,00 bei Erreichen von Epi proColon Next-Gen-Verkäufen in Höhe von USD 20.000.000,00 sowie (iii) USD 2.500.000,00 bei Erreichen von Epi proColon Next-Gen-Verkäufen in Höhe von USD 50.000.000,00 (Ziffer 4(b)(vi)).

III.

Umsatzbeteiligungen (Epi Next-Gen Earn-outs)

Die vereinbarten Umsatzbeteiligungen (Epi Next-Gen Earn-outs) richten sich nach dem jährlichen, durch den Verkauf von Epi proColon Next-Gen erwirtschafteten Nettoumsatzerlösen und sind spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres von NDD zu zahlen (Ziffer 4(c)(i)):

In der ersten Earn-Out-Periode erhält die Gesellschaft eine Beteiligung in Höhe von 5 % des mit Epi proColon Next-Gen erzielten Nettoumsatzerlöses. Die erste Earn-Out Periode beginnt mit dem ersten kommerziellen Verkauf von Epi proColon Next-Gen und endet vier Jahre nach dem Monat, in dem (i) die Nettoumsatzerlöse während eines aufeinanderfolgenden 12-Monats-Zeitraums vor der FDA-Zulassung mindestens USD 10.000.000,00 erreichen, oder (ii) falls dies zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt, die FDA die Zulassung für Epi proColon Next-Gen erteilt.

Für die darauffolgende zweijährige Earn-Out-Periode hat NDD der Epigenomics AG eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3,5 % des Nettoumsatzerlöses aus dem Verkauf von Epi proColon Next-Gen zu zahlen.

In dem sich an die vorstehend genannte zweijährige Periode anschließenden Zeitraum hat NDD der Epigenomics AG eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 2,5 % des Nettoumsatzerlöses aus dem Verkauf von Epi proColon Next-Gen zu zahlen. Der Zeitraum, in dem die Epigenomics AG eine solche Umsatzbeteiligung erhält, endet mit Ablauf oder rechtskräftiger Aufhebung der letzten Epi proColon Next-Gen betreffenden Eigenen Geistigen Eigentumsrechte (definiert als Gültiger Anspruch in Ziffer 4(c)(i)).

Für Zwecke der Umsatzbeteiligungen bedeutet Nettoumsatzerlös den Bruttoumsatz, den NDD sowie verbundene Unternehmen, Lizenz- oder Unterlizenznehmer von NDD Dritten für Verkäufe von Epi proColon Next-Gen in Rechnung stellen, abzüglich (i) Gutschriften für Warenrückgaben, (ii) tatsächlich gewährte und von den Kunden in Anspruch genommene und auf der Rechnung ausgewiesene Preisnachlässe, (iii) Umsatzsteuer sowie (iv) Versand- und Transportkosten nicht-verbundener Dritter (Ziffer 4(c)(i)(D)).

Zur Absicherung der Epi Next-Gen Earn-outs hat sich NDD verpflichtet, (i) wirtschaftlich vernünftige Anstrengungen zur Entwicklung, zur Vermarktung und zum Vertrieb von Epi proColon und Epi proColon Next-Gen sowie zur tatsächlichen Vereinnahmung der mit dem Verkauf von Epi proColon und Epi proColon Next-Gen generierten Nettoumsatzerlöse zu ergreifen, (ii) über die erwirtschafteten Nettoumsatzerlöse ordnungsgemäß Buch zu führen und diese Bücher einem von der Gesellschaft bestimmten Wirtschaftsprüfer zugänglich zu machen sowie (iii) unter dem Kaufvertrag übertragene Vermögenswerte (insbesondere die Eigenen Geistigen Eigentumsrechte, aber mit Ausnahme von Inventar) nur unter der Bedingung auf Dritte zu übertragen, dass der Dritte die bzgl. der Übertragenen Vermögenswerte unter dem Kaufvertrag bestehenden Verpflichtungen von NDD (insbesondere die Verpflichtungen zu den Meilenstein-Zahlungen sowie zur Zahlung der Umsatzbeteiligungen) übernimmt (Ziffern 4(c)(i)(E), 4(c)(i)(F) und 4(c)(ii)).

D.

Vollzugsbedingungen und Vollzug

Die veräußerten Vermögenswerte gehen nicht bereits am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags über. Vielmehr unterliegt die Übertragung der Vermögensgegenstände verschiedenen Vollzugsbedingungen (vgl. Ziffer 5), die in Ziffer 8 geregelt sind und vor oder als Bestandteil des Vollzugs eintreten bzw. vorgenommen werden müssen:

Zustimmung der Hauptversammlung der Epigenomics AG zum Kaufvertrag nach § 179a AktG sowie zu der aufgrund der Veräußerung erforderlichen Änderung des Unternehmensgegenstands der Epigenomics AG sowie schriftliche Bestätigung der Gesellschaft an NDD, dass (i) die vorgenannten Beschlüsse nach der vernünftigen Einschätzung der Gesellschaft nicht nach den §§ 241, 243 AktG nichtig sind, gegen sie keine erfolgsversprechenden Nichtigkeitsklagen erhoben wurden, sie nicht mit Erfolg angefochten werden können und sie nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht angefochten wurden, (ii) der Kaufvertrag nach vernünftiger Einschätzung des Vorstands der Epigenomics AG gemäß dem deutschen Aktiengesetz vollzogen werden kann und (iii) nach vernünftiger Einschätzung des Vorstands der Epigenomics AG bis zum Vollzug des Kaufvertrags keine erfolgversprechenden Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlüsse erhoben werden;

Zahlung der zum Vollzug fälligen Zahlungen in Höhe von USD 500.000,00 durch NDD an die Gesellschaft;

Abschluss der Treuhandvereinbarung (Vertrag über die Zahlung der Zweiten Tranche – second tranche payment agreement), aufgrund derer NDD die Zahlung von USD 1.000.000,00 auf ein Treuhandkonto veranlasst hat, die am 1. Dezember 2023 an Epigenomics AG auszuzahlen sind;

Gewährung der Gegenleistung in Form von Anteilen an die Epigenomics AG (share consideration);

zur Verfügungstellung etwaiger Investitionsverträge (Purchaser Investment Agreements), die NDD im Rahmen der letzten vor Vollzug des Kaufvertrags durchgeführten Finanzierungsrunde abgeschlossen hat;

Abschluss der Beobachtervereinbarung in Bezug auf die Geschäftsführung über das grundsätzliche Recht der Gesellschaft auf Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsführung von NDD und auf Zugang zu den Informationen, welche die Mitglieder der Geschäftsführung von NDD erhalten (Board Observer Agreement);

Abschluss der Verkaufs-, Abtretungs- und Übernahmevereinbarung (Bill of Sale and Assignment and Assumption Agreement), die dem Kaufvertrag als Anlage B beigefügt ist;

Abschluss der Vereinbarung über die Übertragung der Eigenen Geistigen Eigentumsrechte, die Gegenstand des Kaufvertrags sind (IP Abtretungen – IP assignment), die dem Kaufvertrag als Anlage C beigefügt ist;

Richtigkeit (i) der Grundlegenden Zusicherungen (Fundamental Representations) sowie (ii) der sonstigen von Epigenomics AG erklärten Zusicherungen (other representations and warranties) zum Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags sowie zum Vollzugstag, es sei denn – im Fall von Unrichtigkeiten der anderen Zusicherungen im Sinne von (ii) – die Unrichtigkeiten haben keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen und solche Auswirkungen sind vernünftigerweise auch nicht zu erwarten;

Erfüllung und Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach dem Kaufvertrag in allen wesentlichen Aspekten durch die Gesellschaft;

Vorlage von Abschriften der für den Vollzug des Kaufvertrags erforderlichen Organbeschlüsse.

E.

Zusicherungen der Epigenomics AG

Wie im Rahmen von Kaufverträgen über den Kauf von Vermögensgegenständen (sog. asset deal) üblich hat die Gesellschaft als Verkäuferin verschiedene Zusicherungen und Gewährleistungen in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und für den Vertragsabschluss wesentliche Tatsachen und Umstände abgegeben. Die Gesellschaft steht dafür ein, dass diese im Kaufvertrag abgegebenen Zusicherungen und Gewährleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtig und vollständig sind und auch bis zum Vollzugstag richtig und vollständig bleiben (Ziffer 11). Einige der im Kaufvertrag enthaltenen Zusicherungen unterliegen Einschränkungen: Manche werden nicht objektiv, sondern beschränkt auf das tatsächliche Wissen von Jens Ravens, dem Vorstand der Epigenomics AG, abgegeben (Ziffer 11(o)). Andere Zusicherungen enthalten Ausnahmen für Umstände, die der Käuferin bekannt waren oder im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrags offengelegt wurden.

Im Wesentlichen gibt die Gesellschaft als Verkäuferin folgende Zusicherungen ab:

Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (Ziffer 11(a))

Die Gesellschaft ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß gegründete, rechtsgültig bestehende und verwaltete Gesellschaft. Die Gesellschaft hat NDD wahrheitsgemäße, richtige und vollständige Kopien ihrer Organisationsdokumente in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und unter Berücksichtigung aller Änderungen bis zum Vollzugszeitpunkt zur Verfügung gestellt. Diese Dokumente sind vollumfänglich in Kraft und wirksam, und die Gesellschaft verstößt nicht gegen eine in ihnen enthaltene Bestimmung. Die Gesellschaft ist berechtigt, unter fremden Recht zu handeln. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, (i) ihre Vermögenswerte zu besitzen und zu verwalten sowie (ii) ihr Geschäft in seiner gegenwärtigen Form zu weiterzuführen.

Eigentum an übertragenen körperlichen Vermögenswerten (Ziffer 11(b))

Die Gesellschaft ist Eigentümerin aller körperlichen Übertragenen Vermögenswerte und diese sind ohne rechtliche Belastungen, mit Ausnahme von Belastungen aufgrund von (i) noch nicht fälligen Steuer- oder Arbeitnehmerforderungen (hinterlegte Sicherheiten in Bezug auf Verpfändungen oder Einlagen nach den Arbeitnehmerentschädigungsgesetzen oder ähnlichen Rechtsvorschriften) und (ii) noch nicht fälliger Verpflichtungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen und des üblichen Geschäftsverlaufs (Permitted Encumbrances).

Inventar (Ziffer 11(c))

Das gesamte Inventar, das sich zum Zeitpunkt des Vollzugs im Eigentum der Verkäuferin befindet, ist in der Verkaufsurkunde und dem Abtretungs- und Übernahmevertrag (Bill of Sale and Assignment and Assumption Agreement) aufgeführt. Dieses Inventar ist ausschließlich für Forschungszwecke bestimmt und nicht anderweitig für den kommerziellen Verkauf vorgesehen, verkäuflich oder verkehrsfähig. Sämtliches Inventar wird „wie besehen“ (as is) und ohne jegliche Gewährleistungen bereitgestellt.

Einhaltung rechtlicher Vorgaben (Ziffer 11(d))

Mit Ausnahme der in Anlage 11(d) offengelegten Umstände (Nichterfüllung von Vorgaben für eine Förderung durch die Investitionsbank Berlin) hat die Gesellschaft sämtliche rechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Betrieb des Geschäfts und die Übertragenen Vermögenswerte in allen wesentlichen Belangen in den letzten fünf Jahren eingehalten.

Rechtstreitigkeiten (Ziffer 11(e))

Es bestehen keine anhängigen oder der Gesellschaft bekannten drohenden Beschwerden, Klagen, Prozesse, Verfahren, Anhörungen, Untersuchungen oder Prüfungen in Bezug auf das Geschäft oder die Übertragenen Vermögenswerte. Weiterhin sind der Gesellschaft keine Ereignisse oder Umstände bekannt, die das Einleiten von Beschwerden, Klagen, Prozesse, Verfahren, Anhörungen, Untersuchungen oder Prüfungen gegen das Geschäft oder die Übertragenen Vermögenswerte führen oder rechtfertigen würden.

Geistige Eigentumsrechte (Ziffer 11(f))

Anlage 11(f) enthält eine vollständige und richtige Übersicht der Eigenen Geistigen Eigentumsrechte der Gesellschaft mit Details zum Inhaber, der Eintragung und der Anmeldenummer und -daten. Die Gesellschaft ist Inhaberin für deren gesamte Laufzeit und kann diese Eigenen Geistigen Eigentumsrechte nutzen. Ferner sind diese Eigenen Geistigen Eigentumsrechte mit keinen Pfandrechten, Einschränkungen, oder Verpflichtungen zur Zahlung von Lizenzgebühren oder ähnlichem belastet, wobei für diese Zusicherungen die Ausnahme gilt, dass derartige Rechte aufgrund von (i) noch nicht fälligen Steuer- oder Arbeitnehmerforderungen (hinterlegte Sicherheiten in Bezug auf Verpfändungen oder Einlagen nach den Arbeitnehmerentschädigungsgesetzen oder ähnlichen Rechtsvorschriften) und (ii) noch nicht fälligen Verpflichtungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen und des üblichen Geschäftsverlaufs sowie (iii) den in den Übertragenen Vermögenswerten enthaltenen Beschränkungen (Permitted Encumbrances) beschränkt sein können. An den Eigenen Geistigen Eigentumsrechten gewährt die Gesellschaft keine Lizenzen oder sonstige Rechte. Ebenso wenig hat die Gesellschaft sich anderweitig verpflichtet, Rechte aufgrund Eigener Geistiger Eigentumsrechte nicht durchzusetzen. Dies gilt vorbehaltlich der Zusicherungen aufgrund des Kaufvertrags.

Nach Kenntnis der Gesellschaft verletzt weder der Geschäftsbetrieb noch die eigene Nutzung der Eigenen Geistigen Eigentumsrechte Rechte an etwaigem geistigem Eigentum einer anderen Person. Des Weiteren sind der Gesellschaft auch keine Verletzungen oder anderweitige Nutzungen der Eigenen Geistigen Eigentumsrechte bekannt, außer in dem Umfang, wie es in den aufgeführten vergebenen Lizenzverträgen, Geheimhaltungsvereinbarungen oder im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eingegangenen Dienstleistungsverträgen gestattet ist. Nach Kenntnis der Gesellschaft verletzt kein Dritter die Eigenen Geistigen Eigentumsrechte in wesentlicher Hinsicht.

Geschäftsführung (Ziffer 11(g))

Seitdem die Gesellschaft zuletzt zum 31. März 2023 einen Finanzbericht (financial statements) veröffentlicht hat, wurde die Gesellschaft im normalen Geschäftsverlauf fortgeführt und es gab keine wesentlich nachteilige Veränderung oder ein wesentlich nachteiliges Ereignis im Hinblick auf das Geschäft oder die Übertragenen Vermögenswerte.

Keine Maklertätigkeit (Ziffer 11(h))

Für die Anbahnung oder den Abschluss dieses Vertrags wurden keine Personen tätig, für deren Vergütung NDD aufkommen muss.

Produkthaftung (Ziffer 11(i))

Alle von oder durch die Gesellschaft hergestellten, entworfenen, verkauften, vermieteten, lizenzierten, reparierten oder gelieferten Produkte entsprechen den geltenden Vorgaben und rechtlichen Anforderungen. Nach dem Wissen der Gesellschaft laufen keine Klagen, Verfahren oder Untersuchungen wegen des Ersatzes, der Reparatur oder Schäden aufgrund von Produkten der Gesellschaft, mit Ausnahme der gegenüber NDD schriftlich offengelegten Vorgänge. Es bestehen keine Gewährleistungen oder Garantien oder sonstige Rechte auf Schadloshaltung, die über den marktüblichen Standard hinausgehen. Ferner sind der Gesellschaft keine Beschwerden, Klagen, Prozesse, Verfahren, Anhörungen, Untersuchungen, Prüfungen, oder Haftungsansprüche aufgrund der Verletzungen von Personen oder Eigentum durch ihre Produkte bekannt.

Jahresabschlüsse (Ziffer 11(j))

Der Jahresabschluss 2022 sowie der Finanzbericht für das erste Quartal 2023 sind öffentlich zugänglich. Sie sind ferner zutreffend, vollständig und geben in allen wesentlichen Aspekten (operative Ergebnisse, Cash-Flow) die finanzielle Situation der Gesellschaft angemessen wieder. Sie wurden nach den Vorgaben von IFRS und dem deutschen Recht aufgestellt sowie von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft geprüft.

Erwerbsrecht (Ziffer 11(k))

Die Gesellschaft hat keiner anderen Person eine Option gewährt oder eine sonstige Vereinbarung abgeschlossen, durch die diese das Recht erlangt hat oder erlangen wird, das Eigentum an allen oder einem Teil der Übertragenen Vermögenswerte zu erwerben.

Keine Vereinbarungen mit Nahestehenden Personen (Ziffer 11(l))

Außer den in Anlage 11(l) offengelegten Vereinbarungen bestehen keine geschäftsbezogenen Vereinbarungen oder Interessen an Vermögenswerten oder an körperlichen und nicht-körperlichen Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten zwischen der Gesellschaft und dieser Nahestehenden Personen. Dabei gelten als „Nahestehende Personen“ sämtliche verbundenen Unternehmen aber auch sämtliche Verwaltungsmitglieder und deren Verwandte sowie Gesellschaften, an denen diese Personen Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder sind oder sonstigen kontrollierenden Einfluss haben.

Sanktionsrecht, Geldwäsche (Ziffer 11(m))

Geschäfte mit der Gesellschaft sind für US-Staatsbürger oder Gesellschaften mit dem Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika weder nach US-Recht, Veröffentlichungen des Office of Foreign Asset Control (OFAC) noch nach sonstigem anwendbaren Recht untersagt. Ferner ist weder die Gesellschaft noch nach dem Wissen der Gesellschaft eine Person, die eine Beteiligung an der Gesellschaft hält, mit Ausnahme der Aktionäre, (die „Partei der Verkäuferin „) eine Person, mit der es einem US-Staatsbürger nach US-Recht, OFAC-Veröffentlichungen oder sonstigem anwendbaren Recht untersagt ist, Geschäfte durchzuführen, wie sie in diesem Kaufvertrag angelegt sind.

Ferner sind weder die Gesellschaft noch, nach dem Wissen der Gesellschaft, eine Partei der Verkäuferin von Ermittlungen, Anklagen oder Verurteilungen wegen Geldwäsche, Drogenhandel, Terrorismus oder Verstößen gegen Geldwäsche-Gesetze betroffen. Es wird versichert, dass nach dem Wissen der Gesellschaft keine Sanktionen verhängt oder Gelder im Rahmen von Maßnahmen nach Geldwäsche-Gesetzen beschlagnahmt oder eingezogen wurden.

Arbeitnehmer (Ziffer 11(n))

Zum Vollzugstag gibt es bei der Gesellschaft keine Mitarbeiter, Berater, Freiberufler, Zeitarbeiter, Leiharbeitnehmer oder andere Dienstleister mit einer wirtschaftlich ähnlichen Funktion, die dem Geschäft angehören und einen Anspruch hätten, ihr Arbeitsverhältnis oder sonstige Vereinbarungen auf NDD zu übertragen. Sollte der Vollzug bis zum 31. Oktober 2023 erfolgen, ist von dieser Zusicherung ein (1) Arbeitnehmer ausgenommen, der zum Geschäft gehört und dessen Vertrag zum 31. Oktober 2023 endet.

F.

Zusicherungen der NDD

Auch NDD gibt als Käuferin gewisse Zusicherungen ab. NDD steht dafür ein, dass diese im Kaufvertrag abgegebenen Zusicherungen und Gewährleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtig und vollständig sind und auch bis zum Vollzugstag richtig und vollständig bleiben (Ziffer 10(d)). NDD gibt folgende Zusicherungen ab:

Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse und Befugnis (Ziffer 10(a))

NDD ist eine ordnungsgemäß errichtete und rechtsgültig bestehende und verwaltete Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware und ist befugt, den Kaufvertrag und sämtliche dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen und zu vollziehen.

Rechtsverbindlichkeit (Ziffer 10(b))

Der Kaufvertrag begründet vorbehaltlich geltender Gesetze und Einschränkungen für NDD bzw. ihre Rechtsnachfolgerinnen gültige, rechtsverbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen.

Kein rechtliches Hindernis (Ziffer 10(c))

Es bestehen keine rechtlichen Hindernisse für den Abschluss und die Erfüllung des Kaufvertrags aufgrund geltender Gesetze, Urteile, Beschlüsse, Verfügungen, Vereinbarungen, Genehmigungen oder Lizenzen, die NDD oder ihre Vermögenswerte betreffen würden. Allerdings gilt die Zusicherung für den Gesetzesverstoß nur insoweit, als NDD von dem Verstoß Kenntnis hatte. Ebenso werden durch den Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags keine weiteren Belastungen der Vermögenswerte von NDD ausgelöst oder erforderlich.

G.

Rechtfolgen bei Verletzungen von Zusicherungen und sonstige Freistellungen

Die Parteien sind verpflichtet, sich wechselseitig von sämtlichen Nachteilen aus (i) den Verletzungen von Garantien unabhängig davon, ob diese wesentlich oder unwesentlich sind, (ii) den Verletzungen sonstiger Verhaltenspflichten nach dem Kaufvertrag und (iii) Steuerverbindlichkeiten freizustellen, wobei die Gesellschaft NDD von vor dem Vollzug angefallenen Steuerverbindlichkeiten und NDD die Gesellschaft von nach dem Vollzugszeitpunkt angefallenen Steuerverbindlichkeiten freizustellen hat, die im Zusammenhang mit dem Geschäft stehen. Ferner hat NDD ab dem Vollzugszeitpunkt die Gesellschaft von Nachteilen aus den übernommenen Verbindlichkeiten und die Gesellschaft NDD von Nachteilen aus den nicht-übernommenen Verbindlichkeiten freizustellen. Die Freistellungspflicht erstreckt sich auf mit der jeweiligen Partei verbundene Unternehmen.

I.

Beschränkungen der Freistellungspflicht

Die Freistellungspflicht ist wie folgt beschränkt:

Verjährung (Ziffer 12(c)(i))

Der Anspruch auf Freistellung aufgrund einer Verletzung einer Zusicherung verjährt grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten nach dem Vollzugsdatum, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung sog. Grundlegender Zusicherungen (Fundamental Representations) oder Betrugsfälle. Diese „Grundlegenden Zusicherungen“ umfassen die Zusicherung der Gesellschaft, dass sie existiert und berechtigt ist, den Kaufvertrag abzuschließen (Ziffer 11(a)), Inhaberin der körperlichen Übertragenen Vermögensgegenstände ist (Ziffer 11(b)) und für NDD keine Gebühren aufgrund der Einschaltung eines Vermittlers anfallen (Ziffer 11(h)) sowie sämtliche Zusicherungen von NDD. Bei einer Verletzung dieser Grundlegenden Zusicherungen, Betrugsfällen bei Verletzungen von Zusicherungen sowie in allen sonstigen Fällen, in denen nach dem Kaufvertrag Freistellungsansprüche bestehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Selbstbehalt (Ziffer 12(c)(ii))

Die haftende Partei muss keine Entschädigungszahlung für Verletzungen der Garantien leisten, solange die Schäden insgesamt den Selbstbehalt von USD 10.000,00 nicht überschreiten. Nach Überschreiten des Selbstbehalts hat die geschädigte Partei Anspruch auf Ersatz des darüberhinausgehenden Schadens. Der Selbstbehalt gilt nicht bei Betrug oder Verletzung Grundlegender Zusicherungen (Fundamental Representations).

Freistellungshöchstgrenze (Ziffer 12(c)(ii))

Die Pflicht der Gesellschaft zur Zahlung von Freistellungen ist für die Verletzung von Verkäufergarantien, mit Ausnahme der Grundlegenden Zusicherungen und Betrugsfällen, auf USD 1.400.000,00 und für Freistellungen aufgrund der Verletzung von Verhaltenspflichten oder Steuerverbindlichkeiten auf den Gesamtbetrag der Barbeträge, die sie unter dem Kaufvertrag tatsächlich erhalten hat, höchstens auf USD 9.800.000,00 begrenzt.

II.

Geltendmachung und Abwicklung eines Freistellungsanspruchs

Der Kaufvertrag enthält gesonderte Regelungen für die Geltendmachung und Abwicklung von Freistellungsansprüchen (Ziffer 12(d) bis (h)). Im Falle eines mutmaßlichen Freistellungsanspruchs hat die geschädigte Partei diesen Anspruch durch entsprechende Mitteilung bei der jeweils anderen Partei bekannt zu machen. Innerhalb von 20 Tagen nach der Zustellung dieser Mitteilung muss sich die ggf. ersatzpflichtige Partei schriftlich dazu äußern, ob sie den Anspruch anerkennt oder ganz oder teilweise bestreitet. Können sich die Parteien nicht innerhalb einer weiteren dreißigtägigen Frist einigen, so hat das zuständige Gericht über den Anspruch zu entscheiden.

Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht NDD im Falle einer Verletzung von Garantien und Verhaltenspflichten durch die Gesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zu (Ziffer 12(f)). Dazu zählt insbesondere, dass der betreffende Anspruch von NDD gegen die Gesellschaft zwischen den Parteien unstreitig bzw. vereinbart oder gerichtlich abschließend ausgeurteilt ist.

Zahlungen unter der Freistellung gelten nach dem Kaufvertrag als entsprechende Anpassungen des Kaufpreises.

H.

Sonstige Verpflichtungen

Darüber hinaus enthält der Kaufvertrag eine Reihe weiterer Verpflichtungen. Dazu zählen insbesondere die folgenden:

Wettbewerbsverbot (Ziffer 7(b))

Die Gesellschaft und etwaige Tochtergesellschaften dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug weltweit nicht im Bereich der Entwicklung, des Testens, der Herstellung, des Vertriebs, des Verkaufs oder der anderweitigen Vermarktung von blutbasierten Tests zur Früherkennung von Darmkrebs tätig werden. Das Wettbewerbsverbot umfasst auch die Beteiligung an oder Beratung von anderen Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind (mit Ausnahme von Beteiligungen von weniger als 5 % an börsennotierten Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind), sowie die wissentliche Unterstützung oder Ermöglichung Dritter bei der Entwicklung, der Erprobung, der Herstellung, dem Vertrieb, dem Verkauf oder der anderweitigen Vermarktung von blutbasierten Tests zur Früherkennung von Darmkrebs. Das Wettbewerbsverbot steht einer Übernahme der Gesellschaft durch eine andere Partei, die in diesem Bereich tätig ist, nicht entgegen.

Beratung durch Gregory Hamilton und Bemühen um Erteilung der Zustimmung durch die Hauptversammlung (Ziffer 6(a))

Bis zur Erteilung der Zustimmung der Hauptversammlung zu dem Kaufvertrag beschäftigt die Gesellschaft das ehemalige Vorstandsmitglied Gregory Hamilton als Berater. Ferner hat sich die Gesellschaft im Rahmen des wirtschaftlich Sinnvollen darum zu bemühen, dass die Hauptversammlung ihre Zustimmung zu dem Kaufvertrag erteilt.

Umsatz-, Stempel-, Registrierungs- und sonstige vergleichbare Steuern (Ziffer 6(b))

Sollten im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte, die Gegenstand des Kaufvertrags sind, Umsatz-, Stempel-, Registrierungs- oder sonstige vergleichbare Steuern, Abgaben oder Gebühren entstehen, tragen die Gesellschaft und NDD diese jeweils zur Hälfte.

Kooperationspflichten (Ziffern 6(c), 13)

Die Parteien haben verschiedene Mitwirkungs-, Informations-, Unterstützungs- und Handlungspflichten insbesondere bei steuerlichen Veranlagungen, Verfahren und Auseinandersetzungen sowie allgemein bei der Durchführung des Vertrags übernommen.

I.

Rücktritt

Jede Partei ist berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft nicht bis spätestens zum 31. Oktober 2023 dem Kaufvertrag zugestimmt und die entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft beschlossen hat.

Jede Partei ist ferner berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Vollzug des Vertrags nicht bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ist. Soweit das Ausbleiben des Vollzugs im Wesentlichen darauf beruht, dass eine Partei ihre Verpflichtungen unter dem Kaufvertrag verletzt hat, ist diese Partei nicht zum Rücktritt berechtigt.

J.

Gebühren und Kosten

Jede Partei trägt die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags entstandenen Kosten selbst.

K.

Geltendes Recht; Gerichtsstand

Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag sind ausschließlich die Staats- und Bundesgerichte des US-Bundesstaates Delaware zuständig.

TEIL C.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG

1.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform, in deutscher oder englischer Sprache, spätestens am Montag, den 4. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Die Anmeldung kann dabei, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der Internetseite, insbesondere über das Internet durch Nutzung des passwortgeschützten Internetportals der Gesellschaft (Aktionärsportal) unter

http:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

erfolgen. Den Onlinezugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und des dazugehörigen Zugangspasswortes. Nähere Einzelheiten hierzu sind in den Anmeldeunterlagen enthalten, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären durch die Gesellschaft übersandt werden.

Wird für die Anmeldung nicht das Aktionärsportal verwendet, muss die Anmeldung der Gesellschaft in Textform, in deutscher oder englischer Sprache, zugehen unter:

der postalischen Adresse:
Epigenomics AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder per E-Mail unter der Adresse: anmeldestelle@computershare.de

Intermediäre können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören, ausüben. Dasselbe gilt für Personen und Vereinigungen im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG, zu denen insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater zählen.

Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken.

Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung. Vielmehr dient sie lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung.

2.

Umschreibung im Aktienregister

Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist – wie vorstehend unter 1. dargestellt – neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung, die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d.h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung der Gesellschaft nach Ablauf des 4. September 2023, d.h. nach dem 4. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 4. September 2023 zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll.

Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen.

3.

Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen, wobei eine Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht vorgesehen ist. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind – wie vorstehend unter 1. dargestellt – die Eintragung als Aktionär im Aktionärsregister der Gesellschaft und eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung von Intermediären oder von Personen und Vereinigungen im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG – dazu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater – ist § 135 AktG zu beachten. Danach ist insbesondere die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Ferner muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen zu beachten, die mit diesem geklärt werden sollten.

Die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft sind zum einen in Textform

per Post an die Adresse

Epigenomics AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder per E-Mail an die Adresse anmeldestelle@computershare.de

bis spätestens Freitag, den 8. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft), möglich. Formulare zur Vollmachtserteilung sind der Einladung beigefügt. Ferner sind sie jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der Epigenomics AG unter

http:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich.

Zum anderen kann die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über das Aktionärsportal unter

http:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

bis zum Ende der Hauptversammlung erfolgen.

Ferner kann eine Vollmacht in Textform am Ort der Hauptversammlung vorgelegt werden.

Eine Vollmacht kann auch noch nach der Anmeldung, auch nach Ablauf der vorstehend unter 1. erläuterten Anmeldefrist und während des Verlaufs der Hauptversammlung erteilt sowie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

4.

Erläuterung der Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2 AktG, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG

4.1

Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 11. August 2023, d.h. bis Freitag, den 11. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Epigenomics AG zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen ausschließlich an:

Epigenomics AG
Vorstand
z. Hd. Herrn Jens Ravens
Bertha-Benz-Straße 5
10557 Berlin

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

http:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen gilt für die Fristberechnung § 121 Absatz 7 AktG entsprechend. Danach ist der Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

4.2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft

unter der Adresse

Epigenomics AG
Bertha-Benz-Straße 5
10557 Berlin

oder per E-Mail: HV@epigenomics.com

spätestens bis zum Ablauf des 27. August 2023, d.h. bis zum Sonntag, den 27. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die §§ 126 Absatz 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse der Epigenomics AG unter

http:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, müssen Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch soweit sie gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG der Gesellschaft übersandt und von dieser zugänglich gemacht worden sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

4.3

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern nicht. § 131 Absatz 3 AktG regelt die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf.

4.4

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der Epigenomics AG unter

http:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht.

5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.266.429, eingeteilt in 4.266.429 auf den Namen lautende Stückaktien. Gemäß § 18 Absatz 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 4.266.429. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

6.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere die Unterlagen zu den Punkten 1 und 3 der Tagesordnung und die Unterlagen gemäß § 124a AktG sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite

http:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

abrufbar. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden ferner auch in der Hauptversammlung am 11. September 2023 zugänglich sein.

7.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet die personenbezogenen Daten von Aktionären sowie ggf. personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter und Gäste der Hauptversammlung zu gesetzlich vorgegebenen Zwecken, insbesondere zur Führung des Aktienregisters und zur Abwicklung von Hauptversammlungen, sowie im Einzelfall zur Wahrung ihrer überwiegenden berechtigten Interessen. Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste der Hauptversammlung sind im Internet unter

http:/​/​www.epigenomics.com/​de/​news-investoren/​hauptversammlung/​

abrufbar.

 

Berlin, im August 2023

Epigenomics AG

Der Vorstand

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