Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf die DEGAG-Presseerklärung vom 28. Januar 2025 und teile Ihnen mit, dass am 6. Februar 2025 auch für die DEGAG Kapital GmbH und die DEGAG WI8 GmbH Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurden (sowie für eine weitere, kleine Holdinggesellschaft, die allerdings keine Anlagegesellschaft ist). Somit sind alle drei DEGAG-Publikumsgesellschaften bzw. Emittentinnen von qualifiziert nachrangigen Genussrechten betroffen.
Im Interesse der Anleger möchte ich zudem mitteilen: Es werben seit Wochen – und in den letzten Tagen besonders – viele Anwaltskanzleien um Mandate mit unterschiedlichen Ansätzen. Nach Rücksprache mit meinem Rechtsbeistand weise ich diesbezüglich auf Folgendes hin:
- Ein Anleger-KapMuG-Verfahren gegen eine Anbieterin von Vermögensanlagen, über deren Vermögen das (vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist nicht möglich bzw. wäre nach allgemeiner Meinung unterbrochen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13. Mai 2024 – 101 Kap 1/22). Ebenso wären Leistungs- oder sonstige Zivilklagen gegen die Anbieterin unterbrochen, § 240 ZPO.
- Es hat auch keine Verfügung der BaFin gegeben oder einen entsprechenden öffentlichen Hinweis, nach welchem die Genussrechts-Emissionen aufsichtsrechtlich kritisiert wurden. Insbesondere bestand bei den Sonderserien keine Prospektpflicht.
- Gesellschaftsrechtliche Herausgabeansprüche bezüglich der Anlegeradressen bestehen für DEGAG-Anleger oder gar deren anwaltliche Vertreter ebenfalls nicht, da es sich nicht um (innen-)gesellschaftsrechtliche Beteiligungen handelt, sondern um rein schuldrechtliche Kapitalüberlassungsverhältnisse ohne entsprechende Solidargemeinschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 2022 – IX ZR 67/21).
- Forderungsanmeldungen sind nicht im sog. Eröffnungsverfahren (vorläufiges Insolvenzverfahren) möglich, sondern erst im eröffneten Insolvenzverfahren. Nachrangige Forderungen sind dabei nur nach gesonderter Aufforderung durch das Insolvenzgericht anzumelden, vgl. § 174 Abs. 3 InsO. Anzumelden sind Ansprüche im normalen Rang des § 38 InsO.
- Was die Wirksamkeit des qualifizierten Nachrangs anbelangt, ist der Prüfungsmaßstab nicht derselbe wie bei Darlehen. Bei Genussrechten handelt es sich um Hauptleistungsinhalt, bei Darlehen nicht; vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2018 – IX ZR 99/17. Ich halte die DEGAG-Nachrangklauseln für wirksam.
- Aufklärung über die wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründe und Gegebenheiten unternimmt die Insolvenzverwaltung. Der Insolvenzverwalter berichtet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im sog. Berichtstermin, der auch die erste Gläubigerversammlung ist.
- In der Gläubigerversammlung haben die Gläubiger wichtige Kompetenzen. Sie können Gläubigervertreter in den Gläubigerausschuss berufen oder aber Mitglieder im Gläubigerausschuss abberufen und/oder austauschen. Sie können einen anderen Insolvenzverwalter wählen als den vom Gericht bestellten. Sie können ihm auch konkrete Weisungen erteilen.
- Bei insolventen Gesellschaften wird es keine „Rückzahlung“ des Genussrechtskapitals geben, womit schlagwortartig geworben wird (etwa „Ihr Geld von der DEGAG zurück“), sondern allenfalls quotale Zahlungen auf festgestellte Insolvenzforderungen.
Ich hoffe, dass diese Hinweise zu den Fragen beitragen, ob und wie Sie sich rechtlich oder organisatorisch aufstellen.
Ergänzen möchte ich noch, dass auch das Vertriebsportal vorläufig offline ist, nachdem dort eine übermäßige Anzahl von Datenzugriffen erfolgte. Ob dies wieder freigeschaltet wird, dürfte künftig im Ermessen der Insolvenzverwaltung liegen.
Mit ist noch nichts von einem oder mehreren vom Gericht bestellten, vorläufigen Insolvenzverwaltern bekannt.
Pressemitteilung Ende
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