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DEGAG Insolvenzverfahren

geralt (CC0), Pixabay
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Auch diese Woche haben wir wieder rund 30 Gespräche mit Anlegern geführt und ihre Fragen beantwortet – auch wenn viele Fragen immer wieder dieselben sind. Ein wichtiges Thema war, wie es mit dem Insolvenzverfahren nun weitergeht.

Derzeit gibt es einen Auftrag des Amtsgerichts Hameln, dem zuständigen Insolvenzgericht, an die Kanzlei Dr. Eckert aus Hannover, ein Insolvenzgutachten zu erstellen. Um ein solches Gutachten überhaupt anfertigen zu können, benötigt der Insolvenzverwalter allerdings diverse Unterlagen. Inwieweit er diese bereits erhalten hat, ist unklar.

Nach unseren Informationen hatte die DEGAG in Hamburg lediglich ein virtuelles Büro, während in Hameln lediglich ein Homeoffice existierte. Darüber hinaus soll es einen Dienstleister im Ausland gegeben haben, der viele Abläufe des Büroalltags für die DEGAG übernommen hat. Ob und in welchem Umfang die Kanzlei Dr. Eckert bereits Kontakt zu diesem Dienstleister aufgenommen hat, wissen wir nicht.

Die Verfügbarkeit und Qualität der Unterlagen werden maßgeblich darüber entscheiden, ob der Insolvenzverwalter überhaupt genügend Insolvenzmasse identifizieren kann, um das Verfahren weiterzuführen. Es ist wichtig zu bedenken, dass die nun insolventen Gesellschaften Managementgesellschaften waren, deren Vermögensbestand vermutlich relativ gering war.

Was bedeutet es, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird?

Sollte der Insolvenzverwalter zu dem Schluss kommen, dass keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um das Verfahren durchzuführen, könnte das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden. Dies hätte erhebliche Folgen:

  1. Keine Verteilung an Gläubiger:
    Wenn kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, gehen die Gläubiger leer aus. Das bedeutet, dass Anleger keinerlei Rückflüsse aus dem Insolvenzverfahren erwarten können.
  2. Keine weitere Aufarbeitung durch den Insolvenzverwalter:
    Ein reguläres Insolvenzverfahren ermöglicht eine detaillierte Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie möglicher Ansprüche gegen Verantwortliche. Wird das Verfahren nicht eröffnet, bleibt vieles ungeklärt.
  3. Mögliche strafrechtliche Konsequenzen:
    Die Einstellung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass keine strafrechtlichen Ermittlungen stattfinden. Falls Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung festgestellt wurden, könnten dennoch rechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen drohen.
  4. Auswirkungen auf Anleger und Investoren:
    Für betroffene Anleger bedeutet eine Einstellung des Verfahrens, dass sie sich auf andere juristische Wege konzentrieren müssen, etwa zivilrechtliche Klagen gegen ehemalige Geschäftsführer oder mögliche Strafverfahren gegen Verantwortliche abwarten müssen.

Insgesamt bleibt die Lage unsicher. Wir werden die Entwicklungen weiter beobachten und Anleger über neue Erkenntnisse informieren.

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