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Die Warnungen gegen die TGI AG sind ein massives Alarmsignal

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Rechtsanwalt Maurice Högel, Rechtsanwalt Jens Reime und Rechtsanwalt Niklas Linnemann über die BaFin-Untersagung, die Warnungen der FMA Österreich und FMA Liechtenstein – und was das jetzt für Anleger bedeutet

Die Lage rund um die TGI AG spitzt sich zu: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der TGI AG das öffentliche Angebot zweier Vermögensanlagen in Deutschland untersagt. Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) warnt ausdrücklich davor, dass das Unternehmen keine Berechtigung hat, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Auch die FMA Liechtenstein stellt klar, dass die TGI AG weder über eine Bewilligung noch über eine Registrierung verfügt und insbesondere keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen darf. Was bedeuten diese Maßnahmen konkret? Droht der TGI AG nun eine Rückabwicklung? Und wie sollten betroffene Anleger jetzt reagieren? Darüber sprechen wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel, Rechtsanwalt Jens Reime und Rechtsanwalt Niklas Linnemann.

Frage: Herr Högel, Herr Reime, Herr Linnemann – wie ernst ist die aktuelle Situation rund um die TGI AG nach den nun bekannten Maßnahmen der Aufsichtsbehörden?

Maurice Högel:
Die Situation ist aus unserer Sicht sehr ernst. Wir haben es hier nicht mehr nur mit einer allgemeinen Unsicherheit oder Gerüchten zu tun, sondern mit mehreren konkreten Maßnahmen und Warnungen von Finanzaufsichtsbehörden in drei Ländern. Das ist für Anleger ein massives Warnsignal.

Jens Reime:
Besonders wichtig ist: Man muss die Maßnahmen sauber voneinander unterscheiden. Die BaFin hat nach den jetzt bekannten Informationen nicht erklärt, dass die TGI AG unerlaubte Bankgeschäfte in Deutschland betreibt. Die BaFin hat vielmehr am 18.04.2026 das öffentliche Angebot bestimmter Vermögensanlagen untersagt – konkret der Produkte „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ – und zwar wegen eines Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz, weil vor dem öffentlichen Angebot kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist.

Niklas Linnemann:
Das ist juristisch sehr wichtig. Gleichzeitig sind die Warnungen der FMA Österreich und der FMA Liechtenstein noch einmal von einer anderen Qualität, weil dort ausdrücklich auf konzessionspflichtige Bankgeschäfte beziehungsweise das Einlagengeschäft abgestellt wird. Das ist aus unserer Sicht der deutlich schärfere Teil der Gesamtentwicklung.

Die BaFin-Maßnahme: Kein Prospekt, sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig

Frage: Was genau hat die BaFin gegen die TGI AG entschieden?

Maurice Högel:
Nach den vorliegenden Informationen hat die BaFin der TGI AG am 18.04.2026 das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen mit den Bezeichnungen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ untersagt. Die Behörde begründet das damit, dass diese Anlagen ohne den gesetzlich erforderlichen, zuvor von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt öffentlich angeboten worden sein sollen.

Jens Reime:
Wichtig ist auch die konkrete Einordnung dieser Produkte: Es handelt sich laut BaFin um Anlagen, bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt wird. Das ist keine Nebensächlichkeit. Diese Beschreibung ist für die rechtliche Bewertung der Produktstruktur sehr relevant.

Niklas Linnemann:
Ebenfalls wichtig: Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist, aber sofort vollziehbar. Das heißt in einfacher Sprache: Auch wenn rechtlich noch gegen die Maßnahme vorgegangen werden könnte, gilt sie sofort. Die TGI AG darf diese Vermögensanlagen nicht mehr öffentlich in Deutschland zum Erwerb anbieten.

Frage: Was bedeutet diese BaFin-Untersagung in verständlicher Sprache für Anleger?

Maurice Högel:
Ganz einfach gesagt: Diese beiden Produkte dürfen in Deutschland derzeit nicht mehr öffentlich angeboten werden. Das bedeutet: Die TGI AG darf sie nicht weiter bewerben oder neuen Anlegern in Deutschland zum Erwerb anbieten.

Jens Reime:
Man muss aber sauber trennen: Die BaFin hat hier – nach dem bisher bekannten Inhalt – kein allgemeines Verbot des Unternehmens ausgesprochen und auch nicht erklärt, dass das Geschäftsmodell insgesamt bereits abschließend als unerlaubtes Bankgeschäft in Deutschland eingeordnet wurde. Die konkrete Maßnahme bezieht sich auf das öffentliche Angebot zweier Vermögensanlagen ohne Prospekt.

Niklas Linnemann:
Trotzdem ist das kein Bagatellfall. Das Vermögensanlagengesetz ist gerade dazu da, Anlegern vor öffentlichen Angeboten einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz zu geben. Wenn ein erforderlicher Prospekt fehlt, ist das ein erheblicher Verstoß.

Frage: Warum ist ein fehlender Verkaufsprospekt so problematisch?

Maurice Högel:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne einen zuvor von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt öffentlich angeboten werden. Der Prospekt soll dem Anleger Mindestinformationen geben, damit er eine informierte Entscheidung treffen kann.

Jens Reime:
Wichtig ist aber auch, was die BaFin selbst immer betont: Eine Prospektbilligung bedeutet nicht, dass die BaFin die wirtschaftliche Tragfähigkeit, Seriosität oder inhaltliche Richtigkeit des Angebots bestätigt. Die BaFin prüft im Rahmen der Billigung im Wesentlichen, ob die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalten sind und ob der Prospekt verständlich und widerspruchsfrei ist.

Niklas Linnemann:
Aber wenn schon dieser Mindeststandard nicht eingehalten wird, ist das für Anleger ein ernstes Warnsignal. Denn dann fehlt bereits die gesetzlich vorgeschriebene Transparenzgrundlage.

Droht jetzt schon eine Rückabwicklungsverfügung der BaFin?

Frage: Viele Anleger fragen sich: Muss man wegen der BaFin-Maßnahme jetzt schon mit einer Rückabwicklungsverfügung rechnen?

Jens Reime:
Man muss hier sehr genau sein: Die aktuell bekannte BaFin-Maßnahme ist eine Untersagung des öffentlichen Angebots wegen fehlenden Verkaufsprospekts. Das ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Rückabwicklungsverfügung.

Maurice Högel:
Eine Rückabwicklungsverfügung wäre eine weitere und deutlich schärfere Maßnahme. Ob so etwas kommt, hängt davon ab, welche weiteren Feststellungen die BaFin trifft. Rein aus der jetzt bekannten Prospektuntersagung allein folgt eine Rückabwicklung nicht automatisch.

Niklas Linnemann:
Aber: Sie ist aus unserer Sicht auch nicht ausgeschlossen. Wenn die Behörde im weiteren Verlauf zu zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Bewertungen kommt – etwa hinsichtlich der tatsächlichen Struktur oder des Charakters der entgegengenommenen Gelder – kann sich die Lage weiter verschärfen. Stand heute sollte man aber sauber sagen:
Die aktuell bekannte BaFin-Maßnahme ist eine Angebotsuntersagung nach Vermögensanlagengesetz, keine bereits veröffentlichte Rückabwicklungsanordnung.

Frage: Was wäre eine Rückabwicklungsverfügung überhaupt – einfach erklärt?

Maurice Högel:
Eine Rückabwicklungsverfügung bedeutet vereinfacht gesagt: Die Behörde ordnet an, dass ein rechtswidrig betriebenes Geschäft nicht nur gestoppt, sondern abgewickelt werden muss. Das kann bedeuten, dass Verträge beendet und Gelder zurückgeführt werden müssen.

Jens Reime:
Für Anleger klingt das zunächst positiv. Aber man muss ehrlich sein: Eine Rückabwicklungsverfügung schafft noch kein Geld. Ob Anleger tatsächlich vollständig ausgezahlt werden können, hängt immer davon ab, ob noch ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind.

Die FMA Österreich: Die deutlich schärfste Warnung

Frage: Kommen wir zur österreichischen FMA. Warum ist deren Warnung aus Ihrer Sicht die schärfste?

Niklas Linnemann:
Weil die österreichische FMA nach dem jetzt bekannten Wortlaut ausdrücklich erklärt:
Die TGI AG hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.
Und noch deutlicher:
Es ist dem Anbieter die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage – also das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Bankwesengesetz – nicht gestattet.

Maurice Högel:
Das ist juristisch eine ganz andere Liga als eine reine Prospektfrage. Hier geht es nicht nur darum, ob Unterlagen fehlten, sondern um den Vorwurf, dass ein Bankgeschäft betroffen sein könnte, für das eine Konzession erforderlich wäre.

Jens Reime:
Und das ist der Punkt, den Anleger unbedingt verstehen müssen:
Die österreichische FMA sagt sinngemäß nicht nur: „Hier fehlt vielleicht eine Formalie.“
Sie sagt vielmehr:
„Dieses Unternehmen ist nicht berechtigt, ein Geschäft zu betreiben, das in Österreich dem Bankwesen vorbehalten ist.“

Frage: Was ist das „Einlagengeschäft“ – verständlich erklärt?

Jens Reime:
Das Einlagengeschäft ist vereinfacht gesagt die Annahme fremder Gelder mit Rückzahlungsanspruch. Also wenn ein Unternehmen Geld von Kunden annimmt und diese Kunden erwarten können, dass sie ihr Geld – oft mit Zinsen oder sonstigen Gegenleistungen – zurückerhalten, kann man sehr schnell im Bereich des Einlagengeschäfts sein.

Maurice Högel:
Das ist hochreguliert. Solche Geschäfte dürfen grundsätzlich nur Institute betreiben, die eine entsprechende Erlaubnis oder Konzession haben. Fehlt diese, ist das kein kleiner Formfehler, sondern ein potenziell gravierender aufsichtsrechtlicher Verstoß.

Niklas Linnemann:
Und deshalb ist die österreichische Warnung nach unserer Einschätzung die deutlich schärfste der drei bekannten Maßnahmen.

Die FMA Liechtenstein: Keine Bewilligung, keine Registrierung, keine prudentielle Aufsicht

Frage: Wie ist die Warnung der FMA Liechtenstein einzuordnen?

Maurice Högel:
Auch die Warnung aus Liechtenstein ist sehr ernst. Die FMA Liechtenstein weist ausdrücklich darauf hin, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung verfügt und deshalb nicht im offiziellen Register der FMA aufgeführt ist.

Jens Reime:
Besonders deutlich ist auch hier der Zusatz:
Der TGI AG sei es insbesondere nicht gestattet, bewilligungs- oder registrierungspflichtige Dienstleistungen wie die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern (Einlagengeschäft) in Liechtenstein zu erbringen.

Niklas Linnemann:
Und die FMA Liechtenstein geht noch weiter: Sie erklärt ausdrücklich, dass die TGI AG nicht der prudentiellen Aufsicht durch die FMA unterliegt. Das ist für Anleger wichtig, weil es bedeutet: Es gibt gerade keine laufende Aufsicht, wie sie bei regulierten Finanzinstituten bestehen würde.

Frage: Die FMA Liechtenstein rät sogar ausdrücklich von Investitionen ab. Wie außergewöhnlich ist das?

Maurice Högel:
Das ist ein sehr deutlicher Schritt. Die FMA Liechtenstein rät laut der veröffentlichten Warnung dringend davon ab, Investitionen im Zusammenhang mit dem Angebot der TGI AG zu tätigen, auf Angebote zu reagieren oder Gelder zu überweisen. Klarer kann eine Aufsichtsbehörde einen Warnhinweis kaum formulieren.

Was bedeuten die drei Maßnahmen zusammengenommen?

Frage: Wenn man BaFin, FMA Österreich und FMA Liechtenstein zusammen betrachtet – was ergibt sich daraus?

Jens Reime:
Zusammen ergibt sich aus unserer Sicht ein sehr problematisches Gesamtbild:

  • In Deutschland: konkrete Untersagung des öffentlichen Angebots zweier Vermögensanlagen wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz
  • In Österreich: ausdrückliche Warnung vor konzessionspflichtigen Bankgeschäften, insbesondere Einlagengeschäft
  • In Liechtenstein: ausdrückliche Feststellung, dass keine Bewilligung / Registrierung vorliegt und insbesondere Einlagengeschäfte nicht erlaubt sind

Niklas Linnemann:
Das ist keine bloße Formalie mehr. Das sind drei Aufsichtssignale aus drei Ländern mit sehr erheblicher Sprengkraft.

Können Anleger jetzt ihr Geld zurückfordern?

Frage: Haben Anleger jetzt automatisch einen Anspruch auf Rückzahlung?

Maurice Högel:
Automatisch nicht. Aber die Position der Anleger kann durch diese Maßnahmen deutlich gestärkt werden. Je nach Vertragsgestaltung kommen Rückabwicklung, Schadenersatz, deliktische Ansprüche oder Ansprüche gegen Vermittler und Hintermänner in Betracht.

Jens Reime:
Die entscheidende Frage lautet:

  • Wie genau waren die Produkte ausgestaltet?
  • Welche Zusagen wurden gemacht?
  • Wer hat vermittelt?
  • Wohin sind die Gelder geflossen?
  • Wurde mit Rückzahlbarkeit, Verzinsung oder geldähnlichen Versprechen gearbeitet?

Was betroffene Anleger jetzt sofort tun sollten

Frage: Was raten Sie betroffenen Anlegern jetzt konkret?

Niklas Linnemann:
Ganz klar und ohne Zeitverlust:

  1. Keine weiteren Zahlungen leisten
  2. Sämtliche Unterlagen sichern
    • Verträge
    • Zahlungsbelege
    • Kontoauszüge
    • E-Mails
    • Chatverläufe
    • Werbematerialien
    • Screenshots der Website
    • Gesprächsnotizen
  3. Keine neuen Vereinbarungen unterschreiben
    • keine Stundungen
    • keine Umschichtungen
    • keine „Treueprogramme“
    • keine „Rettungsmodelle“
  4. Rechtlich prüfen lassen, welche Ansprüche bestehen

Maurice Högel:
Gerade bei Konstruktionen, in denen Geld, Verzinsung und Sachleistungen wie Gold kombiniert werden, ist die genaue Vertrags- und Produktanalyse besonders wichtig.

Jens Reime:
Und wir raten ausdrücklich davon ab, sich durch Beschwichtigungen aus dem Vertrieb oder durch angebliche Zwischenlösungen beruhigen zu lassen.


Welche Rolle spielen Vermittler?

Frage: Können auch Vermittler haften?

Maurice Högel:
Ja, unbedingt. Vermittler und Vertriebsorganisationen können haften, wenn sie falsch beraten, Risiken verschwiegen, unzutreffende Aussagen gemacht oder ein nicht plausibles Produkt empfohlen haben.

Jens Reime:
Gerade wenn inzwischen mehrere Aufsichtsbehörden warnen, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob Vermittler ihre Prüfpflichten verletzt haben.

Abschließendes Fazit

Frage: Ihr klares Schlusswort zur TGI AG?

Maurice Högel:
Die BaFin-Maßnahme allein ist bereits ernst, weil zwei Vermögensanlagen wegen eines Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz sofort vollziehbar untersagt wurden.

Jens Reime:
Die schärfste Entwicklung ist aus unserer Sicht aber die österreichische FMA-Warnung, weil dort ausdrücklich von konzessionspflichtigen Bankgeschäften und dem Einlagengeschäft die Rede ist.

Niklas Linnemann:
Zusammen mit der Warnung der FMA Liechtenstein ergibt sich ein hochkritisches Gesamtbild. Anleger sollten die Situation keinesfalls aussitzen, sondern jetzt aktiv werden.


Redaktioneller Hinweis

Dieses Interview ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung hängt immer vom konkreten Vertragsinhalt, den Zahlungsflüssen, der Produktstruktur und dem genauen Wortlaut der behördlichen Maßnahmen ab.

12 Kommentare

  • Eigentlich seltsam, dass sich die schweizer FINMA noch nicht geäussert hat. Besteht da kein Kontakt zu bzw. Austausch mit den anderen „DACHL“- Finanzmarktaufsichten?

  • Da sind sie beim Urteil tatsächlich auf die Geschichte mit der einzelnen Mine reingefallen. Bi dahin war ja von Dutzenden unabhängigen Schürfgruppen mit jeweils sieben Mann die Rede. Jede sollte 400.000 Dollar kosten und pro Jahr 2.000.000 Dollar Gewinn erschürfen. Warum die sich alle während eines Hochwassers ans Ufer gesetzt haben? Und warum man diese Gruppen nach Corona nicht einfach wieder losgeschickt hat?

    • Ich kenne die Hochwasserschäden in Mienen nicht. Aber wenn das mit ähnlich viel Schlamm einhergeht wie in Wohngebieten und der Schlamm dann nach dem Austrocknen extrem hart wird, kann ich mir auch vorstellen das Mienen oder Teile davon unbrauchbar werden. Aber ich bin kein Geologe, daher kann ich dazu nur eine Vermutung äußern.

      Ich halte es hingegen für völlig ausgeschlossen das man mit 7 Mann Teams bei beengten Platzverhältnissen 3,6 Tonnen Dore Barren herstellen kann. Ginge das mit Manpower – wozu sollen dann die großen Miene mit hunderten Millionen und Milliardeninvestments Ihre eigenen Margen drücken? Das kann – wenn überhaupt – im Kleinen so laufen, aber nie im Dorebarren Tonnen Bereich.

      Schaut euch das Video dazu an:
      https://www.youtube.com/watch?v=MuZ27OJ8oZw

      • Apropos Mining, hat in letzter Zeit jemand etwas von Michel Gschwendtner und seiner „bootup africa“ gehört?
        Die TGI hatte doch versprochen, es würden jetzt schon seit zwei Monaten 10 Monstermaschinen in Sambia laufen, und ab Mai 20 Stück? ChatGPT findet weder eine Erwähnung in der sambischen Presse oder von Behördenseite, noch scheinen diese Monstermaschinen irgendeinen Eindruck in der Bergbauszene und den dortigen Publikationen hinterlassen zu haben.

        Auch die Recherchen von NEWS sind diesbezüglich eher ins Leere gelaufen, Zitat:
        „“Patentierte „Monstermaschine“
        Zurück nach Vaduz. Im internen Protokoll aus dem Oktober 2025 findet sich noch ein Hinweis auf ein anderes Partnerunternehmen der TGI: die Firma „Bootup Africa“ mit Sitz in einer Wohnanlage in Lusaka, Sambia. In Social-Media-Videos von TGI ist von einer „patentierten Monstermaschine“ aus chinesischer Produktion die Rede, mit der jährlich Gold im Wert von „80 Millionen Euro“ geschürft werden könne – mit einer Gewinnspanne von 50 Prozent.

        Auf konkrete Nachfrage, um welche Maschine und welches Patent es sich dabei handle, will die TGI nicht antworten und verweist lediglich auf das Partnerunternehmen. An diesem ist die TGI laut dem vertraulichen Protokoll mit fünf Prozent beteiligt. Außerdem seien „monatliche Zahlungen an TGI AG (Goldkäufe) von 6,5 Prozent“ vereinbart worden, heißt es. Auf Bitte um eine nähere Erläuterung verweist TGI auf eine „Geheimhaltungsverpflichtung“.

        Wer steckt hinter der „Bootup Africa“ in Sambia? Gründer und CEO ist der Deutsche Michel Gschwendtner. „Vision ist die Kunst, das zu sehen, was für andere unsichtbar ist“, steht unter seinem Porträt. Gschwendtner blickt auf eine turbulente unternehmerische Vergangenheit zurück.

        Und dann wird es erneut kurios: Einige der auf der Unternehmens-Website genannten Personen ließen sich im Zuge der Recherche nicht anhand öffentlich zugänglicher Informationen verifizieren. In einem Fall wurde zudem ein Bild verwendet, das den Eindruck einer KI-generierten Darstellung erweckt.“

        https://www.news.at/wirtschaft/die-kalteneggers-tgi-gold-rp1

        • Du kannst auch die Enterprise-Versionen von ChatGPT, Claude, Gemini sowie Perplexity verwenden und eine gründliche Recherche mit einem umfangreichen Prompt starten (der dann jeweils ein paar Tausend Quellen absucht) – man findet dazu absolut nichts Belastbares. Die ursprüngliche Meldung zum Start der Monstermaschinen gab es ja im September 2025.

          In den Präsentationen der TGI wird zudem der Eindruck erweckt, dass das Risiko für die Rabatte ohnehin bei den Minenunternehmen liegt. Nur: Wie soll die Mine die Rabatte zahlen, wenn sie den Abbau mit den zugestandenen Geldern nicht einmal kostendeckend schafft?

  • „Aber es stellt gerichtlich fest, dass das Geschäftsmodell grundsätzlich möglich ist, die Minen real existieren und kein Täuschungsvorsatz vorlag.“
    Hier liegt die Betonung auf „grundsätzlich“. Es gibt ja einen recht weinerlichen „technischen Bericht“ von Alexander Scheller dem damaligen und heutigen Minenbesitzer uns Leiter aus dem Jahr 2020, indem er erklärt dass die Mine (Aulicio) nach zwei Jahren. noch keinen Gewinn abwerfe, er aber trotzdem die Goldrechte und Rabatte sozusagen auf Pump auszahle, von wessen Geld dürfte klar sein. Auch damals schon waren die Käufer begeistert über die Auszahlungen und die Empfehlungsgeber über die s.g. „Goldrechte“ die lebenslang und vererbbar versprochen wurden, in Höhe bis zu 80% des Golkaufpreises, jährlich.

    Ein Schuft wer Parallelen erkennt.

    • Das heißt, auch damals war das Modell – laut Aussage des Minenbetreibers – wirtschaftlich nicht dauerhaft darstellbar. Interessant.

      Für die aktuellen Umsätze müsste man das Gold-Modell zudem auf das 10-Fache skalieren. Das wird ohne erhebliche Investitionen natürlich nicht machbar sein. Genau diese notwendigen, gewaltigen Investitionen sind es, welche die Rendite der großen Minenbetreiber drücken. Aber ohne sie geht es im industriellen Maßstab logischerweise nicht – und da reden wir nicht von ein paar zusätzlichen Baggern.

      Laut den aktuellen Umsatzzahlen, welche die TGI angibt, braucht es 3,6 t Doré-Barren pro Jahr. Wir reden also vom industriellen Maßstab und von Investitionen in Höhe von zumindest mehreren hundert Millionen USD.

      Daher würde ich als Verwaltungsrat der TGI AG aktuell eher nicht bei der DTM sitzen, sondern bei einem Großaufgebot an Anwälten …

      Und die untersagten zwei Modelle in Deutschland nicht auch noch weiter anbieten. Nach dem Motto: Ich nehme einfach das Schreiben der BaFin nicht an, und alles ist gut …

  • Das Gutachten ist sehr genau zu prüfen. Was mE. alles enthalten sein muss um ein wirkliche Aussage treffen zu können habe ich gestern skizziert und das ist wirklich sehr umfassend. Aber das wird in nächster Zeit ja ohnehin aufkommen.
    GGMT System und das aktuelle sind rechtlich nicht zwingend vergleichbar. Ich sehe auch in der Skalierbarkeit des damaligen Systems zum aktuellen um den Faktur 10 ein erhebliches Problem. Ich habe gestern ausgeführt das ein großer Mienenbetreiber 1 Mrd. USD!!!! für den Abbau von zusätzlichen 3 Tonnen Gold im Jahr in der Region investiert hat (ist alles nachzulesen).

    Eine wichtige Frage wird auch sein:
    Gibt es tausende Belege, in denen Dore Barren zu Geld gemacht wurden? Gibt es diese nicht wurde das Geld von anderen Kunden im System zum Ankauf der gelieferten Feingoldbarren (von zB. Münze Österreich) verwendet. Was das bedeuten würde wissen wir alle. Daher auch die Warnung der FMA Österreich, die das im Zuge der Prüfung näher beleuchten wird.

    Ich hoffe nach wie vor das das Gold für alle Kunden vorhanden ist.

  • Ich denke der aktuelle „Prüfbericht“ wird hier die verdiente Aufmerksamkeit erhalten, solltet er denn mal veröffentlicht werden. Genauso wie die Bilanzen von 2024 und 2025, die Verkaufs- und Börsenprospekte. So wie ich Herrn Bremer einschätze wird er auch gerne ein Interview mit Rechtsanwälten der TGI AG führen, seltsamerweise ist von den TGI- Anwälten zu dem Thema bisher noch gar nichts zu hören bzw. zu lesen. Womöglich sind die zu sehr mit dem Schreiben von Unterlassungserklärungen beschäftigt?

  • Herr Bremer, das Interview-Format dieses Artikels erweckt den Eindruck einer ausgewogenen juristischen Einschätzung. Tatsächlich handelt es sich um drei Anwälte, die ausschließlich eine Perspektive vertreten. Kein einziger Anwalt, der das TGI-Modell kennt und die Gegenposition vertritt, wird befragt, der zuletzt vorgestellte Prüfbericht nicht erwähnt. Das ist keine juristische Analyse — das ist eine einseitig besetzte Diskussionsrunde.
    Drei inhaltliche Auslassungen fallen auf:
    1.) Am 22. April hat die TGI AG einen Wirtschaftsprüfbericht vorgestellt, der physische Goldbestände, die Segregation des Kundengoldes und die Eigentumszuordnung bestätigt. Eine international tätige Prüfungsgesellschaft hat demnach in einer 15-Prozent-Stichprobe über 300 Barren in einem gesicherten Depot vor Ort geprüft und dokumentiert. Dieser Bericht beantwortet genau die Fragen, die die drei Anwälte hier als ungeklärt darstellen. Kein einziger der Anwälte erwähnt ihn in dem Artikel.
    2.) Die drei Anwälte behandeln die behördlichen Maßnahmen, als ob TGIs Rechtsposition unhaltbar wäre. Die BaFin-Entscheidung ist jedoch noch nicht bestandskräftig. TGI vertritt die Rechtsauffassung — gestützt auf AGB, Kaufvertragsstruktur und den Wirtschaftsprüfbericht — dass das Kundengeld nicht zeitweise überlassen wird, sondern sofort in physisches Gold umgewandelt wird, das dem Kunden durch Besitzkonstitut gehört. Diese Position ist rechtlich noch offen. Kein Gericht hat sie verworfen.
    3.) Anwalt Linnemann bezeichnet die österreichische FMA-Warnung als „schärfste Maßnahme“ Unerwähnt bleibt ein rechtskräftiges Urteil des österreichischen Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2025. Das Gericht sprach alle Angeklagten mangels Schuldbeweis in objektiver und subjektiver Hinsicht vom Vorwurf des schweren Betrugs rechtskräftig frei. In der Urteilsbegründung hält das Gericht ausdrücklich fest: „Insbesondere existiert die Goldmine und ist auch das Finanzierungsmodell grundsätzlich möglich“. Ein Sachverständiger der Universität Leoben bestätigte dabei die operative Realität der Minenpartner. Der Oberstaatsanwalt verzichtete auf Rechtsmittel und erklärte öffentlich, der Betrugsvorwurf könne „so nicht aufrecht erhalten werden“. (Quellen: Landesgericht für Strafsachen Wien, Urteil vom 12.03.2025; MeinBezirk.at vom März/Mai 2025; Truthlytics.com vom März 2025.) Das Urteil betrifft zwar nicht exakt die heute diskutierte aufsichtsrechtlichen Fragen – ob das Modell prospektpflichtig ist oder als Einlagengeschäft gilt – Das wird aktuell geklärt. Aber es stellt gerichtlich fest, dass das Geschäftsmodell grundsätzlich möglich ist, die Minen real existieren und kein Täuschungsvorsatz vorlag. Das ist ein relevanter Kontext, den ein ausgewogenes Interview nicht verschweigen sollte.
    Der Abschnitt zur Vermittlerhaftung kombiniert mit dem andernorts beworbenen kostenpflichtigen Formular-Angebot ergibt ein Muster: Verunsicherung erzeugen, Haftungsangst wecken, kostenpflichtige Lösung bereitstellen. Dies können Leser der Artikel hier selbst beobachten und bewerten.
    Die Fragen, die dieser Artikel stellt, sind berechtigt. Die Art, wie Herr Bremer sie stellt — ohne Gegenposition, ohne den aktuellen Prüfbericht, ohne den Wiener Freispruch — ist es nicht.

    • Das lustige ist ja, dass Kaltenegger selber gesagt hat, dass die GGMTrading und die TGI nicht das geringste miteinander zu tun haben. Das Urteil der einen jetzt dazu zu benutzen das Geschäftsmodell der anderen als rechtmässig oder rentabel zu framen ist also eigentlich etwas dämlich.

      Wäre aber schön sie würden das ganze Urteil veröffentlichen und nicht nur die selektiv herausgeschnittenen Schnipsel, die in ihre Erzählung passen.

    • Es ist an der Zeit Herrn Kaltenegger den Wirtschaftsnobelpreis und eine Wohltätigkeitsauszeichnung zu überreichen.
      Schließlich hat er ein Geschäftsmodell entwickelt, welches ihm erlaubt dauerhaft 24% Rendite an seine Kunden zu zahlen. Ein Wert, den kein Unternehmen der Welt seinen Geldgebern dauerhaft garantiert

      Die Wohltätigkeitsauszeichnung bekommt er für die Tatsache, dass er mit diesem unglaublich lukrativen und seriösen Geschäftsmodell zwar eigentlich günstiges Geld von Banken bekommen könnte (max. 8% Kreditzinsen pro Jahr), aber aus reiner Menschenliebe und Barmherzigkeit lieber 24% pro Jahr an notdürftige Kunden zahlt.

      Ich bin außerdem dafür ihm deshalb eine Statue zu errichten, damit er auch folgenden Generationen als edler Gutmensch in Erinnerung bleibt.
      Amen!

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