Am gestrigen Tag ist die vom Insolvenzverwalter gesetzte Frist zur Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren der DEGAG abgelaufen. In den vergangenen Wochen dürften zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien intensiv an der fristgerechten und formwirksamen Einreichung gearbeitet haben – denn solche Forderungsanmeldungen sind inhaltlich wie formal komplex und müssen mit größter Sorgfalt erstellt werden, um nicht bereits an formalen Kriterien zu scheitern.
Trotz des Fristablaufs besteht für betroffene Anleger weiterhin die Möglichkeit, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Zwei telefonische Rückmeldungen von Anlegern, die den gestrigen Stichtag offenbar versäumt haben, verdeutlichen den Informationsbedarf in dieser Frage. Die gute Nachricht: Eine nachträgliche Anmeldung ist selbstverständlich weiterhin zulässig – sie ist jedoch mit einer geringfügigen zusätzlichen Gebühr verbunden, die an die Justizkasse zu entrichten ist. Diese beträgt etwa 20 Euro und stellt in der Regel keine größere Belastung dar.
Anleger, die ihre Forderung bisher noch nicht angemeldet haben, sollten dies nun zeitnah nachholen – idealerweise unter fachkundiger Begleitung, um Formfehler zu vermeiden.
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