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Drohberbot

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Telekommunikationskonzern Vodafone verboten, seinen Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem Schufa-Eintrag zu drohen. Wir hatten das Unternehmen auf Unterlassung verklagt (Urteil OLG Düsseldorf vom 9. Juli 2013, Az. I-20 U 102/12). 

Worum geht’s?

Kunden, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, teilte die Vodafone mit, dass sie verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen.

So schrieb Vodafone an seine Kundschaft: „Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen (…). Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern.” Die Mahnungen wurden mit diesem Wortlaut verschickt, obwohl der Streit um die Rechnungsbeträge längst beigelegt war und Vodafone keine finanziellen Ansprüche mehr gegenüber seinen Kunden hatte.

Was sagt das Gericht?

Nach dem Urteil des Oberlandgesgerichts in Düsseldorf gilt nun: Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. Kunden, die  ihre Telefonrechnung beanstanden, müssen also vorerst keine Schufa-Meldung mehr fürchten. Auch andere Telekommunikationsunternehmen dürfen die Drohklausel nicht mehr ins Feld führen.

Wir hoffen, dass durch das Urteil Auseinandersetzungen um korrekte Telefonrechnungen nun fairer ausgetragen werden. Denn drohen Firmen ihren säumigen Kunden damit, sie an die Schufa zu melden, um sie zur Zahlung zu bewegen, ist das oft ein sehr wirksames Druckmittel – selbst wenn die Forderungen unrechtmäßig sind.

Quelle:VBZ Hamburg

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